Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm
CategoryPfarrdienstrecht (PfDG.EKD)
keine Anfechtungsklage gegen vorläufige Dienstenthebung, sondern Rechtsschutz sui generis, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.12.2016, Az. 0134/3-2016
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller ist Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. September 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Sie legt dem Antragsteller in dem Disziplinarverfahren
Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)
Selten bieten kirchengerichtliche Verfahren Anlass dem Begriff und der Beteiligung des „kirchengesetzlichen Richters“ nachzugehen. Vorliegend hat nun das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in einem Klage- und Eilverfahren Gelegenheit gehabt, die Frage der Befangenheit oder der Besorgnis der Befangenheit eines beisitzenden Kirchenrichters zu klären. In der Ausgangssituation ist die Klägerin eine Kirchengemeinde der beklagten Landeskirche.
wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzen bestätigt, wonach kirchengerichtliche Kostenerstattungen vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können. Der Beklagte hatte vor den Kirchengerichten rechtskräftig verloren und war insbesondere gegen die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland nicht mit
keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018
Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden
„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583
Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Aufhebung eines Scheinbeschlusses im Kirchenrecht, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 06.03.2018, Az. 0135/2-2018
Das Kirchenrecht ist aus unterschiedlichen Gründen immer wieder für Überraschungen gut. Das hat vielleicht damit zu tun, dass dort die Zahl der Fälle deutlich geringer ist als im staatlichen Recht und sicherlich auch damit, dass die Gerichte quasi für jedes Verfahren ad-hoc zusammentreten müssen. Denn alle Richter/innen üben ihr kirchliches Richteramt ehrenamtlich aus. Das ist
nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016
Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich. Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette,
höherwertige Tätigkeit im Kirchenbeamtenrecht, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 25.10.2017, Az. 0136/A4-2017
Zum ersten Mal hat die Verwaltungskammer des Kirchengerichts bei der Ev. Kirche in Deutschland darüber zu entscheiden gehabt, ob Kirchenbeamte einen Anspruch auf eine Zulage für höherwertige Tätigkeit haben können. Nach dem Recht der betroffenen Ev. Kirche im Rheinland war dies möglich (und ist es auch heute noch). Derartige Anträge und Klagen sind zulässig, allerdings
Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15
Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen