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I. Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren führte eine evangelische Landeskirche ein Disziplinarverfahren gegen einen Kirchenbeamten. Dieser beantragte die Fristsetzung durch die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD. Die Kammer kam dem Antrag nach und setzte eine Frist nach § 66 Abs. 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD). Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskirche auferlegt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. März 2016 bei der Disziplinarkammer, die Kosten in Höhe von 493,85 € festzusetzen. Eine Entscheidung über den Antrag unterblieb. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 rügte der Kläger die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens. Unter dem 29. März 2018 erhob er Klage beim Disziplinarhof, mit der er eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrte. Die Festsetzung erging schließlich unter dem 4. Juni 2018.
II. überlange Verfahrensdauer von kirchengerichtlichen Verfahren
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