I. Sachverhalt Im Ausgangsverfahren führte eine evangelische Landeskirche ein Disziplinarverfahren gegen einen Kirchenbeamten. Dieser beantragte die Fristsetzung durch die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD. Die Kammer kam dem Antrag nach und setzte eine Frist nach § 66 Abs. 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD). Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskirche
SchlagwortDisziplinarhof
Hotstegs, Robert, Endgültig keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren, DVBl 2019, 1618ff
Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV
erfolglose Beschwerde gegen eine vorläufige Dienstenthebung, Gemeinsamer Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125/2-2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0134/3-2016 – vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller, Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A., wendet sich gegen einen Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland
„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Luth. Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14
Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug. Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen