„Gericht hat nicht die Aufgabe, Verantwortung abzunehmen“, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Verfügung v. 28.12.2016, Az. 0136/A12-2016

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In einem hier – auf Klägerseite – betriebenen Verfahren hatte das ehrenamtliche Kirchengericht der EKD schon im September ungewöhnlich deutlich einen Hinweis an die Landeskirche erteilt, dass es nicht durch unnötige Rechtsstreitigkeiten in Beschlag genommen werden möchte. (siehe Verfügung hier). Nun sind in diesem Verfahren Vergleichsverhandlungen geführt worden, aber gescheitert. Hierauf hat das Gericht nun unmittelbar vor Jahresende noch einmal einen weiteren, noch deutlicheren Hinweis erteilt und auch das Prozessverhalten der Landeskirche gerügt.

Am Ende des ersten Jahres der gerichtlichen Zuständigkeitsübertragung vom Kirchlichen Verwaltungsgericht der Ev. Kirche im Rheinland auf die Verwaltungskammer bei der EKD (zum 01.01.2016) äußert das Gericht die Sorge, ob sich die Landeskirche an ihr eigenes Recht halten möchte.

In der
kirchlichen Verwaltungsrechtssache
A
– Kläger –
gegen die Evangelische Kirche im Rheinland, Düsseldorf
– Beklagte –

nehme ich mit Befremden zur Kenntnis, dass Sie Ihre eigene Rechtsordnung nicht einhalten wollen, indem Sie den Kläger dauerhaft unterwertig beschäftigen. Das ehrenamtlich und überwiegend nebenberuflich tätige Gericht hat nicht die Aufgabe, Ihnen durch Urteil Verantwortung und Entscheidungen abzunehmen, die Sie wider bessere Erkenntnis nicht übernehmen bzw. treffen wollen. Die Arbeitskraft des Gerichtes wird für ernsthafte Streitfälle benötigt. Einer mündlichen Verhandlung wollen Sie sich zudem nicht stellen.

Auf dieser Basis erscheint mir eine richterliche Arbeit für Ihre Kirche als gefährdet.

Dem Kläger ist selbstverständlich bedingungslos und sofort ein Dienstposten der Wertigkeit seines Amtes zu übertragen. Vormalige Beförderungsentscheidungen können nicht auf dem von Ihnen beabsichtigten Weg relativiert werden.

Bitte tragen Sie diesen Sachverhalt Ihrer Kirchenleitung vor und dem Gericht das Ergebnis der Beratung zeitnah mit.

Es bleibt nun zunächst abzuwarten, wie die Landeskirche reagiert. Die Erklärung beider Parteien, man sei bereit auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, dient ersichtlich der möglichen Beschleunigung des Klageverfahrens. Hier liegt die Entscheidung nun bei der Verwaltungskammer von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung Gebrauch zu machen. § 33 Abs. 2 VwGG.EKD ist analog der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Sofern das Gericht beispielsweise der Auffassung ist, dass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine streitige Entscheidung entbehrlich sein könnte, wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Soll-Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwGG.EKD (gütliche Einigung) jederzeit eine Verhandlung möglich, selbst wenn die Parteien hierauf verzichten wollen.

§ 33 VwGG.EKD Mündliche Verhandlung
( 1 ) Das Gericht entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) […]

§ 37 VwGG.EKD Gütliche Einigung
( 1 ) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemühen.

( 2 ) […]