gerichtliche Einstellung eines kirchlichen Disziplinarverfahrens wegen Fristverstoß, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016

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Wie bereits berichtet gilt das Beschleunigungsgebot auch für kirchenrechtliche Disziplinarverfahren. Im hiesigen Verfahren hatte die Disziplinarkammer bereits Anfang 2016 der obersten Dienstbehörde eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Verfahrens gesetzt. Diese Frist war ungenutzt verstrichen. Nun hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren eingestellt.

eigene Leitsätze:

  1. Die Erhebung einer Strafanzeige und der Beschluss der Kirchenbehörde, im Hinblick hierauf das Disziplinarverfahren auszusetzen, ist unbeachtlich, wenn bereits die Disziplinarkammer eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt hat. In diesem Fall ist nur eine Fristverlängerung durch das Gericht nach den besonderen Vorschriften des §§ 66 Abs. 2 S. 3 i.V.m. 56 Abs. 2 S. 3 – 5 DG.EKD möglich.
  2. Liegt kein Antrag vor, ist das Verfahren aus Fürsorge gegenüber dem Kirchenbeamten nach Ablauf der Frist durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.
  3. Die Einstellung wirkt auf den Zeitpunkt des Fristablaufs zurück.
  4. Im kirchlichen Fristsetzungs- und Einstellungsverfahren finden die Gebühren aus Teil 6, Abschnitt 2 VV RVG keine Anwendung. Daher sind Gegenstandswerte zu bestimmen.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Das Disziplinarverfahren wird mit Ablauf der gesetzten Frist zum 8. Oktober 2016 gem. § 66 Abs. 3 DG.EKD eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird sowohl für das Fristsetzungs- als auch für das Einstellungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

G r ü n de:

Der Antragsteller war seit dem 1. April 1989 – zuletzt in einer Planstelle als Kirchenverwaltungs-Amtsrat (A 12 mit Amtszulage) – im Dienst des Verbandes der Evangelischen Kirchengemeinden […] tätig.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wurde ihm ein Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 zur Stellungnahme zugeleitet, wonach im Zusammenhang mit mutmaßlichen Dienstvergehen im Rahmen seiner Amtsführung […] ein Disziplinarverfahren gemäß § 24 Absatz 1 DG.EKD i.V.m. § 3 Absatz 1 DG.EKD und § 32 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) eingeleitet worden ist. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen gegen §§ 18, 20, 21 Absatz 1 und 2 KBG.EKD verstoßen zu haben. Bezüglich des konkreten Inhaltes dieser Vorwürfe wird auf die den Beteiligten bekannte Anlage zum Schreiben vom 30. Juni 2014 Bezug genommen (zu vgl. BI. 33 ff. d. A.).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2014 erhielt der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. August 2014 äußerte er sich für diesen umfassend zu den Vorwürfen und stellte Beweisanträge zur Entlastung seines Mandanten.

Weil der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2015 weder einen Abschluss noch einen wesentlichen Fortgang des Disziplinarverfahrens feststellen konnte, wandte er sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 2016 – per Fax eingegangen am selben Tag und postalisch am 12. Januar 2016 – mit dem Antrag an die Kammer, gemäß § 66 DG.EKD eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Disziplinarverfahren abzuschließen sei.

Daraufhin hat die Kammer der die Disziplinaraufsicht ausübenden Stelle mit Beschluss vom 24. März 2016, zugestellt am 8. April 2016, eine Frist von sechs Monaten zum Abschluss des Disziplinarverfahrens gesetzt.

Informationen zum Fortgang des Disziplinarverfahrens sind der Kammer zunächst nicht erteilt worden. Mit Schreiben der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 22. September wurde lediglich mitgeteilt, dass unter dem Az. 921 Js … bei der Staatsanwaltschaft […] ein Verfahren anhängig sei und dass das Kollegium des Landeskirchenamtes in seiner Sitzung am 28. September 2016 beabsichtige, das Ruhen des Verfahrens nach § 29 Abs. 1 DG.EKD zu beschließen, was nachfolgend auch geschehen ist.

Mit Ablauf der gesetzten Sechsmonatsfrist zum 8. Oktober 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nach Erhalt der beiden Schriftsätze der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 gerügt, dass sich aus den Schreiben der Antragsgegnerin nicht ergebe, in welcher Weise der Kammerbeschluss umgesetzt worden sei, und hat deshalb die endgültige Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt.

Dieser Antrag ist gemäß § 66 Abs. 3 DG. EKD zulässig und begründet.

Die Kammer hatte der Antragsgegnerin bereits in ihrer Entscheidung vom 24. März 2016 deutlich gemacht, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren angesichts vorangegangener erheblicher Versäumnisse und Verzögerungen nunmehr innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten abzuschließen sei, was selbst bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht geschehen ist. Die Einstellung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin innerhalb der gesetzten Frist gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft … Strafanzeige erstattet und eine Entschließung gefasst hat, wonach das Disziplinarverfahren nach § 29 DG.EKD bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt werden soll. Diese Möglichkeit ist zunächst nur für die in § 66 Abs. 1 S. 1 DG.EKD bestimmte Frist von zwölf Monaten vorgesehen. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass eine von der Kammer festgesetzte Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens allein unter entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 S. 3-5 DG.EKD verlängert werden kann. Dazu hätte die Antragsgegnerin allerdings darlegen müssen, dass sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens voraussichtlich nicht hätte einhalten können. Ein solcher Verlängerungsantrag ist innerhalb der gesetzten Frist weder gestellt, noch sind Umstände dargetan worden, die einen solchen Antrag begründen könnten. Der Kammer liegt bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung selbst die gegen den Antragsteller erstattete Strafanzeige nicht vor. Daneben hat die Antragsgegnerin keine konkreten Informationen darüber erteilt, welche neuen, nach der Fristsetzung durch die Kammer erlangten Tatsachen und Beweismittel zu der Bewertung geführt haben, dass die mit dem Einleitungsschreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2014 erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe nunmehr auch den Verdacht strafbarer Handlungen begründen. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin in der Zeit nach der Fristsetzung das Disziplinarverfahren nicht in der zwingend gebotenen Weise hat fördern können und deshalb in der Erstattung der Strafanzeige und der Aussetzungsentscheidung nach § 29 DG.EKD die einzige Möglichkeit gesehen hat, die sich abzeichnende endgültige Einstellung des Verfahrens zu verhindern. Bei dieser Sachlage hat die Kammer ungeachtet eines etwaigen disziplinaren Überhanges nach Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kirchenbeamten zwingend auf eine endgültige Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 66 Abs. 3 DG.EKD zu erkennen und zwar zum Ablauf der gesetzten Frist mit Wirkung vom 8. Oktober 2016.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Absatz 3 DG.EKD.

Die Wertfestsetzung hat nach § 22 Abs. 3 KiGG.EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Ausübung dieses Ermessens hat sich dabei in der Regel am staatlichen Gebührenrecht auszurichten. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt § 52 Abs. 1 GKG, wonach sich der Verfahrenswert an der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren hat. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung vom Regelstreitwert rechtfertigen, war der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren in Höhe des Regelstreitwertes auf 5.000,00 € festzusetzen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 71 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 146 VwGO das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.

 

Kurzkritik:

Die Entscheidung ist zu begrüßen ist, sofern das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Sie liegt damit auf einer Linie mit der staatlichen Rechtsprechung. (vgl. etwa Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens durch ein Gericht, Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss v. 05.05.2014, Az. 8 A 9/14, Verfahrenseinstellung, weil Behörde das Disziplinarrecht nicht kennt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 22.07.2015, Az. 35 K 4346/15.O, Auch im Disziplinarverfahren gilt: lieber ein Ende mit Schrecken)

Gleichzeitig begegnet der Beschluss in seinen Details jedoch erheblichen Bedenken. So stellt sich etwa die Frage, ob tatsächlich eine rückwirkende Einstellung im Sinne des (kirchlichen) Gesetzgebers war. Würde damit etwaigen Handlungen der Kirchenbehörde und/oder des Disziplinarverteidigers und/oder des Beamten nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen?

Auch entspricht es zwar der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs, die Kosten des Disziplinarverteidigers nicht nach den Disziplinargebühren zu bestimmen. Diese Rechtsprechung ist allerdings kritikwürdig. Schließlich dürfte auch die Gegenstandswertfestsetzung auf 5.000,- € für ein Disziplinarverfahren, das auf Entfernung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis gerichtet ist, nicht angemessen sein.

Es bleibt daher abzuwarten, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden.