3 Rechtsansprüche in 1 Schreiben = 0 Akteneinsicht?!, Verwaltungskammer der Ev. Kirche v. Westfalen, Beschluss v. 06.03.2024, Az. VK 2/23

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hatte die Verwaltungskammer der Ev. Kirche in Westfalen darüber zu entscheiden, wie Akteneinsichtsgesuche nach verschiedenen parallelen Rechtsgrundlagen zu bewerten sind. Der Klage lag ein durch die Landeskirche verzögertes und lange Zeit nicht betriebenes Disziplinarverfahren zugrunde. Nachdem weder das Landeskirchenamt noch die von der Landeskirche beauftragte Bevollmächtigte Akteneinsicht nach dem Disziplinargesetz der

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der besondere Gegenstandswert im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 03.08.2023, Az. 0134/3-2022

Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen sind im Bereich der evangelischen Kirchen eng an das staatliche Disziplinarrecht angelehnt, finden aber auf eigener kirchengesetzlicher Grundlage und auch vor eigenen kirchlichen Disziplinargerichten statt. Trotz aller Ähnlichkeit zum staatlichen Recht sind gerade im Gebührenrecht weiterhin große Unterschiede festzustellen: die Kirchengerichte halten u.a. seit einer Entscheidung des Luth. Senats in

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„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022

Auch gegen Kirchenbeamt:innen und gegen Pfarrer:innen können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der hier schon in der Vergangenheit vorgestellte Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“ Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern

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