Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: „es reicht, wenn einer den anderen anruft“, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 13.04.2022, Az. RVG 1/2021

In einem kirchengerichtlichen Verfahren hatte die beklagte Landeskirche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte sie eine Erledigungserklärung abgegeben, die allerdings zunächst nur bei Gericht vorlag und noch nicht der Klägerseite zugegangen war. In diesem Zeitraum fand ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Landeskirche statt. Nachdem das

Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10

Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und

erste online-Verhandlung vor einem Kirchengericht

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021. Hosianna! Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz. Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt. Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs: zum Prozessrecht: Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG

Hotstegs, Robert, Verwaltungssenat lehnt Entschädigung für überlange Verfahrensdauer ab – Abgrenzung zwischen Gericht und Spruchkörper der EKD-Gerichte, KUR 2019, 239

I. Sachverhalt Im Ausgangsverfahren führte eine evangelische Landeskirche ein Disziplinarverfahren gegen einen Kirchenbeamten. Dieser beantragte die Fristsetzung durch die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD. Die Kammer kam dem Antrag nach und setzte eine Frist nach § 66 Abs. 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD). Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskirche

Hotstegs, Robert, Endgültig keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren, DVBl 2019, 1618ff

Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV Der Disziplinarsenat und der Verwaltungssenat bilden nicht verschiedene eigenständige Gerichte, sondern lediglich unterschiedliche Spruchkörper des einen Kirchengerichtshofs. Ein eigenständiger Disziplinarhof und ein eigenständiger Verwaltungsgerichtshof bestehen jedenfalls seit 2011 nicht mehr. Ein Verweisungsbeschluss ist nur erforderlich, wenn ein Verfahren von einem Gericht an ein anderes Gericht abgegeben werden

Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018

Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge. Daneben

keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor ev. Kirchengerichten, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 23.11.2018, Az. 0135/3-2018

Der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland hat zu zwei grundlegenden prozessualen Fragen in einem Urteil vom 23.11.2018 Stellung bezogen. Die Entscheidung ist Ende März 2019 den Parteien zugestellt worden. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein verzögertes Kostenfestsetzungsverfahren. Nachdem ein Kirchenbeamter vor der Disziplinarkammer in einem Verfahren obsiegte, wurde sein Kostenfestsetzungsantrag anschließend nicht beschieden. Auch eine

Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018

Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der

fehlerhafte Kostenfestsetzung im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 28.10.2018, Az. 0134/1-2016

Im Rahmen eines Verfahrens vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD waren der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden. Nach dieser Kostengrundentscheidung ist sodann die Kostenerstattung im Einzelnen betragsmäßig festzusetzen. Dies ist der Disziplinarkammer in vielerlei Hinsicht nicht gelungen. So griff sie offenbar zu alten Textvorlagen und erließ schon der Überschrift nach einen „Kostenbescheid“, wie

keine Anfechtungsklage gegen vorläufige Dienstenthebung, sondern Rechtsschutz sui generis, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.12.2016, Az. 0134/3-2016

Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller ist Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. September 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Sie legt dem Antragsteller in dem Disziplinarverfahren