Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV
teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)
Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht
Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018
Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge. Daneben
keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor ev. Kirchengerichten, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 23.11.2018, Az. 0135/3-2018
Der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland hat zu zwei grundlegenden prozessualen Fragen in einem Urteil vom 23.11.2018 Stellung bezogen. Die Entscheidung ist Ende März 2019 den Parteien zugestellt worden. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein verzögertes Kostenfestsetzungsverfahren. Nachdem ein Kirchenbeamter vor der Disziplinarkammer in einem Verfahren obsiegte, wurde sein Kostenfestsetzungsantrag anschließend nicht beschieden. Auch eine
sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)
Das landeskirchliche Recht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens kennt in den Kirchgemeinden Pfarrstellen die durch Entsendung der Landeskirche besetzt werden und Pfarrstellen auf die die Kirchengemeinden selbst eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten wählen können. Weil die betroffenen Kirchgemeinden die Entsendung eines Pfarrers/einer Pfarrerin durchaus als Eingriff in die Selbstorganisation empfinden, stellt sich die theoretische wie praktische
Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018
Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der
kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017
Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm
fehlerhafte Kostenfestsetzung im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 28.10.2018, Az. 0134/1-2016
Im Rahmen eines Verfahrens vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD waren der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt worden. Nach dieser Kostengrundentscheidung ist sodann die Kostenerstattung im Einzelnen betragsmäßig festzusetzen. Dies ist der Disziplinarkammer in vielerlei Hinsicht nicht gelungen. So griff sie offenbar zu alten Textvorlagen und erließ schon der Überschrift nach einen „Kostenbescheid“, wie
keine Anfechtungsklage gegen vorläufige Dienstenthebung, sondern Rechtsschutz sui generis, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.12.2016, Az. 0134/3-2016
Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller ist Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. September 2016 gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet und ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Sie legt dem Antragsteller in dem Disziplinarverfahren
erfolglose Beschwerde gegen eine vorläufige Dienstenthebung, Gemeinsamer Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125/2-2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0134/3-2016 – vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Der Antragsteller, Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A., wendet sich gegen einen Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland