erfolglose Beschwerde gegen eine vorläufige Dienstenthebung, Gemeinsamer Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125/2-2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0134/3-2016 – vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller, Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A., wendet sich gegen einen Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland

Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)

Selten bieten kirchengerichtliche Verfahren Anlass dem Begriff und der Beteiligung des „kirchengesetzlichen Richters“ nachzugehen. Vorliegend hat nun das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in einem Klage- und Eilverfahren Gelegenheit gehabt, die Frage der Befangenheit oder der Besorgnis der Befangenheit eines beisitzenden Kirchenrichters zu klären. In der Ausgangssituation ist die Klägerin eine Kirchengemeinde der beklagten Landeskirche.

wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzen bestätigt, wonach kirchengerichtliche Kostenerstattungen vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können. Der Beklagte hatte vor den Kirchengerichten rechtskräftig verloren und war insbesondere gegen die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland nicht mit

keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018

Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden

„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583

Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Aufhebung eines Scheinbeschlusses im Kirchenrecht, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 06.03.2018, Az. 0135/2-2018

Das Kirchenrecht ist aus unterschiedlichen Gründen immer wieder für Überraschungen gut. Das hat vielleicht damit zu tun, dass dort die Zahl der Fälle deutlich geringer ist als im staatlichen Recht und sicherlich auch damit, dass die Gerichte quasi für jedes Verfahren ad-hoc zusammentreten müssen. Denn alle Richter/innen üben ihr kirchliches Richteramt ehrenamtlich aus. Das ist

Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15

Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen

gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016

Wie bereits berichtet gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt. eigene Leitsätze: Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde,

Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende

Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016

Auch Kirchenbeamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei ihrem kirchlichen Dienstherrn. Hiervon mag vorübergehend abgewichen werden, nicht aber dauerhaft. Das hat die zuständige Verwaltungskammer nun durch Urteil entschieden. Der gerichtlichen Entscheidung waren zwei deutliche Hinweise („ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“ und „Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“) vorangegangen, in denen das Kirchengericht