Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15

Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen

gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016

Wie bereits berichtet gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt. eigene Leitsätze: Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde,

Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende

Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016

Auch Kirchenbeamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei ihrem kirchlichen Dienstherrn. Hiervon mag vorübergehend abgewichen werden, nicht aber dauerhaft. Das hat die zuständige Verwaltungskammer nun durch Urteil entschieden. Der gerichtlichen Entscheidung waren zwei deutliche Hinweise („ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“ und „Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“) vorangegangen, in denen das Kirchengericht

„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Luth. Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug. Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen

„Arbeite mit Gott, aber flott!“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 24.03.2016, Az. 0134/1-2016

Auch gegen Kirchenbeamte und gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“ Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun

§§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungswidrig? Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die

Seminarangebote zum Kirchenrecht

Bereits seit über dreißig Jahren bearbeitet die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft anwaltlich die besonderen Gebiete des Verwaltungsrechts, neben dem Allgemeinen, also insbesondere auch das Kommunal-, Beamten-, Disziplinar- und Prozessrecht. Darüber hinaus auch das evangelische Kirchenbeamtenrecht, das kirchliche Disziplinarrecht und das Pfarrdienstrecht. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, unsere Erfahrung und den Praxisbezug unserer Tätigkeit auch in praxisorientierten Seminaren