Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende

SG Chemnitz zum Sozialrecht bei Kirchen: Pfar­rerin nicht behin­dert genug, lto.de v. 20.02.2016

Bei einer Behinderung von nur 30 Prozent gilt für Geistliche einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft kein Sozialrecht. Die besonderen Schutzmaßnahmen für Behinderte stehen den Pfarrern damit nicht zu. Pfarrer mit einem Behinderungsgrad von 30 Prozent haben keinen Anspruch auf Gleichstellung mit behinderten Menschen nach § 2 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das hat das Sozialgericht (SG) Chemnitz entschieden

„Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Verfügung v. 28.12.2016, Az. 0136/A12-2016

In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hatte das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD schon im September ungewöhnlich deutlich einen Hinweis an die Landeskirche erteilt, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. (siehe Verfügung hier). Nun sind in diesem Verfahren Vergleichsverhandlungen geführt worden, aber gescheitert. Hierauf hat das Gericht nun

„ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Verfügung v. 07.09.2016, Az. 0136/A12-2016

In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hat das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD deutlich gemacht, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. Während man ansonsten eher wohl den Klägern eine Art der „Gerichtsbelästigung“ attestieren möchte, richtet sich der Appell der Verwaltungskammer an die beklagte Landeskirche:

Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist

Schwerbehinderung bei Pfarrern: Nur Gottes Lohn und warme Worte, lto.de v. 21.12.2015

Wird ein Pfarrer im Laufe seines Berufslebens behindert, tut er gut daran, einen Grad von 50 Prozent zu erreichen. Darunter ist er von den Regelungen zum Arbeitsschutz für Behinderte nicht erfasst. Ein Geistlicher wehrt sich jetzt. Für Pfarrer gibt es ganz eigene Verordnungen und besondere Regelungen. Manchmal ist das eine feine Sache, wie etwa spezielle

§§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungswidrig? Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die

Seminarangebote zum Kirchenrecht

Bereits seit über dreißig Jahren bearbeitet die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft anwaltlich die besonderen Gebiete des Verwaltungsrechts, neben dem Allgemeinen, also insbesondere auch das Kommunal-, Beamten-, Disziplinar- und Prozessrecht. Darüber hinaus auch das evangelische Kirchenbeamtenrecht, das kirchliche Disziplinarrecht und das Pfarrdienstrecht. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, unsere Erfahrung und den Praxisbezug unserer Tätigkeit auch in praxisorientierten Seminaren