{"id":339,"date":"2018-11-19T21:11:50","date_gmt":"2018-11-19T20:11:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ok-kirchenrecht.de\/?p=339"},"modified":"2023-05-30T20:37:31","modified_gmt":"2023-05-30T18:37:31","slug":"erfolglose-beschwerde-gegen-eine-vorlaeufige-dienstenthebung-kirchengerichtshof-der-ekd-beschluss-v-14-03-2017-az-0125-2-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ok-kirchenrecht.de\/?p=339","title":{"rendered":"erfolglose Beschwerde gegen eine vorl\u00e4ufige Dienstenthebung, Gemeinsamer Senat in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 14.03.2017, Az. 0125\/2-2017"},"content":{"rendered":"<blockquote><p><strong>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den <a href=\"\/?p=343\">Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland &#8211; 0134\/3-2016 &#8211; vom 30. Dezember 2016<\/a> wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><\/strong><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antragsteller, Gemeindepfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A., wendet sich gegen einen <a href=\"\/?p=343\">Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland &#8211; 0134\/3-2016 &#8211; vom 30. Dezember 2016<\/a>, mit dem sein Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2016 verf\u00fcgten vorl\u00e4ufigen Dienstenthebung abgelehnt worden ist.<!--more--><\/p>\n<p>Mit dem genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller wegen des Anfangsverdachts des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung unter Begehung sexueller Handlungen im Zusammenhang mit einem Jugendlichen (Verdacht auf sexuelle N\u00f6tigung, sexuelle Beleidigung, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/177.html\" title=\"&sect; 177 StGB: Sexueller &Uuml;bergriff; sexuelle N&ouml;tigung; Vergewaltigung\">\u00a7\u00a7 177 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/185.html\" title=\"&sect; 185 StGB: Beleidigung\">185 StGB<\/a>) ein Disziplinarverfahren er\u00f6ffnet, diesen gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 DG.EKD vorl\u00e4ufig des Dienstes enthoben und ihm mit sofortiger Wirkung die pfarramtliche T\u00e4tigkeit untersagt. Der Antragsteller stehe u.a. im Verdacht, einen ehrenamtlich in der Gemeinde t\u00e4tigen Jugendlichen auf einem Kita-Fest sexuell bel\u00e4stigt, ihn an seinem Penis ber\u00fchrt, gegen seinen Willen festgehalten und umarmt und ihm &#8222;komische Sachen&#8220; ins Ohr gefl\u00fcstert zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung nach \u00a7 44 i.V.m. \u00a7 24 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. \u00a7 3 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) begangen und gegen die ihm obliegende Pflicht, sich in seiner Amts- und Lebensf\u00fchrung so zu verhalten, dass die glaubw\u00fcrdige Aus\u00fcbung des Amtes nicht beeintr\u00e4chtigt werde, versto\u00dfen habe. Die vorl\u00e4ufige Enthebung vom Dienst sei mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden und liege im dienstlichen Interesse, da der Verdacht eines schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung bestehe, wodurch die Glaubw\u00fcrdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich gef\u00e4hrdet sei. Zum Ansehen der Evangelischen Kirche geh\u00f6re es, mit gro\u00dfem Ernst und Bedacht allen Vorw\u00fcrfen von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nachzugehen und diese aufzukl\u00e4ren. Das Ansehen w\u00e4re gef\u00e4hrdet, wenn ein Pfarrer in seiner Funktion als Gemeindepfarrer trotz schwerwiegenden Verdachts im Amt verbliebe.<\/p>\n<p>Den auf Aussetzung der vorl\u00e4ufigen Dienstenthebung gerichteten Antrag des Antragstellers vom 24. Oktober 2016, mit dem dieser die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe bestreitet, hat die <a href=\"\/?p=343\">Disziplinarkammer durch Beschluss vom 30. Dezember 2016<\/a> abgelehnt. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Dienstenthebung nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD l\u00e4gen vor. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Der Zeuge B. habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen am 15. September 2016 ausgesagt, dass der Antragsteller ihm am 19. Juni 2016, dem Tag seiner Ordination, zum ersten Mal mit der Hand den R\u00fccken gestreichelt habe und dann zu seinem Po \u00fcbergegangen sei. Am 3. September 2016 habe der Antragsteller bei dem Jubil\u00e4umsfest der Kindertagesst\u00e4tte rechts neben ihm auf einer Bierzeltgarnitur gesessen und seinen R\u00fccken gestreichelt. Dann sei er mit seiner Hand \u00fcber dem T-Shirt an den Po gekommen und habe so mit seiner Hand das T-Shirt in die Hose gedr\u00fcckt. Danach habe der Antragsteller seine Hand auf seinen (des Zeugen) Oberschenkel gelegt und sei langsam weiter &#8222;nach oben&#8220; gegangen. Zuletzt habe er seine Genitalien angefasst und immer &#8222;so leicht zugegriffen&#8220;. Als er um 2.30 Uhr auf dem Weg zum Ausgang gewesen sei, habe der Antragsteller ihm seine Hand auf den Nacken gelegt und mit ihm gesprochen. Die Zeugin E. sei dann gekommen und habe ihn an der Schulter ber\u00fchrt. In der weiteren Vernehmung vom 3. November 2016 habe der Zeuge diese Angaben wiederholt. Zu dem Vorfall vom 19. Juni 2016 habe er erg\u00e4nzend angegeben, dass die Hand des Antragstellers mittig auf seinem R\u00fccken gelegen und dieser &#8222;nach unten&#8220; gestreichelt habe. Der Antragsteller habe \u00fcber der Hose seinen Po angefasst. Er habe die Hand nur leicht aufgelegt. Es habe insgesamt ca. 30 Sekunden gedauert. Zu dem Vorfall vom 3. September 2016 habe der Zeuge erg\u00e4nzend ausgesagt, dass der Antragsteller oberhalb der Bekleidung an seinen Penis gegriffen habe. Er habe den Penis umgriffen, \u00e4hnlich wie ein Zudr\u00fccken, den Griff wieder gel\u00f6st und wieder zugegriffen. Das habe sich drei- bis f\u00fcnfmal wiederholt. Zum Ende des Abends habe er berichtigend angegeben, dass ihn die Zeugin C. und nicht die Zeugin E. weggezogen habe. Die Angaben des Zeugen B. seien unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen glaubhaft. Der Anfang 2001 geborene Zeuge sei nach dem Inhalt seiner Aussagen in der Lage, die von ihm geschilderten Handlungen ihrer Bedeutung nach zu verstehen und wiederzugeben. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabef\u00e4higkeit des Zeugen seien nicht erkennbar. Der Zeuge habe die Handlungen des Antragstellers in beiden Vernehmungen und auch gegen\u00fcber der Zeugin H. \u00fcbereinstimmend geschildert. Die Handlungen w\u00fcrden dabei in ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Gesamtgeschehen widerspruchsfrei eingebettet. Der Zeuge schildere in diesem Zusammenhang n\u00e4here Einzelheiten der Handlungen wie das nur leichte Auflegen der Hand und das Einschieben des T-Shirts in die Hose, die ein sehr spezielles und einzelfallbezogenes Gepr\u00e4ge der Handlungen kennzeichneten. Er sei zudem in der Lage gewesen, pers\u00f6nliche Empfindungen bei dem Geschehen wiederzugeben und die Motivation seines eigenen Verhaltens zu erl\u00e4utern. Anhaltspunkte f\u00fcr bewusst oder unbewusst falsche Angaben seien nicht erkennbar. Der Zeuge B. zeige bei seinen Aussagen auch keine Tendenz, die Handlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend darzustellen oder den Antragsteller in ein besonders schlechtes Licht zu r\u00fccken.<\/p>\n<p>Die Angaben des Zeugen B. zu dem Geschehen am 3. September 2016 w\u00fcrden zudem durch die Aussagen der Zeuginnen C., D. und E., soweit diese Angaben zur Sache h\u00e4tten machen k\u00f6nnen, best\u00e4tigt, wie die Disziplinarkammer im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat. Demgegen\u00fcber sei die Einlassung des Antragstellers bei der Vernehmung vom 3. November 2016 im Disziplinarverfahren, es habe am 3. September 2016 allenfalls eine zuf\u00e4llige k\u00f6rperliche Ber\u00fchrung gegeben, durch die Aussage der Zeugin D., wonach der Antragsteller und der Zeuge B. an einer Bierzeltgarnitur gesessen und der Antragsteller dem Zeugen den R\u00fccken und mit der ganzen Hand \u00fcber den Lendenwirbelbereich gestreichelt habe, widerlegt.<\/p>\n<p>Bei dem Verdacht eines solchen Dienstvergehens, der Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Jugendlichen gegen dessen Willen, w\u00e4re &#8211; wie die Disziplinarkammer n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat &#8211; das Verbleiben des Antragstellers im Dienst geeignet, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche wesentlich zu beeintr\u00e4chtigen. Ermessensfehler lasse die angegriffene Verf\u00fcgung nicht erkennen.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Aussetzung der vorl\u00e4ufigen Dienstenthebung weiterverfolgt.<\/p>\n<p>II. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 71 Abs. 1 und 3, 72 DG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/146.html\" title=\"&sect; 146 VwGO [Statthaftigkeit der Beschwerde]\">\u00a7\u00a7 146 f. VwGO<\/a>), jedoch unbegr\u00fcndet. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Pr\u00fcfung des Senats ist (\u00a7 71 Abs. 3 DG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/146.html\" title=\"&sect; 146 VwGO [Statthaftigkeit der Beschwerde]\">\u00a7 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO<\/a>), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beschwerde h\u00e4lt die Aussage des Zeugen B. aus verschiedenen Gr\u00fcnden f\u00fcr &#8222;nicht, bzw. nicht in vollem Umfang glaubhaft&#8220;. Keiner der insoweit erhobenen Einw\u00e4nde ist geeignet, die Gesamtw\u00fcrdigung der Disziplinarkammer, die Angaben des Zeugen B. seien unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen glaubhaft und w\u00fcrden zudem teilweise durch andere Zeugen best\u00e4tigt, zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>1. Der Antragsteller verweist zun\u00e4chst auf &#8222;Erkl\u00e4rungen&#8220; von Frau F. vom 26. Januar 2017 und von Frau G. vom 27. Januar 2017. Danach h\u00e4tten die beiden Damen am 3. September 2016 mit dem Antragsteller in einer &#8222;fr\u00f6hlichen Runde&#8220; zusammen gesessen, und der Zeuge B. sei mehrfach aus eigener Veranlassung hinzugekommen und habe sich neben den Antragsteller gesetzt. \u00dcbergrifflichkeiten oder Bel\u00e4stigungen durch den Antragsteller h\u00e4tten die Damen nicht wahrnehmen k\u00f6nnen; das Verhalten des Zeugen B. habe keinerlei Anlass geboten, \u00dcbergriffe zu vermuten.<\/p>\n<p>Der Inhalt der vom Antragsteller eingereichten o.g. Erkl\u00e4rungen &#8211; ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um offizielle Zeugenaussagen handelt &#8211; ist allerdings nicht einschl\u00e4gig und vermag die erstinstanzliche Gesamtw\u00fcrdigung nicht in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Frau F. gab an, am 3. September 2016 w\u00e4hrend des Kindergartenfestes mit einigen Bekannten und Freunden sowie dem Antragsteller an einem gro\u00dfen Tisch zusammengesessen zu haben. B. sei dann gekommen und habe sich direkt neben den Antragsteller gesetzt. Sie h\u00e4tten Fotos, auch mit B., gemacht, es sei eine offene fr\u00f6hliche Runde gewesen, und sie h\u00e4tten alle viel Spa\u00df gehabt. Danach sei B. zu seinen Freunden gegangen; nach einiger Zeit sei er wiedergekommen und habe sich erneut zu ihnen an den Tisch gesetzt. Nach einiger Zeit habe er die leeren Gl\u00e4ser genommen und sei an die Cocktailbar zu den Erzieherinnen gegangen. Dieser Erkl\u00e4rung fehlen, ganz abgesehen davon, dass sie die Angabe einer Uhrzeit bzw. eines zeitlichen Rahmens vermissen l\u00e4sst, jegliche Angaben zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Vorw\u00fcrfen. Selbst wenn sich hieraus die Schlussfolgerung ziehen lie\u00dfe, dass Frau F. nichts von den dem Antragsteller zur Last gelegten sexuellen Handlungen an dem Zeugen B. bemerkt haben will, schl\u00f6sse eine solche Aussage entsprechende Handlungen nicht aus, zumal die Zeugin H. bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober 2016 erkl\u00e4rt hat, Frau F. habe nach dem Bericht des Zeugen so gesessen, dass sie nichts h\u00e4tte sehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Frau G. f\u00fchrte in ihrer Erkl\u00e4rung vom 27. Januar 2017 aus, sie habe am sp\u00e4ten Nachmittag des 3. September 2016 mit verschiedenen Personen und dem Antragsteller am Tisch gesessen, als sich Herr B. direkt neben den Antragsteller gesetzt und sich mit ihm unterhalten habe. Er sei aufgestanden, um Getr\u00e4nke zu besorgen, und habe sich dann wieder an den Tisch gesetzt. Einen sexuellen \u00dcbergriff des Antragstellers an Herrn B. habe sie nicht gesehen und auch nicht wahrgenommen. Ein Fehlverhalten des Antragstellers k\u00f6nnen nicht stattgefunden haben: Herr B. sei zu keiner Zeit erschrocken aufgesprungen, er habe auch nicht verbal durch einen Aufschrei, Unmuts\u00e4u\u00dferungen oder abwehrende Bewegungen auf sich bzw. auf eine unangenehme Situation aufmerksam gemacht. Herr B. habe sich weiterhin dem Antragsteller und der Gruppe gegen\u00fcber freundlich verhalten und nach einer gewissen Zeit ruhig den Tisch verlassen. Sein ganzes Verhalten habe in keiner Weise erkennen lassen, dass ein sexueller \u00dcbergriff an ihrem Tisch stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rung ist schon deshalb ungeeignet, das von verschiedenen Zeugen geschilderte Geschehen in Frage zu stellen, weil es zu den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcbergriffen des Antragstellers gegen\u00fcber den Zeugen B. am Tisch nach der Aussage des Letztgenannten am 3. September 2016 (erst) gegen 23.30 Uhr bzw. nach der polizeilichen Aussage der Zeugin Holzkirchen nach 22.00 Uhr gekommen sein soll, w\u00e4hrend Frau G. von einem Beisammensein am &#8222;sp\u00e4ten Nachmittag&#8220; berichtete. Auch nach der Einlassung des Antragstellers vom 3. November 2016 war es &#8222;deutlich nach 21.00 Uhr&#8220;, als der Zeuge B. dazugekommen sei. Im \u00dcbrigen zieht Frau G. in ihrer Erkl\u00e4rung eine Schlussfolgerung (&#8222;Ein Fehlverhalten von Herrn &#8230; kann nicht stattgefunden haben: [ &#8230; ]&#8220;), die von ihrer eigenen Wertung gepr\u00e4gt ist, Herr B. h\u00e4tte bei sexuellen \u00dcbergriffen durch den Antragsteller entsprechende, nach au\u00dfen erkennbare Reaktionen zeigen m\u00fcssen. Dies muss jedoch mitnichten der Fall sein. Im Gegenteil berichtete der Zeuge B. bei seiner polizeilichen Vernehmung am 3. November 2016, er habe, als der Antragsteller oberhalb der Bekleidung seinen Penis das erste Mal ergriffen habe, mit seinem Cocktail, den er gerade bekommen habe, dagesessen. Zum einen w\u00e4re es unh\u00f6flich gewesen, direkt wieder aufzustehen. Zum anderen sei er v\u00f6llig schockiert gewesen. Er habe die ganze Zeit gedacht, dass er weg wolle, und ihm sei so unwohl gewesen. Er sei wie ohnm\u00e4chtig gewesen und habe gar nicht aufstehen k\u00f6nnen. Nachdem der Antragsteller das ganze drei- bis f\u00fcnfmal wiederholt und dann seine Hand weggenommen habe, habe er, der Zeuge B., sein Glas weggebracht und sei zu seinen Freunden gegangen. Von einer \u00e4hnlichen Reaktion berichtete der Zeuge hinsichtlich des Vorfalls am Tag des Ordinationsjubil\u00e4ums (19. Juni 2016): Er habe, als der Antragsteller seinen R\u00fccken gestreichelt und dann an seinen Po gefasst habe, nichts gesagt, sondern einfach nur ein Unwohl-Gef\u00fchl versp\u00fcrt; er sei nicht gegangen, weil er kein Aufsehen habe erregen wollen. Die Situation sei ihm einfach nur unangenehm gewesen, da wisse man erst einmal nicht so genau, was man machen solle; er sei durcheinander gewesen, weil er das nicht habe einordnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Des Weiteren wendet die Beschwerde ein, keiner der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen habe best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass es am Abend des 3. September 2016 zu sexuell motivierten \u00dcbergriffen des Antragstellers zu Lasten des Zeugen B. gekommen sei. Best\u00e4tigt worden seien lediglich Ber\u00fchrungen des R\u00fcckens bzw. es habe lediglich die Zeugin Holzkirchen von Ber\u00fchrungen im Lendenwirbelbereich berichtet, w\u00e4hrend die Zeugin E., die den Zeugen B. neben dem Antragsteller habe sitzen sehen, nichts Unsittliches bemerkt habe. Bei der Unterredung zwischen dem Zeugen B. und dem Antragsteller in der N\u00e4he des Ausgangs, an die sich der Antragsteller nicht mehr erinnern k\u00f6nne, wolle die Zeugin C. auf die Distanz von 15 Metern und bei keiner besonders guten Beleuchtung in dem Gesichtsausdruck das Unwohlsein des Zeugen B. erkannt haben. Dieser Eindruck w\u00e4re aber ebenso zu erwarten gewesen, wenn &#8211; wie der Zeuge B. selbst ausf\u00fchre &#8211; der Antragsteller mit ihm \u00fcber die berufliche Zukunft der Zeugin H. gesprochen h\u00e4tte. Daher gehe die Disziplinarkammer irrig davon aus, dass kein anderer Anlass f\u00fcr das Verhalten des Zeugen B. erkennbar sei.<\/p>\n<p>Insoweit blendet die Beschwerde zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig die beiden Aussagen des Zeugen B. und deren Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch die Disziplinarkammer (<a href=\"\/?p=343\">S. 6 untere H\u00e4lfte der Beschlussabschrift<\/a>) aus. Die ausschlie\u00dflich gegen die weitere Beweisw\u00fcrdigung in Form der Aussagen der Zeuginnen C., D. und E. sowie der Einlassung des Antragstellers gerichteten Angriffe der Beschwerde verfangen nicht. Nach der Aussage der Zeugin E. hatte der Antragsteller seinen Arm auf der Lehne hinter dem R\u00fccken des Zeugen B. bzw. am R\u00fccken, und nach der Aussage der Zeugin D. hatte er dem Zeugen den R\u00fccken und mit der ganzen Hand \u00fcber den Lendenwirbelbereich gestreichelt. Damit hat die Kammer zu Recht die Aussage des Zeugen B. als best\u00e4tigt und die Einlassung des Antragstellers, es habe am 3. September 2016 allenfalls eine zuf\u00e4llige k\u00f6rperliche Ber\u00fchrung gegeben, als widerlegt angesehen. Die des Weiteren von der Beschwerde monierte Bewertung der Disziplinarkammer, die Aussage der Zeugin C., der Zeuge B. habe sich aus ihrer Sicht gegen 2.00 Uhr auf einer Wiese neben dem Antragsteller stehend sehr unwohl gef\u00fchlt, sei ein weiteres Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der Angaben des Zeugen, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Geschehnisse schl\u00fcssig, allerdings angesichts der dar\u00fcber hinaus von der Kammer dargelegten sonstigen Indizien auch nicht allein entscheidungstragend.<\/p>\n<p>3. Dem Einwand der Beschwerde, m\u00f6gliche Ber\u00fchrungen des Zeugen B. durch den Antragsteller anl\u00e4sslich der Umarmung des Zeugen B. und Frau F. f\u00fcr ein Foto stellten kein Dienstvergehen dar, fehlt der Bezug zu der angegriffenen Entscheidung. Derartige Ber\u00fchrungen sind nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und auch nicht der gerichtlichen Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde f\u00fchrt weiterhin an, es sei schwer nachvollziehbar, dass sich der Zeuge B. nach einem Abend mit den behaupteten \u00dcbergriffen am n\u00e4chsten Tag in den vom Antragsteller gehaltenen Gottesdienst setze. Hierbei handele es sich um das aus Sicht des Antragstellers unauff\u00e4llige Verhalten des Zeugen B. bis zum 12. September 2016, womit seine Einsch\u00e4tzung nicht im Widerspruch zu den anderen Aussagen stehe. Dieser Einwand ist bereits unschl\u00fcssig, weil ein m\u00f6glicherweise aufgrund des besagten Gottesdienstbesuchs unauff\u00e4lliges Verhalten des Zeugen B. ein in anderer Beziehung gegen\u00fcber dem Antragsteller auff\u00e4lliges Verhalten, wie von der Zeugin C. geschildert, nicht ausschlie\u00dft. Abgesehen davon gab der Zeuge B. in seiner Vernehmung am 3. November 2016 an, sich anl\u00e4sslich des Gottesdienstes am n\u00e4chsten Tag sehr wohl anders als sonst verhalten zu haben: Eigentlich sei er immer 45 Minuten vorher da, an dem Tag sei er aber erst zehn Minuten vorher gekommen und dann mit den anderen zusammen reingegangen. Nach dem Gottesdienst bleibe er normalerweise, an dem besagten Tag sei er jedoch direkt gegangen. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich aus dem aus Sicht des Antragstellers &#8222;v\u00f6llig unauff\u00e4lligen&#8220; Verhalten des Zeugen B. ihm gegen\u00fcber zwischen dem 4. und dem 12. September 2016 keineswegs der Schluss ziehen, dass es am 3. September 2016 nicht zu den vom Zeugen B. geschilderten und aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C., D. und E. zum Teil best\u00e4tigten sexuell motivierten Handlungen des Antragstellers gekommen ist. Im Gegenteil zeigen die erst sp\u00e4te Offenbarung des Zeugen gegen\u00fcber dritten Personen und seine o.g. Aussagen \u00fcber sein Verhalten in den betreffenden Situationen, dass er sich wie in einem Schockzustand befunden und nicht gewusst haben d\u00fcrfte, wie er sich in der Folgezeit verhalten sollte.<\/p>\n<p>5. Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beschwerde, der Zeuge B. stamme aus &#8222;schwierigen famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnissen&#8220;, sehe in dem Antragsteller eine &#8222;Gro\u00dfvater- oder Vaterfigur&#8220;, sei von diesem nicht bevorzugt behandelt worden und befinde sich in einer &#8222;seelischen Krise&#8220;, einem &#8222;N\u00e4hrboden f\u00fcr Pseudoerinnerungen&#8220;, gen\u00fcgen nicht dem Darlegungserfordernis des &#8220; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/146.html\" title=\"&sect; 146 VwGO [Statthaftigkeit der Beschwerde]\">\u00a7 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO<\/a>. Soweit die Beschwerde mit diesen \u00c4u\u00dferungen Zweifel an der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen B. wecken m\u00f6chte, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation der Disziplinarkammer, die &#8211; unabh\u00e4ngig von dem Inhalt der weiteren Zeugenaussagen &#8211; ausf\u00fchrlich dargelegt hat, warum sie die Angaben des Zeugen B. f\u00fcr glaubhaft h\u00e4lt: Dieser sei in der Lage, die von ihm geschilderten Handlungen ihrer Bedeutung nach zu verstehen und wiederzugeben. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung der Wahrnehmungs- oder Wiedergabef\u00e4higkeit des Zeugen seien nicht erkennbar. Die Schilderungen der Handlungen des Antragstellers stimmten in beiden Vernehmungen und auch gegen\u00fcber der Zeugin H. \u00fcberein, wobei die Handlungen in ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Gesamtgeschehen widerspruchsfrei eingebettet w\u00fcrden und ein sehr spezielles und einzelfallbezogenes Gepr\u00e4ge aufwiesen. Der Zeuge sei zudem in der Lage gewesen, pers\u00f6nliche Empfindungen bei dem Geschehen wiederzugeben und die Motivation seines eigenen Verhaltens zu erl\u00e4utern, und er zeige bei seinen Aussagen auch keine Tendenz, die Handlungen des Antragstellers besonders schwerwiegend darzustellen oder den Antragsteller in ein besonders schlechtes Licht zu r\u00fccken. Anhaltspunkte f\u00fcr bewusst oder unbewusst falsche Angaben seien nicht erkennbar. Zu diesen Ausf\u00fchrungen verh\u00e4lt sich die Beschwerde nicht ansatzweise.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 1 VwGO<\/a>.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7 71 Abs. 3 DG.EKD i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/152.html\" title=\"&sect; 152 VwGO [Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht]\">\u00a7 152 Abs. 1 VwGO<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland &#8211; 0134\/3-2016 &#8211; vom 30. Dezember 2016 wird zur\u00fcckgewiesen. Der Antragsteller tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Gr\u00fcnde: 1. 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