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Die Landessynode der Ev. Kirche im Rheinland hat als kirchlicher „Landesgesetzgeber“ das Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamte und Pfarrer neu organisiert. Disziplinarverfahren der rheinischen Kirche werden ab 2016 von der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland verhandelt. Sie ist derzeit für sieben Landeskirchen – neben der EKD selbst – zuständiges Disziplinargericht der 1. Instanz. Alle am 1. Januar 2016 bei der Disziplinarkammer der rheinischen Kirche noch anhängigen Verfahren werden von der Disziplinarkammer der EKD übernommen.
Dem Beschluss zur Änderung des entsprechenden Kirchengesetzes war eine längere Debatte vorausgegangen. Eine Reihe von Synodalen gab zu bedenken, dass die Übertragung an die EKD die Verfahren nicht beschleunigen und Nachteile für Verfahrensbeteiligte bringen würden. Auch seien keine nennenswerten Einsparungen zu erwarten. Mit diesem Argument hatten die Befürworterinnen und Beführworter für eine Übertragung der Zuständigkeit an die EKD geworben.
Mit der Beratungsvorlage hatte die Kirchenleitung den Synodalen auch einen statistischen Überblick über die Zahl und Dauer der Verfahren der letzten Jahre gewährt:
In der Evangelischen Kirche im Rheinland wurden in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt
11 Verfahren durchgeführt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Jahre wie folgt:3 Verfahren fanden in 2010 mit je einer Dauer von einem Monat statt. In 2011 waren es 2 Verfahren mit je 2 Monaten Dauer. In 2012 wurden 5 Klagen eingereicht, deren Verhandlungsdauer sich zwischen einem Monat und 1 Jahr und 3 Monaten bewegte. Die unterschiedliche Länge war auch hier, wie bei der EKD, auf die Anzahl der Verhandlungstermine und die Beweisaufnahme zurückzuführen. Seit März 2013 ist ein Verfahren offen, welches wegen paralleler staatlicher Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Die Verfahrensdauer ist aus anwaltlicher Sicht mit der Dauer der Verfahren vor den staatlichen Disziplinarkammern bei den Verwaltungsgerichten durchaus zu vergleichen. Seitdem die kirchengesetzlichen Regelungen sich weitgehend an dem Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz orientieren, sind hier auch Unterschiede in der Verfahrensführung vor den Gerichten eher marginal. Anders verhält es sich bei den behördlichen Disziplinarverfahren, die auch maßgeblich dadurch beeinflusst werden können, ob die jeweilige kirchliche Körperschaft (z.B. eine Kirchengemeinde, ein Kirchenkreis oder ein Gemeindeverband) das Verfahren ihrerseits ordnungsgemäß eingeleitet hat, Vorermittlungen selbst durchgeführt hat oder im Übrigen das Landeskirchenamt personell ausgestattet ist, das Verfahren zu führen.