Landeskirche zu amtsangemessener Beschäftigung verpflichtet, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 16.01.2017, Az. 0136/A12-2016

Wer sich über moderne Glücksspielangebote informiert, findet mit Online Casinos ohne Schufa Auskunft wichtige Hinweise zu Datenschutz, Bonitätsprüfung und aktuellen Entwicklungen im Jahr 2026. Der umfassende Überblick hilft dabei, seriöse Plattformen besser zu verstehen und bewusste Entscheidungen beim Online-Gaming zu treffen.

Wer nach attraktiven Möglichkeiten für Freispiele und Bonusangebote sucht, findet zahlreiche Informationen rund um das Online Casino mit Startguthaben ohne Einzahlung. Ein Vergleich aktueller Angebote hilft dabei, verschiedene Plattformen und deren Vorteile besser zu verstehen.

Wer sich über aktuelle Möglichkeiten im Bereich digitaler Unterhaltung informieren möchte, findet hilfreiche Informationen zu seriöse Online Casinos ohne OASIS 2026 und deren Besonderheiten. Ein Vergleich verschiedener Anbieter kann dabei helfen, sichere und transparente Plattformen besser zu bewerten.

Wer sich über aktuelle Angebote und Bedingungen informieren möchte, findet einen hilfreichen Überblick zum Thema Online Casinos mit Mindesteinzahlung 2026 und deren unterschiedlichen Einzahlungsmöglichkeiten. Der Vergleich zeigt, welche Plattformen niedrige Startbeträge von 1, 5, 10 oder 15 Euro anbieten und worauf Nutzer bei der Auswahl achten sollten.

Immer mehr deutsche Spieler informieren sich über seriöse Plattformen und aktuelle Entwicklungen im Bereich Online Casinos ohne Schufa Auskunft, um passende Angebote und wichtige Hinweise zu finden. Ein transparenter Vergleich verschiedener Online-Casino-Optionen hilft dabei, bewusste Entscheidungen zu treffen und sich über die Besonderheiten dieser Anbieter zu informieren.

Wer nach flexiblen Zahlungsmethoden für Online-Casinos sucht, findet im Online-Casino mit MiFinity einen aktuellen Überblick zu Einzahlungen und Bonusangeboten. Der Vergleich zeigt, worauf Spieler bei den verfügbaren Optionen achten sollten.

Für Nutzer, die MuchBetter als Zahlungsmethode bevorzugen, bietet der MuchBetter Casino Vergleich eine kompakte Orientierung. Dabei werden verschiedene Aspekte wie Zahlungsabwicklung, Boni und allgemeine Konditionen betrachtet.

Wer sich für digitale Währungen beim Online-Glücksspiel interessiert, kann sich im Litecoin Casino Vergleich über relevante Anbieter und Zahlungsoptionen informieren. Der Überblick behandelt unter anderem Auszahlungen, Boni und rechtliche Rahmenbedingungen.

MuchBetter ermöglicht eine unkomplizierte digitale Zahlungsabwicklung bei verschiedenen Online-Diensten. Der Guide zu Online-Casinos mit MuchBetter erklärt, worauf bei Einzahlung, Auszahlung und den jeweiligen Bedingungen zu achten ist.

Die Kreditkarte gehört weiterhin zu den bekannten Zahlungsmöglichkeiten im Internet. Ein Überblick über die besten Online-Casinos mit Kreditkarte kann dabei helfen, Zahlungsbedingungen, Ein- und Auszahlungen sowie Bonuskonditionen besser einzuordnen.

Für Spieler, die ihre Einzahlung per Kreditkarte vornehmen möchten, sind transparente Zahlungsbedingungen besonders relevant. Der Vergleich Online-Casino mit Kreditkarte bezahlen bietet dazu einen Überblick über verschiedene Anbieter und deren Konditionen.

Eine Lastschrift kann für bestimmte Nutzer eine praktische Möglichkeit zur Zahlungsabwicklung darstellen. Im Vergleich der Online-Casinos mit Lastschrift werden unterschiedliche Optionen für Einzahlungen und die jeweiligen Bedingungen vorgestellt.

Wer sich speziell für die Zahlung per Lastschrift interessiert, sollte neben der Einzahlung auch mögliche Bedingungen für Auszahlungen prüfen. Der Guide zu Online-Casinos mit Lastschrift fasst die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammen.

Live-Roulette verbindet klassische Roulette-Regeln mit einer Übertragung vom Spieltisch in Echtzeit. Der Überblick zu Live-Roulette mit deutschsprachigen Dealern behandelt dabei auch Anbieter, rechtliche Aspekte und verschiedene Spieloptionen.

Mastercard ist eine weit verbreitete Zahlungsmethode, die auch für Online-Zahlungen genutzt wird. Der Vergleich der Online-Casinos mit Mastercard gibt einen Überblick über Einzahlungen, Bonusangebote und die jeweiligen Zahlungsbedingungen.

Bei der Auswahl eines Online-Casinos spielt die vorhandene Lizenz eine wichtige Rolle für die rechtliche Einordnung. Informationen zu Online-Casinos ohne deutsche Lizenz zeigen, welche Unterschiede bei Regulierung und Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können.

Die Lizenzsituation ist ein wichtiger Punkt, wenn verschiedene Online-Casino-Angebote miteinander verglichen werden. Der Legalitäts-Check für Online-Casinos ohne Lizenz bietet hierzu eine Orientierung und erläutert relevante rechtliche Aspekte.

MiFinity ist eine digitale Zahlungsmöglichkeit, die für schnelle Online-Transaktionen genutzt werden kann. Der Überblick zu Online-Casinos mit MiFinity beschäftigt sich mit Einzahlungen, Auszahlungen und den jeweiligen Voraussetzungen.

Ein Bonus ohne vorherige Einzahlung kann für Interessierte besonders relevant sein, wobei die jeweiligen Bonusbedingungen genau geprüft werden sollten. Der Überblick zum 50-Euro-Bonus ohne Einzahlung stellt entsprechende Angebote und wichtige Konditionen für Deutschland vor.

MuchBetter kann eine Alternative zu klassischen Bankkarten und anderen Zahlungsmethoden darstellen. Der Leitfaden zu Online-Casinos mit MuchBetter erklärt die wichtigsten Punkte rund um Zahlungen, Auszahlungen und Bedingungen für deutsche Nutzer.

Auch Kirchenbeamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei ihrem kirchlichen Dienstherrn. Hiervon mag vorübergehend abgewichen werden, nicht aber dauerhaft. Das hat die zuständige Verwaltungskammer nun durch Urteil entschieden. Der gerichtlichen Entscheidung waren zwei deutliche Hinweise („ein Gericht für nur notwendige Streitentscheidungen“ und „Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“) vorangegangen, in denen das Kirchengericht an die Landeskirche appelliert hat, die eigene Rechtsordnung einzuhalten und umzusetzen.

Gegen die Entscheidung ist die Revision möglich.

 

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einem Dienstposten mit einer Wertigkeit, die dem Amt eines Kirchenamtsrates (Besoldungsgruppe A 12) entspricht, zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, Kirchenbeamter der Beklagten im Dienste eines Landeskirchenamtsrates, begehrt seine amtsangemessene Beschäftigung.

Im Januar 2014 setzte die Beklagte den Kläger innerhalb des Landeskirchenamtes auf einen Dienstposten ihrer Kirchensteuerstelle (Kostenstelle 620200) um, dessen Bewertung sie selbst als entsprechend der Stufe A 10 der Besoldungsordnung (Kirchenoberinspektor) bezeichnete. Aufgrund einer fachlichen Fehlleistung wurde der Kläger anschließend für nicht besonders bewertete Tätigkeiten ohne Übertragung eines Dienstpostens im Dezernat V.2 der Beklagten (Kirchenkreisangelegenheiten) verwendet, die unstreitig nicht seinem Amt entsprechen und nicht mit einer Stelle hinterlegt sind.

Unter dem 17. Dezember 2015 begehrte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten seine amtsangemessene Beschäftigung. Mit Antwortschreiben vom 4. Januar 2016 sah die Beklagte hierfür aufgrund gesundheitlicher und fachlicher Bedenken zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit.

Der Kläger hat am 18. April 2016 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren unter Hinweis auf sein Statusamt prozessual weiter.

Er beantragt (sinngemäß),

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen entsprechenden Rechtsanspruch. Aufgrund dienstlicher Erfahrungen mit dem Kläger sei es aber weder der Landeskirche – aus fachlichen Gründen – noch dem Kläger selbst – aus gesundheitlichen Gründen – zuzumuten, einen Dienstposten seines Amtes auszuüben. Man sei bemüht, eine entsprechende Eingliederung zu verfolgen, die aber Zeit beanspruche.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Verwaltungskammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 65 VwGG.EKD i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren.

Die zulässige allgemeine Leistungsklage, für welche es mangels besonderer Anordnung (vgl. § 67 Abs. 2 KBG.EKD) im Zuständigkeitsbereich der Beklagten beamtenrechtlich keines Vorverfahrens bedarf, ist in der Sache auch begründet:

Der Kläger hat aus seinem Kirchenbeamtenverhältnis heraus Anspruch auf dauerhafte Verwendung entsprechend seinem Statusamt als Landeskirchenamtsrat mit einer Besoldung nach A 12 der Besoldungsordnung. Bei der Verwendung geht es um das abstrakt-funktionelle Amt (hier: Landeskirchenamtsrat im Landeskirchenamt der Beklagten) und um den konkret auszuübenden Dienstposten, das konkret-funktionelle Amt (z.B. Sachbearbeiter mit Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis entsprechend einer konkreten Dienstpostenbewertung). Die Verwaltungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Rechtsausführungen in der Klageschrift. Einer Vertiefung bedarf diese eindeutige Rechtslage nicht.

Zwar ist der Beamte aus dem Treueverhältnis heraus verpflichtet, in speziellen Bedarfssituatonen auch Aufgaben seines Dienstherrn oberhalb oder unterhalb der Wertigkeit seines Amtes zu übernehmen. Dies darf gegen seinen Willen aber nur vorübergehend bzw. vertretungsweise der Fall sein.

Abgesehen davon, dass vorliegend der zumutbare vorübergehende Zeitraum nach über drei Jahren unterwertiger Verwendungen ersichtlich abgelaufen ist, geht es vorliegend nicht um einen besonderen Bedarf der Beklagten z.B. für anderweitig nicht besetzte Dienstposten. Sie verwendet ihn außerhalb vorhandener Stellen. Die Beklagte ist nämlich der grundsätzlichen Auffassung, dass der Kläger ohne Gefährdung des eigenen und bzw. oder des kirchlichen Wohls gar nicht in der Lage sei, eine Amtsratstätigkeit auszuüben. Ihr ist auch bewusst, dass sie den Kläger dauerhaft gegen seinen Willen unterwertig beschäftigt, vermag aber der von ihr durchaus erkannten Rechtslage aus Sorge um den Dienstbetrieb und die Gesundheit des Klägers, der unstreitig durch massive Dienstunfähigkeit auffällt (allein 201 Tage im Jahr 2015), nicht zu entsprechen.

Der von der Beklagten verfolgte Weg entspricht nicht dem Kirchenbeamtenrecht. Der Kläger muss entsprechend dem ihm von der Beklagten verliehenen Amt angemessen beschäftigt werden. Anspruch auf dauerhafte, förmliche Übertragung eines Dienstpostens hat er hingegen – derzeit – nicht. Zunächst muss er probeweise auf geeigneten Stellen verwendet werden. Er selbst ist dabei allerdings seinerseits verpflichtet, äußerste Anstrengungen für eine mengenmäßig angemessene und inhaltlich fehlerfreie Dienstleistung zu unternehmen. Wenn er in erheblicher Weise – häufig kurzfristig oder auf Dauer – dienstunfähig erkrankt bzw. Fehlleistungen erbringt, muss seine (Teil-) Dienstfähigkeit nach § 68 ff. KBG.EKD überprüft werden. So kann bei gesundheitlicher Beeinträchtigung zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand in Betracht kommen, dem Beamten unter Beibehaltung des Amtes eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe zu übertragen (§ 68 Abs. 2 S. 2 KBG.EKD). Sollten Fehlleistungen oder sonstige Mängel nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen sein, kommen disziplinarrechtliche Maßnahmen in Betracht.

Insoweit bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 60 Abs.1 VwGG.EKD stattzugeben.