keine Anfechtungsklage gegen vorläufige Dienstenthebung, sondern Rechtsschutz sui generis, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.12.2016, Az. 0134/3-2016

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Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
1. Der Antragsteller ist Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. September 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Sie legt dem Antragsteller in dem Disziplinarverfahren zur Last, einen ehrenamtlich in seiner Gemeinde tätigen Jugendlichen auf einem Kita-Fest sexuell belästigt, den Jugendlichen an seinem Penis berührt, ihn gegen seinen Willen festgehalten und ihm „komische Sachen“ ins Ohr geflüstert zu haben. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung begangen und gegen die ihm obliegende Pflicht, sich in seiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt werde, verstoßen zu haben. Die vorläufige Enthebung vom Dienst sei auszusprechen, weil der Verdacht eines schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung vorliege. Sie sei aus dienstlichem Interesse auszusprechen, weil durch diesen Verdacht die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich gefährdet werde. Zum Ansehen der Evangelischen Kirche gehöre es, mit großem Ernst und Bedacht allen Vorwürfen von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nachzugehen und diese aufzuklären. Das Ansehen wäre gefährdet, wenn ein Pfarrer in seiner Funktion als Gemeindepfarrer trotz schwerwiegenden Verdachts im Amt verbliebe.

Gegen die vorläufige Dienstenthebung wendet sich der Antragsteller mit Antrag vom 24. Oktober 2016. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Den Hintergrund der von dem Jugendlichen B. gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne er sich nicht erklären. Die behaupteten Belästigungen sollten sich im Rahmen des Kindergartenfestes am 3. September 2016 ereignet haben. Danach sei der Umgang zwischen dem Jugendlichen und ihm aber jedenfalls bis zum 12. September 2016 vollkommen unauffällig gewesen. Das Disziplinarverfahren beruhe allein auf der Aussage der Jugendmitarbeiterin und ihrer Beurteilung der Glaubwürdigkeit des B. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Eine Aussage des Jugendlichen selbst liege nicht vor. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Jugendliche auch nach dem angeblichen Vorfall noch einen ganz normalen Umgang mit ihm gepflegt habe, sei seine Aussage nicht glaubhaft.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die vorläufige Dienstenthebung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. September 2016, zugestellt am 23. September 2016, aufzuheben,

2. die mit Bescheid vom 20. September 2016, zugestellt am 23. September 2016, verfügte vorläufige Dienstenthebung auszusetzen,

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 den Antrag zu 1. zurückgenommen.

Der Antragsteller beantragt daher nunmehr,

1. die mit Bescheid vom 20. September 2016, zugestellt am 23. September 2016, verfügte vorläufige Dienstenthebung auszusetzen,

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. die Klage gegen die vorläufige Dienstenthebung und den Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung zurückzuweisen,

2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die vorläufige Dienstenthebung im dienstlichen Interesse auszusprechen gewesen sei. Es liege der Verdacht eines schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung eines Jugendlichen vor. Ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Minderjährigen durch eine Pfarrperson sei ein Vorwurf, der allein aufgrund seiner Schwere geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Kirche und des pfarramtlichen Dienstes zu beschädigen. Die vorläufige Amtsenthebung sei auch zum Schutz des B. und möglicherweise weiterer Jugendlicher geboten. Die Ermittlungen beruhten tatsächlich im Wesentlichen auf der Aussage der Jugendleiterin der Kirchengemeinde C. Die Mutter des B. habe aber bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine Strafanzeige gegen den Antragsteller erstattet, nachdem B. ihr in Anwesenheit der Frau C. und der D. (Mitarbeiterin der Ansprechstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung) die Vorwürfe bestätigt habe. Die Aussage des Jugendlichen sei glaubhaft, weil er nach Einschätzung der Frau C. und der Frau D. die für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung erforderliche Reife habe. Für die von dem Jugendlichen behauptete Umarmung gebe es mit F. eine Zeugin. Diese habe den Jugendlichen von der Umarmung weggerissen.

Die Kammer hat die Akten des Disziplinarverfahrens 11-41:K/0580/04 der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Akten des Ermittlungsverfahrens 12 Js 3246/16 der Staatsanwaltschaft Essen beigezogen.

II. Gegen die vorläufige Dienstenthebung nach § 44 Abs. 1 DG.EKD ist gemäß § 44 Abs. 5 DG.EKD der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 67 DG.EKD der statthafte Rechtsbehelf. Diese spezielle Rechtsschutzmöglichkeit schließt weitere Rechtsbehelfe wie die Anfechtungsklage aus (vgl. die Kommentierung zu den parallelen Regelungen der §§ 38, 63 BDG bei Gansen, in: Gansen [Hrsg.], Disziplinarrecht in Bund und Ländern [Stand: September 2016], § 38 Rn. 29 und § 63 Rn. 1 f.; Mayer, in: Hummel u.a., BDG, 6. Aufl., § 38 Rn. 11; Köhler, in: Hummel u.a., BDG, 6. Aufl., § 63 Rn. 1, 7 und Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, § 38 Rn. 5, 56 und § 63 Rn. 1). Über den Antrag des Antragstellers ist deshalb (nur) als Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 67 Abs. 1 S. 1 DG.EKD zu entscheiden.

III.

1. Der Antrag des Antragstellers vom 24. Oktober 2016, die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. September 2016 getroffene Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auszusetzen, ist gemäß §§ 44 Abs. 5, 67 Abs. 1 S. 1 DG.EKD zulässig, aber unbegründet.

Nach § 44 Abs. 1 S. 2 DG.EKD kann die disziplinaraufsichtführende Stelle eine beschuldigte Person vorläufig ganz oder zum Teil des Dienstes entheben, wenn ihr Verbleiben im Dienst geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, das Ansehen der Kirche, den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich zu beeinträchtigen.

Bei dem Verfahren nach § 67 DG.EKD handelt es sich um ein disziplinarrechtliches Sonderverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sui generis. In dessen Rahmen prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der durch den Dienstherrn getroffenen Anordnung lediglich summarisch. Der Prüfungsrahmen ist dabei durch § 67 Abs. 2 DG.EKD vorgegeben. Die vorläufige Dienstenthebung ist dann auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist der Fall, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel an der Rechtmäßigkeit nähren. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht erfüllt sind, muss mindestens so groß sein wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Dienstenthebung nach § 44 Abs. 1 S. 2 DG.EKD muss somit die Prognose gerechtfertigt sein, dass das Verbleiben im Dienst geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, das Ansehen der Kirche, den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich zu beeinträchtigen.

2. Die nach § 44 Abs. 1 S. 2 DG.EKD getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet unter Zugrundelegung dieser Grundsätze keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Die angegriffene Verfügung unterliegt keinen durchgreifenden formell-rechtlichen Bedenken. Sie ist schriftlich ergangen. Inhaltlich ist sie noch so hinreichend bestimmt, dass der Antragsteller den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und die Gründe der vorläufigen Dienstenthebung erkennen kann. Der Antragsteller hatte zumindest nach Erlass der Anordnung Gelegenheit zur Äußerung, so dass jedenfalls ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht geheilt worden ist. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt.

b) Die vorläufige Dienstenthebung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 44 Abs. 1 S. 2 DG.EKD liegen vor.

aa) Gegen den Antragsteller ist das Disziplinarverfahren am 20. September 2016 eingeleitet worden.

bb) Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hat.

In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen hat der Zeuge B. am 15. September 2016 ausgesagt, dass der Antragsteller ihm am 19. Juni 2016, dem Tag seiner Ordination, zum ersten Mal mit der Hand den Rücken gestreichelt habe und dann zu seinem Po übergegangen sei. Am 3. September 2016 habe der Antragsteller bei dem Jubiläumsfest der Kindertagesstätte rechts neben ihm an einer Bierzeltgarnitur gesessen. Der Antragsteller habe seinen Rücken gestreichelt. Dann sei er mit seiner Hand über dem T-Shirt an den Po gekommen und habe so mit seiner Hand das T-Shirt in die Hose gedrückt. Danach habe der Antragsteller seine Hand auf seinen (des Zeugen) Oberschenkel gelegt und sei langsam weiter „nach oben“ gegangen. Zuletzt habe er seine Genitalien angefasst und immer „so leicht zugegriffen“. Als er um 2:30 Uhr auf dem Weg zum Ausgang gewesen sei, habe der Antragsteller ihm seine Hand auf den Nacken gelegt und mit ihm gesprochen. Die Zeugin F. sei dann gekommen und habe ihn an der Schulter berührt. In der weiteren Vernehmung vom 3. November 2016 hat der Zeuge diese Angäben wiederholt. Zu dem Vorfall vom 19. Juni 2016 hat er ergänzend angegeben, dass die Hand des Antragstellers mittig auf seinem Rücken gelegen habe und dieser „nach unten“ gestreichelt habe. Der Antragsteller habe über der Hose seinen Po angefasst. Er habe die Hand nur leicht aufgelegt. Es habe insgesamt ca. 30 Sekunden gedauert. Zu dem Vorfall vom 3. September 2016 hat der Zeuge ergänzend ausgesagt, dass der Antragsteller oberhalb der Bekleidung an seinen Penis gegriffen habe. Der Antragsteller habe den Penis umgriffen, ähnlich wie ein Zudrücken. Er habe den Griff wieder gelöst und wieder zugegriffen. Das habe sich 3-5mal wiederholt. Zum Ende des Abends hat er berichtigend angegeben, dass ihn die Zeugin E. und nicht die Zeugin F. weggezogen habe.

Die Angaben des Zeugen B. sind unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen glaubhaft Der Anfang 2001 geborene Zeuge ist nach dem Inhalt seiner Aussagen in der Lage, die von ihm geschilderten Handlungen ihrer Bedeutung nach zu verstehen und wiederzugeben. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit des Zeugen sind nicht erkennbar. Der Zeuge hat die Handlungen des Antragstellers in beiden Vernehmungen und auch gegenüber der Zeugin C. übereinstimmend geschildert. Die Handlungen werden dabei in ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Gesamtgeschehen widerspruchsfrei eingebettet. Der Zeuge schildert in diesem Zusammenhang nähere Einzelheiten der Handlungen wie das nur leichte Auflegen der Hand und das Einschieben des T-Shirts in die Hose, die ein sehr spezielles und einzelfallbezogenes Gepräge der Handlungen kennzeichnen. Er war zudem in der Lage, persönliche Empfindungen bei dem Geschehen wiederzugeben und die Motivation seines eigenen Verhaltens zu erläutern. Anhaltspunkte für bewusst oder unbewusst falsche Angaben sind nicht erkennbar. Der Zeuge B. zeigt bei seinen Aussagen auch keine Tendenz, die Handlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend darzustellen oder den Antragsteller in ein besonders schlechtes Licht zu rücken.

Die Angaben des Zeugen B. werden zudem teilweise durch andere Zeugen bestätigt. Die Zeugin E. hat zu dem Geschehen am 3. September 2016 ausgesagt, dass der Antragsteller und der Zeuge eng nebeneinander auf einer Bank an einer Bierzeltgarnitur gesessen hätten. Als sie mit der Zeugin F. gegen 2:00 Uhr habe nach Hause gehen wollen, habe sie auf einer Wiese den Antragsteller und den Zeugen B. gesehen. Sie habe gemerkt, dass der Zeuge sich sehr unwohl gefühlt habe. Er habe auf sie so gewirkt, als ob er aus der Situation habe herauskommen wollen, aber nicht gewusst habe, wie er es machen solle. Sie habe ihn deswegen im Vorbeigehen an der Jacke gezogen und gesagt, dass sie jetzt alle gemeinsam nach Hause gehen würden. Die Zeugin G. hat bekundet, dass der Antragsteller und der Zeuge B. bei dem Kindergartenfest am 3. September 2016 an einer Bierzeltgarnitur gesessen hätten und der Antragsteller dem Zeugen den Rücken gestreichelt habe. Er habe ihn mit der ganzen Hand über den Lendenwirbelbereich gestreichelt. Die Zeugin F. hat die Angaben des Zeugen B. zu dem Geschehen am 3. September 2016 zumindest insoweit bestätigt, dass der Antragsteller rechts von dem Zeugen auf einer Bank gesessen habe. Der Antragsteller sei zu dem Zeugen gebeugt gewesen und habe seinen Arm auf der Lehne hinter dem Rücken des Zeugen oder auf dessen Rücken gehabt. Keine der Zeuginnen hat dabei Angaben gemacht, die mit der Schilderung des Zeugen B. in einem unvereinbaren Widerspruch stehen. Soweit sie Angaben zur Sache machen konnten, bestätigen sie vielmehr die Aussage des Zeugen B. Dagegen ist die Einlassung des Antragstellers bei der Vernehmung vom 3. November 2016 im Disziplinarverfahren, wonach es am 3. September 2016 allenfalls eine zufällige körperliche Berührung gegeben habe, durch die Aussage der Zeugin G. widerlegt. Die Aussage der Zeugin E., dass der Zeuge B. sich sehr unwohl gefühlt habe, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben. Ein anderer nachvollziehbarer Anlass für das Verhalten des Zeugen als die geschilderten Vorfälle ist nicht erkennbar, wohingegen es unter Zugrundelegung der Schilderung des Zeugen nachvollziehbar und situationsadäquat ist. Diese Aussage der Zeugin widerlegt zugleich, dass das Verhalten des Zeugen B. gegenüber dem Antragsteller bis jedenfalls zum 12. September 2016 völlig unauffällig gewesen ist.

cc) Bei dem Verdacht eines solchen Dienstvergehens wäre das Verbleiben des Antragstellers im Dienst geeignet, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche wesentlich zu beeinträchtigen. Der Vorwurf der Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Jugendlichen gegen dessen Willen ist von ganz erheblichem Gewicht. Dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der bei jungen Menschen auch den Schutz der Entwicklung einer eigenverantwortlichen sexuellen Identität beinhaltet, kommt eine hohe Bedeutung zu, die ihren Ausdruck auch in den entsprechenden Straftatbeständen findet. Unabhängig davon, ob das Verhalten des Antragstellers bereits den Tatbestand eines Strafgesetzes verletzt, ist die Vornahme einer sexuell motivierten Handlung an einen Jugendlichen geeignet, das einem Pfarrer allgemein und insbesondere von der ihm anvertrauten Gemeinde entgegengebrachte Vertrauen zu erschüttern und die für eine glaubwürdige Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags unabdingbar notwendige persönliche Integrität aufzuheben. Der Antragsteller soll das Dienstvergehen zudem im Zusammenhang und unter Ausnutzung seiner Stellung als Gemeindepfarrer bei Gelegenheit einer Veranstaltung in der Gemeinde begangen haben. Die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche würde deshalb schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die Antragsgegnerin aus der vorgeworfenen und nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen überwiegend wahrscheinlichen schwerwiegenden Amtspflichtverletzung keine Konsequenzen ziehen und den Antragsteller trotz des weiter bestehenden Verdachts bis zur vollständigen Aufklärung der Vorwürfe in seinem Amt, im Zusammenhang mit dessen Ausübung die Amtspflichtverletzung begangen worden sein soll, belassen würde.

dd) Ob die Antragsgegnerin die vorläufige Dienstenthebung anordnet, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung kann daher nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Die Begründung der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. September 2016 genügt trotz ihrer Kürze noch den rechtlichen Anforderungen. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. Der Erwägung, dass das Ansehen der Kirche gefährdet wäre, wenn ein Pfarrer in seiner Funktion als Gemeindepfarrer trotz schwerwiegenden Verdachts im Amt verbliebe, ist zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin der Möglichkeit, von der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung abzusehen, bewusst gewesen ist und sie in Betracht gezogen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Sie hat den Zweck der Anordnung nicht verkannt. In Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Amtspflichtverletzung und des sich nach derzeitiger Sachlage ergebenden Verdachtsgrades ist die vorläufige Dienstenthebung auch nicht unverhältnismäßig.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 DG.EKD, § 154 Abs. 1 VwGO.

Hinweis: Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Disziplinarhof eingelegt worden. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, siehe Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125/2-2017.