erfolglose Beschwerde gegen eine vorläufige Dienstenthebung, Gemeinsamer Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125/2-2017

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0134/3-2016 – vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

1. Der Antragsteller, Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A., wendet sich gegen einen Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0134/3-2016 – vom 30. Dezember 2016, mit dem sein Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2016 verfügten vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt worden ist.

Mit dem genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen des Anfangsverdachts des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung unter Begehung sexueller Handlungen im Zusammenhang mit einem Jugendlichen (Verdacht auf sexuelle Nötigung, sexuelle Beleidigung, §§ 177 Abs. 1, 185 StGB) ein Disziplinarverfahren eröffnet, diesen gemäß § 44 Abs. 1 DG.EKD vorläufig des Dienstes enthoben und ihm mit sofortiger Wirkung die pfarramtliche Tätigkeit untersagt. Der Antragsteller stehe u.a. im Verdacht, einen ehrenamtlich in der Gemeinde tätigen Jugendlichen auf einem Kita-Fest sexuell belästigt, ihn an seinem Penis berührt, gegen seinen Willen festgehalten und umarmt und ihm „komische Sachen“ ins Ohr geflüstert zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung nach § 44 i.V.m. § 24 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 3 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) begangen und gegen die ihm obliegende Pflicht, sich in seiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt werde, verstoßen habe. Die vorläufige Enthebung vom Dienst sei mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden und liege im dienstlichen Interesse, da der Verdacht eines schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung bestehe, wodurch die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich gefährdet sei. Zum Ansehen der Evangelischen Kirche gehöre es, mit großem Ernst und Bedacht allen Vorwürfen von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nachzugehen und diese aufzuklären. Das Ansehen wäre gefährdet, wenn ein Pfarrer in seiner Funktion als Gemeindepfarrer trotz schwerwiegenden Verdachts im Amt verbliebe.

Den auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gerichteten Antrag des Antragstellers vom 24. Oktober 2016, mit dem dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, hat die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 30. Dezember 2016 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD lägen vor. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Der Zeuge B. habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen am 15. September 2016 ausgesagt, dass der Antragsteller ihm am 19. Juni 2016, dem Tag seiner Ordination, zum ersten Mal mit der Hand den Rücken gestreichelt habe und dann zu seinem Po übergegangen sei. Am 3. September 2016 habe der Antragsteller bei dem Jubiläumsfest der Kindertagesstätte rechts neben ihm auf einer Bierzeltgarnitur gesessen und seinen Rücken gestreichelt. Dann sei er mit seiner Hand über dem T-Shirt an den Po gekommen und habe so mit seiner Hand das T-Shirt in die Hose gedrückt. Danach habe der Antragsteller seine Hand auf seinen (des Zeugen) Oberschenkel gelegt und sei langsam weiter „nach oben“ gegangen. Zuletzt habe er seine Genitalien angefasst und immer „so leicht zugegriffen“. Als er um 2.30 Uhr auf dem Weg zum Ausgang gewesen sei, habe der Antragsteller ihm seine Hand auf den Nacken gelegt und mit ihm gesprochen. Die Zeugin E. sei dann gekommen und habe ihn an der Schulter berührt. In der weiteren Vernehmung vom 3. November 2016 habe der Zeuge diese Angaben wiederholt. Zu dem Vorfall vom 19. Juni 2016 habe er ergänzend angegeben, dass die Hand des Antragstellers mittig auf seinem Rücken gelegen und dieser „nach unten“ gestreichelt habe. Der Antragsteller habe über der Hose seinen Po angefasst. Er habe die Hand nur leicht aufgelegt. Es habe insgesamt ca. 30 Sekunden gedauert. Zu dem Vorfall vom 3. September 2016 habe der Zeuge ergänzend ausgesagt, dass der Antragsteller oberhalb der Bekleidung an seinen Penis gegriffen habe. Er habe den Penis umgriffen, ähnlich wie ein Zudrücken, den Griff wieder gelöst und wieder zugegriffen. Das habe sich drei- bis fünfmal wiederholt. Zum Ende des Abends habe er berichtigend angegeben, dass ihn die Zeugin C. und nicht die Zeugin E. weggezogen habe. Die Angaben des Zeugen B. seien unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen glaubhaft. Der Anfang 2001 geborene Zeuge sei nach dem Inhalt seiner Aussagen in der Lage, die von ihm geschilderten Handlungen ihrer Bedeutung nach zu verstehen und wiederzugeben. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit des Zeugen seien nicht erkennbar. Der Zeuge habe die Handlungen des Antragstellers in beiden Vernehmungen und auch gegenüber der Zeugin H. übereinstimmend geschildert. Die Handlungen würden dabei in ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Gesamtgeschehen widerspruchsfrei eingebettet. Der Zeuge schildere in diesem Zusammenhang nähere Einzelheiten der Handlungen wie das nur leichte Auflegen der Hand und das Einschieben des T-Shirts in die Hose, die ein sehr spezielles und einzelfallbezogenes Gepräge der Handlungen kennzeichneten. Er sei zudem in der Lage gewesen, persönliche Empfindungen bei dem Geschehen wiederzugeben und die Motivation seines eigenen Verhaltens zu erläutern. Anhaltspunkte für bewusst oder unbewusst falsche Angaben seien nicht erkennbar. Der Zeuge B. zeige bei seinen Aussagen auch keine Tendenz, die Handlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend darzustellen oder den Antragsteller in ein besonders schlechtes Licht zu rücken.

Die Angaben des Zeugen B. zu dem Geschehen am 3. September 2016 würden zudem durch die Aussagen der Zeuginnen C., D. und E., soweit diese Angaben zur Sache hätten machen können, bestätigt, wie die Disziplinarkammer im Einzelnen ausgeführt hat. Demgegenüber sei die Einlassung des Antragstellers bei der Vernehmung vom 3. November 2016 im Disziplinarverfahren, es habe am 3. September 2016 allenfalls eine zufällige körperliche Berührung gegeben, durch die Aussage der Zeugin D., wonach der Antragsteller und der Zeuge B. an einer Bierzeltgarnitur gesessen und der Antragsteller dem Zeugen den Rücken und mit der ganzen Hand über den Lendenwirbelbereich gestreichelt habe, widerlegt.

Bei dem Verdacht eines solchen Dienstvergehens, der Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Jugendlichen gegen dessen Willen, wäre – wie die Disziplinarkammer näher ausgeführt hat – das Verbleiben des Antragstellers im Dienst geeignet, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche wesentlich zu beeinträchtigen. Ermessensfehler lasse die angegriffene Verfügung nicht erkennen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung weiterverfolgt.

II. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1 und 3, 72 DG.EKD i.V.m. §§ 146 f. VwGO), jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Senats ist (§ 71 Abs. 3 DG.EKD i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Beschwerde hält die Aussage des Zeugen B. aus verschiedenen Gründen für „nicht, bzw. nicht in vollem Umfang glaubhaft“. Keiner der insoweit erhobenen Einwände ist geeignet, die Gesamtwürdigung der Disziplinarkammer, die Angaben des Zeugen B. seien unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen glaubhaft und würden zudem teilweise durch andere Zeugen bestätigt, zu erschüttern.

1. Der Antragsteller verweist zunächst auf „Erklärungen“ von Frau F. vom 26. Januar 2017 und von Frau G. vom 27. Januar 2017. Danach hätten die beiden Damen am 3. September 2016 mit dem Antragsteller in einer „fröhlichen Runde“ zusammen gesessen, und der Zeuge B. sei mehrfach aus eigener Veranlassung hinzugekommen und habe sich neben den Antragsteller gesetzt. Übergrifflichkeiten oder Belästigungen durch den Antragsteller hätten die Damen nicht wahrnehmen können; das Verhalten des Zeugen B. habe keinerlei Anlass geboten, Übergriffe zu vermuten.

Der Inhalt der vom Antragsteller eingereichten o.g. Erklärungen – ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um offizielle Zeugenaussagen handelt – ist allerdings nicht einschlägig und vermag die erstinstanzliche Gesamtwürdigung nicht in Zweifel zu ziehen.

Frau F. gab an, am 3. September 2016 während des Kindergartenfestes mit einigen Bekannten und Freunden sowie dem Antragsteller an einem großen Tisch zusammengesessen zu haben. B. sei dann gekommen und habe sich direkt neben den Antragsteller gesetzt. Sie hätten Fotos, auch mit B., gemacht, es sei eine offene fröhliche Runde gewesen, und sie hätten alle viel Spaß gehabt. Danach sei B. zu seinen Freunden gegangen; nach einiger Zeit sei er wiedergekommen und habe sich erneut zu ihnen an den Tisch gesetzt. Nach einiger Zeit habe er die leeren Gläser genommen und sei an die Cocktailbar zu den Erzieherinnen gegangen. Dieser Erklärung fehlen, ganz abgesehen davon, dass sie die Angabe einer Uhrzeit bzw. eines zeitlichen Rahmens vermissen lässt, jegliche Angaben zu den streitgegenständlichen Vorwürfen. Selbst wenn sich hieraus die Schlussfolgerung ziehen ließe, dass Frau F. nichts von den dem Antragsteller zur Last gelegten sexuellen Handlungen an dem Zeugen B. bemerkt haben will, schlösse eine solche Aussage entsprechende Handlungen nicht aus, zumal die Zeugin H. bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober 2016 erklärt hat, Frau F. habe nach dem Bericht des Zeugen so gesessen, dass sie nichts hätte sehen können.

Frau G. führte in ihrer Erklärung vom 27. Januar 2017 aus, sie habe am späten Nachmittag des 3. September 2016 mit verschiedenen Personen und dem Antragsteller am Tisch gesessen, als sich Herr B. direkt neben den Antragsteller gesetzt und sich mit ihm unterhalten habe. Er sei aufgestanden, um Getränke zu besorgen, und habe sich dann wieder an den Tisch gesetzt. Einen sexuellen Übergriff des Antragstellers an Herrn B. habe sie nicht gesehen und auch nicht wahrgenommen. Ein Fehlverhalten des Antragstellers können nicht stattgefunden haben: Herr B. sei zu keiner Zeit erschrocken aufgesprungen, er habe auch nicht verbal durch einen Aufschrei, Unmutsäußerungen oder abwehrende Bewegungen auf sich bzw. auf eine unangenehme Situation aufmerksam gemacht. Herr B. habe sich weiterhin dem Antragsteller und der Gruppe gegenüber freundlich verhalten und nach einer gewissen Zeit ruhig den Tisch verlassen. Sein ganzes Verhalten habe in keiner Weise erkennen lassen, dass ein sexueller Übergriff an ihrem Tisch stattgefunden habe.

Diese Erklärung ist schon deshalb ungeeignet, das von verschiedenen Zeugen geschilderte Geschehen in Frage zu stellen, weil es zu den streitgegenständlichen Übergriffen des Antragstellers gegenüber den Zeugen B. am Tisch nach der Aussage des Letztgenannten am 3. September 2016 (erst) gegen 23.30 Uhr bzw. nach der polizeilichen Aussage der Zeugin Holzkirchen nach 22.00 Uhr gekommen sein soll, während Frau G. von einem Beisammensein am „späten Nachmittag“ berichtete. Auch nach der Einlassung des Antragstellers vom 3. November 2016 war es „deutlich nach 21.00 Uhr“, als der Zeuge B. dazugekommen sei. Im Übrigen zieht Frau G. in ihrer Erklärung eine Schlussfolgerung („Ein Fehlverhalten von Herrn … kann nicht stattgefunden haben: [ … ]“), die von ihrer eigenen Wertung geprägt ist, Herr B. hätte bei sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller entsprechende, nach außen erkennbare Reaktionen zeigen müssen. Dies muss jedoch mitnichten der Fall sein. Im Gegenteil berichtete der Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 3. November 2016, er habe, als der Antragsteller oberhalb der Bekleidung seinen Penis das erste Mal ergriffen habe, mit seinem Cocktail, den er gerade bekommen habe, dagesessen. Zum einen wäre es unhöflich gewesen, direkt wieder aufzustehen. Zum anderen sei er völlig schockiert gewesen. Er habe die ganze Zeit gedacht, dass er weg wolle, und ihm sei so unwohl gewesen. Er sei wie ohnmächtig gewesen und habe gar nicht aufstehen können. Nachdem der Antragsteller das ganze drei- bis fünfmal wiederholt und dann seine Hand weggenommen habe, habe er, der Zeuge B., sein Glas weggebracht und sei zu seinen Freunden gegangen. Von einer ähnlichen Reaktion berichtete der Zeuge hinsichtlich des Vorfalls am Tag des Ordinationsjubiläums (19. Juni 2016): Er habe, als der Antragsteller seinen Rücken gestreichelt und dann an seinen Po gefasst habe, nichts gesagt, sondern einfach nur ein Unwohl-Gefühl verspürt; er sei nicht gegangen, weil er kein Aufsehen habe erregen wollen. Die Situation sei ihm einfach nur unangenehm gewesen, da wisse man erst einmal nicht so genau, was man machen solle; er sei durcheinander gewesen, weil er das nicht habe einordnen können.

2. Des Weiteren wendet die Beschwerde ein, keiner der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen habe bestätigen können, dass es am Abend des 3. September 2016 zu sexuell motivierten Übergriffen des Antragstellers zu Lasten des Zeugen B. gekommen sei. Bestätigt worden seien lediglich Berührungen des Rückens bzw. es habe lediglich die Zeugin Holzkirchen von Berührungen im Lendenwirbelbereich berichtet, während die Zeugin E., die den Zeugen B. neben dem Antragsteller habe sitzen sehen, nichts Unsittliches bemerkt habe. Bei der Unterredung zwischen dem Zeugen B. und dem Antragsteller in der Nähe des Ausgangs, an die sich der Antragsteller nicht mehr erinnern könne, wolle die Zeugin C. auf die Distanz von 15 Metern und bei keiner besonders guten Beleuchtung in dem Gesichtsausdruck das Unwohlsein des Zeugen B. erkannt haben. Dieser Eindruck wäre aber ebenso zu erwarten gewesen, wenn – wie der Zeuge B. selbst ausführe – der Antragsteller mit ihm über die berufliche Zukunft der Zeugin H. gesprochen hätte. Daher gehe die Disziplinarkammer irrig davon aus, dass kein anderer Anlass für das Verhalten des Zeugen B. erkennbar sei.

Insoweit blendet die Beschwerde zunächst vollständig die beiden Aussagen des Zeugen B. und deren Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch die Disziplinarkammer (S. 6 untere Hälfte der Beschlussabschrift) aus. Die ausschließlich gegen die weitere Beweiswürdigung in Form der Aussagen der Zeuginnen C., D. und E. sowie der Einlassung des Antragstellers gerichteten Angriffe der Beschwerde verfangen nicht. Nach der Aussage der Zeugin E. hatte der Antragsteller seinen Arm auf der Lehne hinter dem Rücken des Zeugen B. bzw. am Rücken, und nach der Aussage der Zeugin D. hatte er dem Zeugen den Rücken und mit der ganzen Hand über den Lendenwirbelbereich gestreichelt. Damit hat die Kammer zu Recht die Aussage des Zeugen B. als bestätigt und die Einlassung des Antragstellers, es habe am 3. September 2016 allenfalls eine zufällige körperliche Berührung gegeben, als widerlegt angesehen. Die des Weiteren von der Beschwerde monierte Bewertung der Disziplinarkammer, die Aussage der Zeugin C., der Zeuge B. habe sich aus ihrer Sicht gegen 2.00 Uhr auf einer Wiese neben dem Antragsteller stehend sehr unwohl gefühlt, sei ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Geschehnisse schlüssig, allerdings angesichts der darüber hinaus von der Kammer dargelegten sonstigen Indizien auch nicht allein entscheidungstragend.

3. Dem Einwand der Beschwerde, mögliche Berührungen des Zeugen B. durch den Antragsteller anlässlich der Umarmung des Zeugen B. und Frau F. für ein Foto stellten kein Dienstvergehen dar, fehlt der Bezug zu der angegriffenen Entscheidung. Derartige Berührungen sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und auch nicht der gerichtlichen Beweiswürdigung.

4. Die Beschwerde führt weiterhin an, es sei schwer nachvollziehbar, dass sich der Zeuge B. nach einem Abend mit den behaupteten Übergriffen am nächsten Tag in den vom Antragsteller gehaltenen Gottesdienst setze. Hierbei handele es sich um das aus Sicht des Antragstellers unauffällige Verhalten des Zeugen B. bis zum 12. September 2016, womit seine Einschätzung nicht im Widerspruch zu den anderen Aussagen stehe. Dieser Einwand ist bereits unschlüssig, weil ein möglicherweise aufgrund des besagten Gottesdienstbesuchs unauffälliges Verhalten des Zeugen B. ein in anderer Beziehung gegenüber dem Antragsteller auffälliges Verhalten, wie von der Zeugin C. geschildert, nicht ausschließt. Abgesehen davon gab der Zeuge B. in seiner Vernehmung am 3. November 2016 an, sich anlässlich des Gottesdienstes am nächsten Tag sehr wohl anders als sonst verhalten zu haben: Eigentlich sei er immer 45 Minuten vorher da, an dem Tag sei er aber erst zehn Minuten vorher gekommen und dann mit den anderen zusammen reingegangen. Nach dem Gottesdienst bleibe er normalerweise, an dem besagten Tag sei er jedoch direkt gegangen. Im Übrigen lässt sich aus dem aus Sicht des Antragstellers „völlig unauffälligen“ Verhalten des Zeugen B. ihm gegenüber zwischen dem 4. und dem 12. September 2016 keineswegs der Schluss ziehen, dass es am 3. September 2016 nicht zu den vom Zeugen B. geschilderten und aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C., D. und E. zum Teil bestätigten sexuell motivierten Handlungen des Antragstellers gekommen ist. Im Gegenteil zeigen die erst späte Offenbarung des Zeugen gegenüber dritten Personen und seine o.g. Aussagen über sein Verhalten in den betreffenden Situationen, dass er sich wie in einem Schockzustand befunden und nicht gewusst haben dürfte, wie er sich in der Folgezeit verhalten sollte.

5. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, der Zeuge B. stamme aus „schwierigen familiären Verhältnissen“, sehe in dem Antragsteller eine „Großvater- oder Vaterfigur“, sei von diesem nicht bevorzugt behandelt worden und befinde sich in einer „seelischen Krise“, einem „Nährboden für Pseudoerinnerungen“, genügen nicht dem Darlegungserfordernis des “ § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die Beschwerde mit diesen Äußerungen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. wecken möchte, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation der Disziplinarkammer, die – unabhängig von dem Inhalt der weiteren Zeugenaussagen – ausführlich dargelegt hat, warum sie die Angaben des Zeugen B. für glaubhaft hält: Dieser sei in der Lage, die von ihm geschilderten Handlungen ihrer Bedeutung nach zu verstehen und wiederzugeben. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit des Zeugen seien nicht erkennbar. Die Schilderungen der Handlungen des Antragstellers stimmten in beiden Vernehmungen und auch gegenüber der Zeugin H. überein, wobei die Handlungen in ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Gesamtgeschehen widerspruchsfrei eingebettet würden und ein sehr spezielles und einzelfallbezogenes Gepräge aufwiesen. Der Zeuge sei zudem in der Lage gewesen, persönliche Empfindungen bei dem Geschehen wiederzugeben und die Motivation seines eigenen Verhaltens zu erläutern, und er zeige bei seinen Aussagen auch keine Tendenz, die Handlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend darzustellen oder den Antragsteller in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. Anhaltspunkte für bewusst oder unbewusst falsche Angaben seien nicht erkennbar. Zu diesen Ausführungen verhält sich die Beschwerde nicht ansatzweise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Abs. 3 DG.EKD i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).