{"id":136,"date":"2012-09-28T19:25:49","date_gmt":"2012-09-28T17:25:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ok-kirchenrecht.de\/?p=136"},"modified":"2015-10-05T14:21:22","modified_gmt":"2015-10-05T12:21:22","slug":"staatlicher-rechtsweg-und-kirchliche-fuersorgepflicht-fuer-ausscheidende-kirchenbeamte-oberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-urteil-v-18-09-2012-az-5-a-194110","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ok-kirchenrecht.de\/staatlicher-rechtsweg-und-kirchliche-fuersorgepflicht-fuer-ausscheidende-kirchenbeamte-oberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-urteil-v-18-09-2012-az-5-a-194110\/","title":{"rendered":"staatlicher Rechtsweg und kirchliche F\u00fcrsorgepflicht f\u00fcr (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941\/10"},"content":{"rendered":"<p>1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist f\u00fcr die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Er\u00f6ffnung des Rechtswegs folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/40.html\" title=\"&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]\">\u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG<\/a>, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgew\u00e4hrungsanspruch.<\/p>\n<p>2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um die Aus\u00fcbung vom Staat verliehener \u00f6ffentlicher Gewalt. (Abweichung von BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20717\/08\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">2 BvR 717\/08<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,1195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009,1195<\/a> f.)<\/p>\n<p>3. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> ist auf kirchliche Beamten- und Dienstverh\u00e4ltnisse nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beachtet werden m\u00fcssen, sofern nicht der geistig-religi\u00f6se Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverst\u00e4ndnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt.<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst, das zuletzt bis zum 3. Juli 2004 befristet war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger studierte von 1982 bis 1990 evangelische Theologie. Er legte im M\u00e4rz 1990 die Erste, im September 1992 die Zweite Theologische Pr\u00fcfung ab. Nach Bestehen seines ersten Examens \u00fcbernahm ihn die Beklagte am 1. Oktober 1990 als Vikar in das Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 wurde der Kl\u00e4ger zum Pastor im Hilfsdienst in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis berufen. Im M\u00e4rz 1993 wurde der Kl\u00e4ger ordiniert, im Oktober 1993 erlangte er die Anstellungsf\u00e4higkeit im Sinne des Pfarrdienstgesetzes. Zum 1. April 1994 wurde er aus dem Hilfsdienst entlassen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 ernannte die Beklagte den Kl\u00e4ger erstmals f\u00fcr die Dauer von 5 Jahren unter Berufung in das Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit zum Pastor im Sonderdienst. Er wurde in der Kirchengemeinde Aachen eingesetzt und mit den Aufgaben der Krankenhausseelsorge betraut. Mit Wirkung vom 4. Juli 1999 ernannte die Beklagte ihn f\u00fcr weitere f\u00fcnf Jahre zum Pastor im Sonderdienst.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 wies das Landeskirchenamt der Beklagten den Kl\u00e4ger darauf hin, dass seine Zeit des Sonderdienstes mit Ablauf des 3. Juli 2004 enden werde. Ab diesem Zeitpunkt verliere er auch seine Anspr\u00fcche auf Bez\u00fcge und sei in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 gew\u00e4hrte das Landeskirchenamt dem Kl\u00e4ger f\u00fcr einen Zeitraum von f\u00fcnfeinhalb Monaten \u00dcbergangsgeld.<\/p>\n<p>Unter dem 9. August 2004 beantragte der Kl\u00e4ger bei der Beklagten, ihn unbefristet in das Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis zu berufen, hilfsweise, ihn erneut in ein auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren befristetes Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis zu berufen, hilfsweise ihm unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht eine Abfindung zu gew\u00e4hren, die sachlich den Regelungen f\u00fcr Wahlbeamte auf Zeit entspreche. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er in diesem und zwei weiteren Schreiben unter anderem aus: Unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht habe sich durch die langj\u00e4hrige Wiederholung von befristeten Dienstverh\u00e4ltnissen seine begr\u00fcndete und mit Vertrauensschutz ausgestattete Hoffnung gebildet, fortgehend besch\u00e4ftigt zu werden. Dieses Vertrauen verdiene auch deshalb besonderen Schutz, weil er durch seine langj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit im Dienst der Beklagten keine anderen Qualifikationen habe entwickeln k\u00f6nnen. Mit einer Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nach einer derart langen Zeit werde er schlechter gestellt, als er nach staatlichem Beamten- oder Arbeitsrecht st\u00fcnde. Das ihm gew\u00e4hrte \u00dcbergangsgeld sei in keiner Weise geeignet, die Nachteile auszugleichen, die ihm durch die Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses entstanden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte mit Schreiben vom 7. Juni 2005 verschiedene Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine g\u00fctliche Einigung. Er wies darauf hin, dass eine von der Landeskirche vergleichsweise erwogene &#8222;Anschubfinanzierung&#8220; in Form einer h\u00e4lftigen \u00dcbernahme der Personalkosten f\u00fcr drei Jahre f\u00fcr eine Stelle im kirchlichen Bereich oder bei verwandten Institutionen wenig helfe, wenn ihm vom zust\u00e4ndigen Superintendenten bedeutet werde, dass eine entsprechende Stelle f\u00fcr ihn nicht geschaffen werden k\u00f6nne. Unter anderem regte der Kl\u00e4ger an, die in Aussicht gestellte Anschubfinanzierung ausnahmsweise auch f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in der Privatwirtschaft zu zahlen oder ihm eine einmalige Abfindung zu gew\u00e4hren. Vorsorglich legte er Widerspruch gegen seine Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis ein und stellte hilfsweise erneut seine Antr\u00e4ge vom 9. August 2004.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte in der Folgezeit mit, dass eine Anschubfinanzierung nicht m\u00f6glich sei. Ein nachtr\u00e4glicher Anschluss an die kirchliche Zusatzversorgungskasse sei ebenfalls nicht m\u00f6glich. Auch eine Abfindung k\u00f6nne nicht gezahlt werden.<\/p>\n<p>Das Landeskirchenamt der Beklagten wies den Widerspruch gegen die Entlassung mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 zur\u00fcck. Der Widerspruch sei unzul\u00e4ssig, weil das Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis nicht durch Verwaltungsakt, sondern kraft Gesetzes durch Fristablauf beendet worden sei. Er sei dar\u00fcber hinaus auch unbegr\u00fcndet. Die Befristung finde ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes \u00fcber die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland ([Sonderdienstgesetz &#8211; SDG] vom 11. Januar 1985, KABI. S. 20), wonach die Amtszeit im Sonderdienst f\u00fcnf Jahre betrage und nur einmal um weitere f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert werden k\u00f6nne. Eine sp\u00e4tere Neubegr\u00fcndung des Beamtenverh\u00e4ltnisses sei gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 SDG nicht m\u00f6glich. Aufgrund dieser eindeutigen Regelung habe der Kl\u00e4ger auf eine weitere Besch\u00e4ftigung in der Landeskirche nicht vertrauen k\u00f6nnen. Ihm sei zu jederzeit bekannt gewesen, dass die Landeskirche im Grundsatz nur f\u00fcr die Ausbildung der Theologen und die Zuerkennung der Anstellungsf\u00e4higkeit Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im Hilfsdienst bzw. auf Probe begr\u00fcnde. Nur aufgrund der hohen Anzahl von Personen, die nach Erreichen der Anstellungsf\u00e4higkeit aufgrund der geringen Anzahl freier Pfarrstellen nicht gew\u00e4hlt worden seien, habe die Landeskirche sogenannte Sonderdienststellen als Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahmen eingerichtet. Diese Sonderdienststellen h\u00e4tten es Theologen erm\u00f6glichen sollen, sich nach ihrer Ausbildung aus einer Besch\u00e4ftigung heraus auf eine freie Stelle zu bewerben und sich nicht eine Stelle au\u00dferhalb des kirchlichen Dienstes suchen zu m\u00fcssen. Auch der Kl\u00e4ger habe viele Jahre Zeit gehabt sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Er habe diese Chancen jedoch nicht oder nur in sehr geringem Umfang genutzt, indem er sich nur an Funktionspfarrstellen im Raum Aachen orientiert habe. Das staatliche Arbeitsrecht sei auf den Kirchendienst ebensowenig anwendbar wie die Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 10. November 2005 lehnte das Landeskirchenamt auch die Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers vom 9. August 2004 ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Dienstverh\u00e4ltnisses auf Lebenszeit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 1 Kirchenbeamtengesetz oder eines \u00d6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 24 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz l\u00e4gen nicht vor. Die Begr\u00fcndung eines Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnisses oder Pfarrdienstverh\u00e4ltnisses auf Lebenszeit ohne vorherige \u00dcbertragung einer Plan- bzw. Pfarrstelle sei nicht \u00dcblich und liege auch nicht im Interesse der Beklagten da der Kl\u00e4ger keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Qualifikationen und bisher nur mittelm\u00e4\u00dfige Leistungen gezeigt habe. Der erneuten Berufung in ein Sonderdienstverh\u00e4ltnis stehe \u00a7 5 Abs. 2 Satz 3 SDG entgegen. F\u00fcr eine Abfindung fehle es an einer Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landeskirchenamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zur\u00fcck. Weder aus der F\u00fcrsorgepflicht noch aus einer Zusicherung erg\u00e4ben sich die geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Am 15. Dezember 2005 bzw. 15. September 2006 erhob der Kl\u00e4ger Klagen bei der Verwaltungskammer, dem Kirchengericht der Beklagten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VK%2021\/2005\" title=\"VK 21\/2005 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">VK 21\/2005<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VK%2017\/2006\" title=\"VK M&uuml;nster, 13.02.2007 - VK 17\/06: Keine Nachunternehmererkl&auml;rungen: Ausschluss!\">VK 17\/2006<\/a>). Damit begehrte er zum Einen die Feststellung, dass die Beklagte ihn in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit besch\u00e4ftige (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VK%2021\/2005\" title=\"VK 21\/2005 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">VK 21\/2005<\/a>). Dies folge daraus, dass ein wiederholtes Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit jedenfalls bei einer Gesamtdauer von fast 12 Jahren gegen die F\u00fcrsorgepflicht der Beklagten versto\u00dfe. Zum Anderen beantragte der Kl\u00e4ger, die Beklagte zu verpflichten, ihn r\u00fcckwirkend ab dem 9. August 2004 in ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit, hilfsweise erneut in ein auf die Dauer von f\u00fcnf Jahren befristetes Dienstverh\u00e4ltnis zu berufen, hilfsweise, eine Abfindung zu gew\u00e4hren, die sachlich den Regelungen f\u00fcr Wahlbeamte auf Zeit entspreche (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VK%2017\/2006\" title=\"VK M&uuml;nster, 13.02.2007 - VK 17\/06: Keine Nachunternehmererkl&auml;rungen: Ausschluss!\">VK 17\/2006<\/a>).<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 14. Mai 2007 wies die Verwaltungskammer der Beklagten die zum Verfahren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VK%2021\/2005\" title=\"VK 21\/2005 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">VK 21\/2005<\/a> verbundenen Klagen ab. Durch Beschluss vom 9. November 2007, der dem Kl\u00e4ger nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2007 zugestellt wurde, wies die Verwaltungskammer der Beklagten den Widerspruch des Kl\u00e4gers gegen die Nichtzulassung der Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 28. Januar 2008 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. [&#8230;] Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2010 als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ausgef\u00fchrt, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei nicht er\u00f6ffnet. Es handele sich um eine Streitigkeit aus dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten, die dem verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a>) unterfielen. Auch die Schranke des &#8222;f\u00fcr alle geltenden Gesetzes&#8220; erm\u00f6gliche keine \u00dcberpr\u00fcfung innerkirchlicher Ma\u00dfnahmen durch staatliche Gerichte. In diesem Bereich best\u00fcnden schon keine staatlichen Rechtsnormen, die als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab i. S. v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV<\/a> geeignet w\u00e4ren. Das Selbstbestimmungsrecht enthalte im Bereich des kirchlichen Dienstrechts eine allgemeine Regelungskompetenz, die insbesondere die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall umfasse und die keiner Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliege. Die Beklagte habe f\u00fcr Streitigkeiten aus dem Bereich ihres Dienst- und Amtsrechts auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Satz 2 i. V. m. \u00a7 126 ff. BRRG in Aus\u00fcbung ihres Selbstbestimmungsrechts freiwillig den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten er\u00f6ffnet. Die Klage sei schlie\u00dflich selbst dann unzul\u00e4ssig, wenn man der sog. Abw\u00e4gungstheorie des BGH folge, wonach das Selbstbestimmungsrecht lediglich Inhalt und Umfang der &#8211; im Grundsatz bestehenden &#8211; staatlichen Justizgew\u00e4hrungspflicht beschr\u00e4nke. Denn jedenfalls sei der Kl\u00e4ger nicht klagebefugt. Er habe keine Grundprinzipien der Rechtsordnung bezeichnet, deren Verletzung im Streitfall zumindest m\u00f6glich erscheine. An die hergebrachten beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze i. S. v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> sei die Kirche schon nicht gebunden. Nichts anderes gelte hinsichtlich der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung zu Kettenarbeitsvertr\u00e4gen bzw. \u00a7 14 TzBfG, die ersichtlich keine tragenden Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung seien. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verletzung der Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, des Willk\u00fcrverbots oder der guten Sitten seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ergebe sich schlie\u00dflich nicht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 Abs. 1 EMRK<\/a>.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat auf Antrag des Kl\u00e4gers die Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Berufung hat der Kl\u00e4ger vorgetragen: Der Rechtsweg sei er\u00f6ffnet. Aus der dem Staat obliegenden Justizgew\u00e4hrungspflicht nach Art. 20 Abs. 3. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/92.html\" title=\"Art. 92 GG\">Art. 92 GG<\/a> folge, dass die staatlichen Gerichte grunds\u00e4tzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen seien, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richte. Auch Pfarrern und Kirchenbeamten d\u00fcrfe bei Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Dienstherrn eine \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der fundamentalen Grunds\u00e4tze der staatlichen Rechtsordnung nicht verwehrt werden. Dem k\u00f6nne die Bef\u00fcrchtung des Bundesverfassungsgerichts, dass die religi\u00f6se Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralit\u00e4t des Staates in religi\u00f6sen Dingen versto\u00dfen werde, im vorliegenden Fall nicht \u00fcberzeugend entgegengehalten werden. Denn das Konstrukt des Pfarrers im Sonderdienst sei aufgrund wirtschaftlicher Erw\u00e4gungen von der Beklagten eingerichtet worden. Es beruhe gerade nicht auf speziell religi\u00f6sen Erw\u00e4gungen. Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht werde seit jeher nur in den Schranken der f\u00fcr alle geltenden Gesetze gew\u00e4hrleistet, deren Einhaltung von den staatlichen Gerichten zu kontrollieren sei. Es d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass zu Lasten einzelner Betroffener rechtsfreie R\u00e4ume geschaffen w\u00fcrden und ihnen die Durchsetzung staatsb\u00fcrgerlicher Rechte abgeschnitten werde. Die neuere Rechtsprechung des EGMR zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/6.html\" title=\"Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren\">Art. 6 EMRK<\/a> deute ebenfalls in diese Richtung. Der Kl\u00e4ger sei auch klagebefugt und die Klage dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet. Die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers verletze tragende Grundprinzipien der Rechtsordnung. Es liege eine Verletzung beamtenrechtlicher Prinzipien vor, die die Beklagte gegen sich gelten lassen m\u00fcsse, weil sie sich aufgrund ihres Status als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts daf\u00fcr entschieden habe, mit dem Kl\u00e4ger ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis einzugehen. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Kirchendienstverh\u00e4ltnisse mit der Folge einer Bindung an beamtenrechtliche Grunds\u00e4tze beschr\u00e4nke nicht etwa die Religionsfreiheit. Sie sei im Gegenteil eine besonders funktionsgerechte Form gerade f\u00fcr das Pfarramt, denn Verk\u00fcndigung und die mit ihr verbundene Seelsorge lie\u00dfen sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschr\u00e4nken. Die Beklagte sei jedenfalls insoweit an die beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze gebunden, als diese im staatlichen Bereich die Nichtanwendbarkeit des Arbeits- und Sozialrechts rechtfertigten. Ansonsten h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sich in ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis begeben, indem er keinerlei sozialer Absicherung unterliege. Die Beklagte habe ihre F\u00fcrsorge- und Alimentationspflicht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verletzt. Hilfsweise seien zumindest arbeitsrechtliche Grunds\u00e4tze heranzuziehen. Diese seien hier verletzt, weil keiner der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 TzBfG<\/a> genannten sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Befristung vorgelegen habe. Auch nach \u00a7 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes sei eine sachgrundlose Befristung nur bis zu 24 Monaten zul\u00e4ssig gewesen. Mit zunehmender Dauer der Besch\u00e4ftigung werde es schwieriger, anderweitige Arbeit zu finden, sodass der Arbeitnehmer immer mehr auf den Fortbestand seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses angewiesen sei. Zumindest sei das Sozialstaatsprinzip verletzt. Es werde durch das Arbeitsrecht und die beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze konkretisiert und verpflichte &#8211; im Sinne einer Drittwirkung &#8211; auch die Beklagte, soweit sie von der M\u00f6glichkeit Gebrauch mache, Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse einzugehen. Durch die Beendigung seines Dienstverh\u00e4ltnisses sei der Kl\u00e4ger in einen rechtsfreien Raum entlassen worden, in dem ihm weder beamtenrechtliche noch sozial- bzw. arbeitsrechtlich begr\u00fcndete Anspr\u00fcche zustehen sollten. So habe er sich in dem Zeitraum, in dem er \u00dcbergangsgeld erhalten habe, f\u00fcr den bisherigen Beihilfeanteil nachversichern m\u00fcssen. W\u00e4re er Angestellter gewesen, h\u00e4tte er eine Nachversicherung in der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erhalten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der zun\u00e4chst auch im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. Juli 2010<\/p>\n<p>1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber den 3. Juli 2004 hinaus in einem kirchenrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis als Kirchenbeamter auf Lebenszeit mit der Beklagten steht,<\/p>\n<p>2, hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 den Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend ab 4. Juli 2004 in ein kirchenrechtliches Dienstverh\u00e4ltnis als Kirchenbeamter auf Lebenszeit &#8211; hilfsweise f\u00fcr die Dauer weiterer f\u00fcnf Jahre &#8211; zu berufen, hilfsweise ihm unter dem Gesichtspunkt der F\u00fcrsorgepflicht eine Abfindung zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, \u00fcber seine Antr\u00e4ge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage zutreffend als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei f\u00fcr derartige Statusklagen nicht er\u00f6ffnet. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Etwas anderes lasse sich nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 entnehmen, wonach den Religionsgesellschaften mit dem K\u00f6rperschaftsstatus bestimmte hoheitliche Befugnisse verliehen w\u00fcrden, zu denen u.a. die Dienstherrenf\u00e4higkeit z\u00e4hle. Entscheidungen der korporierten Religionsgesellschaften, die den Status von Kirchenbeamten betr\u00e4fen, ergingen nicht in Aus\u00fcbung hoheitsrechtlicher Befugnisse bzw. \u00f6ffentlicher Gewalt im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a>. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> 1. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV<\/a> verliehen die Religionsgesellschaften, auch soweit sie K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts seien, ihre \u00c4mter ohne staatliche Mitwirkung. Folglich n\u00e4hmen sie damit keine staatlichen Befugnisse wahr, sondern grundrechtliche Freiheiten, die nicht den f\u00fcr die Organe des Staates geltenden Bindungen unterl\u00e4gen. Die die Verleihung der \u00c4mter betreffenden kirchlichen Entscheidungen \u00fcberschritten den innerkirchlichen Bereich nicht, auch wenn sie zugleich Dienstverh\u00e4ltnisse betr\u00e4fen. Ihre \u00dcberpr\u00fcfung durch staatliche Gerichte sei ausgeschlossen. Dem Kl\u00e4ger fehle auch die Klagebefugnis und f\u00fcr die beiden ersten Antr\u00e4ge das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die Berufung auf die Verletzung sozialer Mindeststandards sei zur Begr\u00fcndung der Klage ungeeignet soweit eine gerichtliche Kontrolle der Verletzung dieser Mindeststandards durch das Grundgesetz ausgeschlossen sei. Jedenfalls habe der Staat die rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu respektieren, die die Kirchen eigenverantwortlich zur Gew\u00e4hrleistung derartiger Mindeststandards getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Klage sei auch unbegr\u00fcndet. Das Dienstrecht der Geistlichen geh\u00f6re zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirche. Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte in diesem Bereich seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen. Jedenfalls verletze die Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers keine fundamentalen Grunds\u00e4tze der staatlichen Rechtsordnung. Das gelte auch f\u00fcr die kircheninternen Regelungen, die diese Beendigung vors\u00e4hen. Diese seien mit dem Sozialstaatsprinzip und mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a> vereinbar. Das Grundgesetz gebiete nicht, die Begr\u00fcndung befristeter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zu unterbinden, wenn die Befristung f\u00fcnf oder zehn Jahre \u00fcberschreite und es f\u00fcr diese keinen sachlichen Grund gebe. Die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 TzBfG<\/a> enthaltenen Bestimmungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen seien deshalb keineswegs verfassungsrechtlich vorgegeben. Sie normierten nicht einmal ihrerseits eine h\u00f6chstzul\u00e4ssige Dauer eines befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses ohne sachlichen Grund, da eine Abweichung durch Tarifvertrag m\u00f6glich sei. Aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> ergebe sich insoweit schon deshalb keine Grenze, weil dieser nur einen Teil der \u00f6ffentlich-rechtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse erfasse. Er finde z.B. keine Anwendung auf Soldatenverh\u00e4ltnisse und auf die \u00f6ffentlichen-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisse der Religionsgesellschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts seien. Das Soldatengesetz kenne kein Lebenszeitprinzip; es lasse befristete Dienstverh\u00e4ltnisse bis zur Dauer von 25 Jahren zu. Danach erhielten die ehemaligen Soldaten auf Zeit lediglich zeitlich begrenzte \u00dcbergangsbeihilfe, \u00dcbergangsgeb\u00fchrnisse oder Ausgleichsbez\u00fcge (\u00a7 11 ff. SVG). F\u00fcr das befristete Sonderdienstverh\u00e4ltnis habe es im \u00dcbrigen sachliche Gr\u00fcnde gegeben. Es sei eine arbeitsmarktpolitische Reaktion auf einen \u00dcberschuss an ausgebildeten Theologen Mitte der 1990er Jahre gewesen. Ihnen habe durch den Sonderdienst der \u00dcbergang auf eine Pfarrstelle in der Gemeinde und damit in eine dauerhafte Anschlussbesch\u00e4ftigung erleichtert werden sollen. Dieses Anliegen habe der Motivation entsprochen, die heute <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG<\/a> zugrunde liege. Die gleichzeitige Bindung potentieller Bewerber f\u00fcr Dauerstellen sei ein typischer Effekt der Besch\u00e4ftigung im Anschluss an die Ausbildung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG<\/a>, der keine rein altruistische Motivation voraussetze. Die Begr\u00fcndung zeitlich unbefristeter \u00f6ffentlicher-rechtlicher oder privatrechtlicher Dienstverh\u00e4ltnisse mit den Pastoren im Sonderdienst w\u00e4re mit Grundstrukturen des Dienstrechts der Beklagten, die auf ihrem kirchlichen Auftrag beruhten, unvereinbar gewesen. Die Berufung der Pastoren in ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis (auf Zeit) sei nicht zur Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften erfolgt. Sie sei durch das Bestreben motiviert gewesen, die Grundstrukturen zu wahren, soweit dies mit der befristeten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung vereinbar gewesen sei. Den Kirchen stehe es gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV<\/a> frei, die Dienstverh\u00e4ltnisse ihrer Besch\u00e4ftigten abweichend von beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Strukturprinzipien zu regeln. F\u00fcr einen &#8218;Typenzwang&#8220; gebe es keine rechtliche Grundlage. Selbst der staatliche Gesetzgeber d\u00fcrfe \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse, die nicht von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> erfasst w\u00fcrden, ohne Bindung an Grundstrukturen des Beamtenrechts gestalten und sei dabei auch nicht an Grundstrukturen des Arbeitsrechts gebunden. Eine Entscheidung entsprechend dem Hauptantrag oder dem 1. Hilfsantrag w\u00e4re nicht nur mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV<\/a> unvereinbar; sie scheide auch deshalb aus, weil es bei der Beklagten keine freie Planstelle f\u00fcr Kirchenbeamte gebe.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger die Klage zur\u00fcckgenommen hat, ist das Verfahren gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/125.html\" title=\"&sect; 125 VwGO [Berufungsverfahren; Unzul&auml;ssigkeit der Berufung]\">\u00a7\u00a7 125 Abs. 1 Satz 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/92.html\" title=\"&sect; 92 VwGO [Klager&uuml;cknahme]\">92 Abs. 3 Satz 1 VwGO<\/a> einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit f\u00fcr wirkungslos zu erkl\u00e4ren (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/173.html\" title=\"&sect; 173 VwGO [Anwendung von GVG und ZPO]\">\u00a7 173 VwGO<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">\u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO<\/a>).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Berufung teilweise Erfolg. Die Klage ist mit den im Berufungsverfahren gestellten Antr\u00e4gen zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. <strong>Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten &#8211; hier der Verwaltungsrechtsweg &#8211; ist f\u00fcr die in Rede stehende Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben.<\/strong> Zwar hat ihn die Beklagte nicht in Anwendung von \u00a7 135 Satz 2 BRRG f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt. Die Er\u00f6ffnung des Rechtswegs folgt jedoch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/40.html\" title=\"&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]\">\u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG<\/a> (dazu a)), jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgew\u00e4hrungsanspruch (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/92.html\" title=\"Art. 92 GG\">Art. 92 GG<\/a>, dazu unten b)).<\/p>\n<p>a) Das Grundrecht des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG<\/a> garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ma\u00dfnahmen von Religionsgesellschaften auf dem Gebiet des kirchlichen \u00f6ffentlichen Dienstrechts, die gegen\u00fcber einem Pfarrer oder Kirchenbeamten ergehen, sind derartige Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt. \u00d6ffentliche Gewalt in diesem Sinne umfasst jegliche Hoheitsgewalt. Darunter f\u00e4llt auch die vom Staat \u00fcbertragene Hoheitsgewalt der Religionsgesellschaften, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist kirchliche Gewalt grunds\u00e4tzlich keine staatliche Gewalt. Den Religionsgesellschaften ist verfassungsrechtlich das Recht einger\u00e4umt, ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a>). Der Status als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 5 WRV<\/a>) bekr\u00e4ftigt dieses Selbstbestimmungsrecht; er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit. Die Religionsgesellschaften stehen dem Staat mithin &#8211; auch soweit sie K\u00f6rperschaften des \u00d6ffentlichen Rechts sind &#8211; als Teile der Gesellschaft gegen\u00fcber. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201500\/97\" title=\"2 BvR 1500\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 1500\/97<\/a>\u2014, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20102,%20370\" title=\"BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500\/97: K&ouml;rperschaftsstatus der Zeugen Jehovas\">BVerfGE 102, 370<\/a>, 387 f.<\/p>\n<p>Mit dem K\u00f6rperschaftsstatus werden den Religionsgesellschaften aber auch hoheitliche Befugnisse \u00fcbertragen. Diese sind kein Ausfluss origin\u00e4rer, durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 5 WRV<\/a> lediglich staatlich anerkannter kirchlicher Gewalt, sie sind vielmehr vom Staat abgeleitet.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, a. a. 0., S. 388; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 WRV<\/a> Rn. 73,82; Weber, ZevKR, 19771 346, 362 ff.; Goos, ZBR 2004, 159, 163; Laubinger, in: Staat, Verwaltung und Rechtsschutz, Festschrift f\u00fcr Wolf-R\u00fcdiger Schenke zum 70. Geburtstag, 2011, S.975,1002 f.<\/p>\n<p>Die mit dem K\u00f6rperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse sollen die Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Religionsgesellschaft auch und gerade dadurch erweitern, dass sie sie bei der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu einem Handeln in den Formen und mit den Mitteln des \u00f6ffentlichen Rechts bef\u00e4higen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 &#8211; 7 C 2209 -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202011,%2090\" title=\"BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09: Religionsgemeinschaft; j&uuml;dische Gemeinde; Selbstbestimmungsrech...\">NVwZ-RR 2011, 90<\/a>, 91 (Rn. 18); a. A. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2023.01\" title=\"BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01: Pfarrerdienstverh&auml;ltnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Geri...\">2 C 23.01<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20117,145\" title=\"BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01: Pfarrerdienstverh&auml;ltnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Geri...\">BVerwGE 117,145<\/a>,147.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Rechte der von der Aus\u00fcbung dieser Hoheitsrechte Betroffenen geht damit aber die Verpflichtung einher, die Grundwerte der Verfassung zu beachten. Diese rechtsstaatliche Bindung scheitert nicht daran, dass korporierte Religionsgemeinschaften die ihnen \u00fcbertragene Hoheitsgewalt nicht &#8211; wie Beliehene &#8211; zur Erf\u00fcllung staatlicher Aufgaben einsetzen, sondern zu eigenen Zwecken. Denn unter dem Grundgesetz ist jegliche Aus\u00fcbung von Hoheitsgewalt an die Verfassung und an die gesetzliche Ordnung gebunden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201500\/97\" title=\"2 BvR 1500\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 1500\/97<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20102,%20370\" title=\"BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500\/97: K&ouml;rperschaftsstatus der Zeugen Jehovas\">BVerfGE 102, 370<\/a>, 390.<\/p>\n<p>Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2008, nach dem dienstrechtliche Ma\u00dfnahmen der Kirche keine Akte \u00f6ffentlicher Gewalt darstellen, nicht hinreichend beachtet. Es erkennt darin zwar grunds\u00e4tzlich an, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bei der Aus\u00fcbung der vom Staat verliehenen Befugnisse eine in der Sache begr\u00fcndete Einschr\u00e4nkung erfahre. Entsprechendes gelte, soweit ihre Ma\u00dfnahmen den kirchlichen Bereich \u00fcberschritten oder in den staatlichen Bereich hinreinreichten.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20717\/08\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">2 BvR 717\/08<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,1195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009,1195<\/a> f.<\/p>\n<p>Die anschlie\u00dfende Subsumtion, dienstrechtliche Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber einem Pfarrer fielen nicht in den Bereich, in dem der Staat der Kirche hoheitliche Gewalt verliehen habe, ist indes nicht nachvollziehbar. Sie steht in einem nicht aufgel\u00f6sten Widerspruch zu der &#8211; bereits erw\u00e4hnten &#8211; Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach geh\u00f6rt die Dienstherrenf\u00e4higkeit zu den mit dem K\u00f6rperschaftsstatus \u00fcbertragenen hoheitlichen Befugnissen der korporierten Religionsgemeinschaften.<\/p>\n<p>BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201500\/97\" title=\"2 BvR 1500\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 1500\/97<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20102,%20370\" title=\"BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500\/97: K&ouml;rperschaftsstatus der Zeugen Jehovas\">BVerfGE 102, 370<\/a>, 388 und 391.<\/p>\n<p>Ausgehend davon handelt es sich auch bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse um die Aus\u00fcbung vom Staat verliehener \u00f6ffentlicher Gewalt.<\/p>\n<p>So auch Laubinger, in: Der grundrechtsgepr\u00e4gte Verfassungsstaat, Festschrift f\u00fcr Klaus Stern zum 80. Geburtstag, Berlin 2012, S. 445, 477 f.<\/p>\n<p>b) Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist selbst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a> entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht vorliegen w\u00fcrden. In diesem Fall k\u00f6nnte sich der Kl\u00e4ger auf die verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete staatliche Justizgew\u00e4hrungspflicht berufen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a> 1. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/92.html\" title=\"Art. 92 GG\">Art. 92 GG<\/a>). Danach ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten in dienstrechtlichen Streitigkeiten von Pfarrern und Kirchenbeamten gegen die Kirche jedenfalls insoweit er\u00f6ffnet, als sie die Verletzung staatlichen Rechts geltend machen.<\/p>\n<p>Dem kann nicht entgegengehalten werden, im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche, zu denen das gesamte Dienstrecht der Geistlichen z\u00e4hle, sei kein staatliches Recht zul\u00e4ssig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>So aber BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 -2 C 23D1 -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20117,%20145\" title=\"BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01: Pfarrerdienstverh&auml;ltnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Geri...\">BVerwGE 117, 145<\/a>, 148 f.<\/p>\n<p>Diese Auffassung ist schon mit dem Wortlaut des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV<\/a> nicht vereinbar. Danach ist das Selbstbestimmungsrecht nur in den Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes gew\u00e4hrleistet. Auch der kirchlich autonome Bereich ist mithin in die staatliche Rechtsordnung eingebunden. Ma\u00dfnahmen, die zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts geh\u00f6ren, sind zumindest an Grundprinzipien der staatlichen Rechtsordnung gebunden und auf ihre Vereinbarkeit mit diesen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hierzu z\u00e4hlen die Grundwerte der Verfassung, die die Grundrechte einschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201500\/97\" title=\"2 BvR 1500\/97 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 1500\/97<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20102,%20370\" title=\"BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500\/97: K&ouml;rperschaftsstatus der Zeugen Jehovas\">BVerfGE 102, 370<\/a>, 389; BGH, Urteile vom 11. Februar 2000- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20271\/99\" title=\"V ZR 271\/99 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">V ZR 271\/99<\/a>- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201555\" title=\"BGH, 11.02.2000 - V ZR 271\/99: Auseinandersetzung um die Vertretung einer j&uuml;dischen Gemeinde\">NJW 2000, 1555<\/a>, und vom 28. M\u00e4rz 2003- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20261\/02\" title=\"BGH, 28.03.2003 - V ZR 261\/02: Rechtsweg f&uuml;r Anspr&uuml;che eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem...\">V ZR 261\/02<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202003,%202097\" title=\"BGH, 28.03.2003 - V ZR 261\/02: Rechtsweg f&uuml;r Anspr&uuml;che eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem...\">NJW 2003, 2097<\/a>, 2098; ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. November 2008 &#8211; 2 A 10495708 -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%201223\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2008 - 2 A 10495\/08: Gegen kirchliche Ma&szlig;nahmen kann Verwaltungsgeri...\">NJW 2009, 1223<\/a>; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20C%207.01\" title=\"7 C 7.01 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">7 C 7.01<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20116,%2086\" title=\"BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01: Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendun...\">BVerwGE 116, 86<\/a> ff.; offen lassend BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Januar 2004-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20496\/01\" title=\"BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496\/01: Justiziabilit&auml;t von Ma&szlig;nahmen der Amtskirchen\">2 BvR 496\/01<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%203099\" title=\"BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496\/01: Justiziabilit&auml;t von Ma&szlig;nahmen der Amtskirchen\">NJW 2004, 3099<\/a>; siehe auch Laubinger, Festschrift f\u00fcr Stern, a. a. 0., S. 445, 461.<\/p>\n<p>Die abweichende Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \u00fcberzeugt demgegen\u00fcber nicht. In dem bereits erw\u00e4hnten Nichtannahmebeschluss hat eine Kammer des Zweiten Senats einer staatlichen Justizgew\u00e4hrleistungspflicht in innerkirchlichen Angelegenheiten eine &#8211; durch den zu entscheidenden Fall nicht zwingend veranlasste &#8211; generelle Absage erteilt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20717\/08\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">2 BvR 717\/08<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,1195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009,1195<\/a>.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung ist mit guten Gr\u00fcnden auf erhebliche Kritik gesto\u00dfen.<\/p>\n<p>Vgl. Weber, NJW 2009, 1179 ff.; Germann, ZevKR 2009, 214 ff.; Laubinger, in: Festschrift f\u00fcr Schenke, a. a. O., S. 975, 996 ff.<\/p>\n<p>Das Gericht behauptet darin zwar, die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeute keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier R\u00e4ume. Hieraus zieht es jedoch keine Konsequenzen; im Gegenteil f\u00fchrt die in der Entscheidung vertretene Auffassung, innerkirchliche Fragen wie die Ausgestaltung des Dienst- und Amtsrechts seien der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, soweit die Kirche sie nicht selbst dem staatlichen Recht unterstelle, gerade zu einem von staatlichem Recht freien Raum.<\/p>\n<p>Dass dienstrechtliche Ma\u00dfnahmen, die den Status eines Pfarrers oder Kirchenbeamten betreffen, den innerkirchlichen Bereich nicht \u00fcberschreiten sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein. Ma\u00dfnahmen wie die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand oder die &#8211; hier streitgegenst\u00e4ndliche &#8211; Berufung in ein Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit sind zwar einerseits dem Selbstbestimmungsrecht und der \u00c4mterautonomie unterfallende Angelegenheiten der Kirchen; sie treffen den Betroffenen aber zugleich unmittelbar in seiner b\u00fcrgerlichen Rechtsstellung.<\/p>\n<p>Vgl. Germann, ZevKR 2009,214, 219; Weber, NJW 1980,1042; K\u00e4stner, ZevKR 2003, 301 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. M\u00e4rz 1994-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20A%202378\/93\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1994 - 5 A 2378\/93: Durchsetzung von verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;...\">5 A 2378\/93<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%203368\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1994 - 5 A 2378\/93: Durchsetzung von verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;...\">NJW 1994, 3368<\/a>, 3369 f.; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 21 September 1976 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20350\/75\" title=\"BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350\/75: Inkompatibilit&auml;t\/Kirchliches Amt\">2 BvR 350\/75<\/a> -\u201a BVerfGE 42, 313, 334.<\/p>\n<p>Dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften ist nach allem nicht durch ein kategorisches Versperren schon des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten, sondern bei der Intensit\u00e4t der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2003- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20261\/02\" title=\"BGH, 28.03.2003 - V ZR 261\/02: Rechtsweg f&uuml;r Anspr&uuml;che eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem...\">V ZR 261\/02<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202003,%202097\" title=\"BGH, 28.03.2003 - V ZR 261\/02: Rechtsweg f&uuml;r Anspr&uuml;che eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem...\">NJW 2003, 2097<\/a>, 2099; OVG Rh.-Pf,, Urteil vom 28. November 2008-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2010495\/08\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2008 - 2 A 10495\/08: Gegen kirchliche Ma&szlig;nahmen kann Verwaltungsgeri...\">2 A 10495\/08<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,1223\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2008 - 2 A 10495\/08: Gegen kirchliche Ma&szlig;nahmen kann Verwaltungsgeri...\">NJW 2009,1223<\/a>; OVG NRW, Urteil vom 22. M\u00e4rz 1994-5A2378\/93-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%203368\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1994 - 5 A 2378\/93: Durchsetzung von verm&ouml;gensrechtlichen Anspr&uuml;...\">NJW 1994, 3368<\/a>, 3369; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 WRV<\/a> Rn. 73.<\/p>\n<p>2. <strong>Der Kl\u00e4ger ist auch klagebefugt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/42.html\" title=\"&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]\">\u00a7 42 Abs. 2 VwGO<\/a>). Er beruft sich u.a. auf eine Verletzung von &#8211; auch verfassungsrechtlich vorgegebenen &#8211; sozialen Mindeststandards f\u00fcr den Bestandsschutz in Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen. Damit hat er Rechtss\u00e4tze bezeichnet, deren Anwendbarkeit und Verletzung im Streitfall nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p>II. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegr\u00fcndet, mit dem Hilfsantrag dagegen teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Unbegr\u00fcndet ist zun\u00e4chst der Hauptantrag mit dem der Kl\u00e4ger die Feststellung begehrt, dass er \u00fcber den 3. Juli 2004 hinaus in einem kirchenrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis als Kirchenbeamter auf Lebenszeit mit der Beklagten stehe. Hiervon ist die Beklagte im Schreiben vom 14. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 im Ergebnis zu Recht nicht ausgegangen. Die begehrte Feststellung setzte voraus, dass (zumindest) die letzte Berufung zum Pastor im Sonderdienst im Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit rechtswidrig war und in der Folge automatisch als eine solche auf Lebenszeit galt. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist nicht erf\u00fcllt. <strong>Auf sich beruhen kann, ob die Rechtsgrundlage f\u00fcr diese Ernennung, \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kirchengesetzes \u00fcber die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (im Folgenden: SDG), wegen Versto\u00dfes gegen staatliches Recht nichtig ist.<\/strong> Daraus folgte n\u00e4mlich nicht, dass sich das auf Zeit \u00fcbertragene Amt automatisch in ein Amt auf Lebenszeit umwandelte. Vielmehr k\u00f6nnte allenfalls ein Anspruch auf Ernennung im Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit bestehen.<\/p>\n<p>Vgl. zum staatlichen Beamtenrecht BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. September 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2021\/06\" title=\"2 C 21\/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 21\/06<\/a> u. a. -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20129,%20272\" title=\"BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06: Abw&auml;gung; &Auml;mterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunkti...\">BVerwGE 129, 272<\/a>, 278.<\/p>\n<p>2. Der Hilfsantrag hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>a) Die damit vorrangig begehrte Berufung in ein Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit, hilfsweise auf Zeit, r\u00fcckwirkend zum 4. Juli 2004 kommt allerdings nicht in Betracht. Eine Ernennung auf einen zur\u00fcckliegenden Zeitpunkt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD &#8211; KBG.EKD &#8211; unzul\u00e4ssig und insoweit unwirksam. Hiergegen bestehen aus der Sicht des staatlichen Rechts keine Bedenken. Dieses enth\u00e4lt seit jeher inhaltsgleiche Regelungen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/8.html\" title=\"&sect; 8 BeamtStG: Ernennung\">\u00a7 8 Abs. 4 BeamtStG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/12.html\" title=\"&sect; 12 BBG: Zust&auml;ndigkeit und Wirksamwerden der Ernennung\">\u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 BBG<\/a>) deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit soweit ersichtlich nicht umstritten ist.<\/p>\n<p>b) <strong>Die Beklagte durfte jedoch die Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers vom 9. August 2004, die &#8211; als weniger weitgehend &#8211; auch auf die Neubegr\u00fcndung eines Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Zukunft, hilfsweise auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet waren, nicht insgesamt ablehnen.<\/strong> Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten. Zwar hat der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr die Zukunft keinen gebundenen Anspruch gegen die Beklagte, in ein Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit oder hilfsweise auf Zeit berufen zu werden. Er kann aber verlangen, dass die Beklagte \u00fcber seine Antr\u00e4ge auf Berufung in ein kirchenrechtliches Dienstverh\u00e4ltnis und &#8211; damit in untrennbarem Zusammenhang stehend &#8211; hilfsweise zumindest auf Zahlung einer angemessenen Abfindung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 5 Satz i<\/a>. V. m. Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ihr obliegende Schutzpflicht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a> als f\u00fcr alle geltendes Gesetz verletzt, indem sie den Kl\u00e4ger nach bereits vorausgegangener Hilfsdienstzeit und einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Besch\u00e4ftigung als Pastor im Sonderdienst f\u00fcr die Dauer weiterer f\u00fcnf Jahre in ein Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit berufen hat, ohne ihn f\u00fcr den Fall, dass er innerhalb dieser Zeit keine Pfarrstelle findet, angemessen abzusichern.<\/p>\n<p>aa) Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a> ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre \u00c4mter ohne Mitwirkung des Staates oder der b\u00fcrgerlichen Gemeinde. Dies gilt nach allgemeiner Ansicht unabh\u00e4ngig von der Rechtsform der Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Vgl. nur Weber, ZevKR 1977, 346, 370.<\/p>\n<p>Der K\u00f6rperschaftsstatus nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 5 WRV<\/a> erg\u00e4nzt dieses Selbstverwaltungsrecht, indem er u. a. die Befugnis er\u00f6ffnet, \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse zu begr\u00fcnden. Die korporierten Religionsgesellschaften m\u00fcssen ihre Dienstverh\u00e4ltnisse zwar nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Satz 2 BRRG dem staatlichen Beamtenrecht entsprechend ausgestalten. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch ein davon abweichendes, g\u00e4nzlich eigenes Regelungswerk erstellen. Dabei unterliegen sie jedoch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Bindungen des Staates, namentlich an die Grundrechte. Diese Bindungen gehen durch die staatliche \u00dcbertragung der Korporationsrechte auf die Religionsgesellschaft \u00fcber. Sie werden durch die Selbstverwaltungsgarantie und \u00c4mterautonomie nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a> lediglich modifiziert, nicht aber im Ansatz ausgeschlossen. Soweit der Staat die Belange der Religionsgemeinschaft mittels hoheitlicher Befugnisse st\u00e4rkt, ist er in gleicher Weise gehalten, entgegenstehenden Rechtspositionen Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>Vgl. Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG Bd. 3 2. Aufl. 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 WRV<\/a> Rn. 86 f. 92, sowie BVerwG, Urteil vom 23. September 2010-7 C 2209\u2014, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202011%2090\" title=\"BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09: Religionsgemeinschaft; j&uuml;dische Gemeinde; Selbstbestimmungsrech...\">NVwZ-RR 2011 90<\/a>,91 (Rn. 18).<\/p>\n<p>H\u00f6herrangiges Recht ist damit auch beim Dienstrecht der Pfarrer und Kirchenbeamten jedenfalls grunds\u00e4tzlich geeignet, als &#8222;f\u00fcr alle geltendes Gesetz&#8220; im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 WRV<\/a> das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaft zu beschr\u00e4nken. Da die K\u00f6rperschaftsrechte gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 5 WRV<\/a> das Selbstbestimmungsrecht erg\u00e4nzen und verst\u00e4rken, ist auch die Schrankenregelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV<\/a> auf sie \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Vgl. Mainusch, ZevKR 2002, 1,28 f.; De Wall, ZevKR 2004, 369, 376; lediglich dogmatisch anders Morlok, a. a, O.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr das Recht der Religionsgesellschaften, gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV<\/a> \u00c4mter ohne Mitwirkung des Staates zu verleihen.<\/p>\n<p>Morlok, a. a. O., <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 WRV<\/a> Rn. 57; siehe auch Laubinger, in: Festschrift f\u00fcr Schenke, S. 975, 997; Weber, NJW 1980, 042 f.; a. A. Mager, in: v. M\u00fcnch\/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf m\u00f6gliche religi\u00f6se Einw\u00e4nde ist es danach zwar unzul\u00e4ssig, einer Religionsgesellschaft durch staatliche Entscheidung einen Geistlichen &#8222;aufzuzwingen&#8220;, Dies schlie\u00dft jedoch nicht jeden Einfluss staatlichen Rechts in Form von &#8222;f\u00fcr alle geltenden Gesetzen&#8220; auf sogenannte Statusfragen aus. So ist bei arbeitsvertraglich geregelten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen der Kirchen die Anwendbarkeit des K\u00fcndigungsschutzrechts samt arbeitsgerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit unbestritten. Auch sind die Kirchen bei der Gestaltung ihrer Arbeitsvertr\u00e4ge an die Regelungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 TzBfG<\/a> gebunden und d\u00fcrfen hiervon nicht durch eigene Arbeitsrechtsregelungen zuungunsten der kirchlichen Arbeitnehmer abweichen.<\/p>\n<p>BAG, Urteil vorn 25. M\u00e4rz 2009, -7 AZR 710107-, juris, Rn. 31,36; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201703\/83\" title=\"BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703\/83: Loyalit&auml;tspflicht\">2 BvR 1703\/83<\/a> u. a. -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2070,138\" title=\"BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703\/83: Loyalit&auml;tspflicht\">BVerfGE 70,138<\/a>, 166 f.<\/p>\n<p>Der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist im \u00dcbrigen auch bei Kirchenbeamten durch eine G\u00fcterabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung des Selbstverst\u00e4ndnisses der Kirche und der besonderen Schutzw\u00fcrdigkeit der \u00c4mterverleihung in Religionsgesellschaften Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> finden allerdings auf kirchliche Dienstverh\u00e4ltnisse keine Anwendung.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20717\/08\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">2 BvR 717\/08<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202009,%201195\" title=\"BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717\/08: Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbark...\">NJW 2009, 1195<\/a>, 1196, m. w. N.; BVerwG, Urteil vorn 25. November 1982 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2038.81\" title=\"BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81: Nachpr&uuml;fung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Geri...\">2 C 38.81<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201983,%202582\" title=\"BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81: Nachpr&uuml;fung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Geri...\">NJW 1983, 2582<\/a>, 2583, m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschl\u00fcsse vorn 3. Juli 2003-5 A 278\/02 &#8211; und vom 8. November 2002 &#8211; 5 A 751 \/01 -.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> gilt nur f\u00fcr die Berufsbeamten nach staatlichem Recht, denn nur f\u00fcr dieses &#8222;Berufsbeamtentum&#8220; gibt es &#8222;hergebrachte Grunds\u00e4tze&#8220;. Dementsprechend lehnt das Bundesverfassungsgericht in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift auf Berufssoldaten ab und zieht als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab insoweit nur die Grundrechte heran. Auch wenn das Recht der Berufssoldaten dem der Beamten in vielem \u00e4hnlich ist, besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer solchen Angleichung.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%202325\/07\" title=\"BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325\/07: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Heranziehung der Empf&auml;nger von Ver...\">1 BvR 2325\/07<\/a> -\u201a juris, Rn. 9, m. w. N.<\/p>\n<p>Gibt es demnach \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse mit dem Staat als Dienstherrn, die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> nicht unterfallen, beschr\u00e4nkt diese Vorschrift auch nicht die Regelungsmacht der korporierten Religionsgesellschaften, weil sie kein f\u00fcr alle geltendes Gesetz im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV<\/a> ist.<\/p>\n<p>Der Senat folgt daher nicht der Auffassung, nach der die Inanspruchnahme der Befugnis zur autonomen Regelung des Dienstrechts an die Verpflichtung gekn\u00fcpft ist, dass die Religionsgemeinschaft zumindest diejenigen typuspr\u00e4genden Grunds\u00e4tze des staatlichen Beamtenrechts achtet, die die Freistellung vom staatlichen Arbeits- und Sozialrecht sachlich rechtfertigen.<\/p>\n<p>Vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 293; Mainusch, ZevKR 2002, 1, 29; Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 WRV<\/a> Rn. Set, 92; Classen, Religionsfreiheit, T\u00fcbingen 2006, S. 176, zit. bei Laubinger, in: Festschrift f\u00fcr Stern, a. a. O., S.464.<\/p>\n<p>Zwar konkretisieren die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums in ihrem Anwendungsbereich das Sozialstaatsprinzip.<\/p>\n<p>Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20613\/06\" title=\"BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613\/06: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen der Beihilfen im Krankhe...\">2 BvR 613\/06<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202008,%201004\" title=\"BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613\/06: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Regelungen der Beihilfen im Krankhe...\">NVwZ 2008, 1004<\/a> f.<\/p>\n<p><strong>Die Religionsgesellschaften sind aber nur an die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung gebunden, die in jedem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beachtet werden m\u00fcssen, sofern nicht der geistig-religi\u00f6se Auftrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach deren Selbstverst\u00e4ndnis ein Abweichen hiervon rechtfertigt.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. Mainusch, ZevKR 2002,1, 28 f.; De Wall, ZevKR 2004, 369, 376 f.; Weber, ZevKR 1977, 346, 365 ff.<\/p>\n<p>Dieses verfassungsrechtlich gebotene Mindestma\u00df sozialen Schutzes ist normativ in den Grundrechten verankert, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte sind die staatlichen Grundrechtsadressaten verpflichtet, einzelne Grundrechtstr\u00e4ger vor einer unangemessenen Beschr\u00e4nkung ihrer Grundrechte zu bewahren. Zwar ist diese Dimension der Grundrechte f\u00fcr Grundrechtsgef\u00e4hrdungen durch private Dritte entwickelt worden. Einen dadurch gebotenen Schutz von Arbeitnehmern in Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen muss der Staat aber auch dann bieten, wenn er selbst Arbeitgeber ist. Entsprechend m\u00fcssen nach den obigen Ausf\u00fchrungen zur Grundrechtsbindung auch die Religionsgemeinschaften das Schutzziel gegen\u00fcber ihren Besch\u00e4ftigten sicherstellen.<\/p>\n<p>Bei der Erf\u00fcllung grundrechtlicher Schutzpflichten besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Die Schutzpflicht ist erst verletzt, wenn die \u00f6ffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder \u00fcberhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Ma\u00dfnahmen erheblich hinter dem gebotenen Schutzziel zur\u00fcckbleiben.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG Urteil vom 10. Januar 1995- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvF%201\/90\" title=\"BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1\/90: Zweitregister\">1 BvF 1\/90<\/a> u. a. -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2092,%2026\" title=\"BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1\/90: Zweitregister\">BVerfGE 92, 26<\/a>, 46; siehe auch Urteil vom 28. Mai 1993 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvF%202\/90\" title=\"2 BvF 2\/90 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvF 2\/90<\/a> u. a. -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2088,%20203\" title=\"BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2\/90: Schwangerschaftsabbruch II\">BVerfGE 88, 203<\/a>, 254.<\/p>\n<p>Speziell f\u00fcr den Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ist anerkannt, dass zur Gew\u00e4hrleistung der durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a> garantierten Berufsfreiheit der Besch\u00e4ftigten ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar ist. Bei der Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen sch\u00fctzen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor einer unangemessenen Beeintr\u00e4chtigung des Grundrechts aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a>. F\u00fcr die Zeit davor \u00fcbernahmen diesen Schutz die von der Rechtsprechung zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle entwickelten Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>BAG, Beschluss vom 17. Juni 2009-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20112\/08\" title=\"7 AZR 112\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 AZR 112\/08<\/a> (A) -\u201a juris, Rn. 17, m. w. W., und Urteil vom 11. Juli 2007-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20322\/06\" title=\"BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 322\/06: Befristung - Hochschule - R&uuml;ckwirkung\">7 AZR 322\/06<\/a>- juris, Rn. 20.<\/p>\n<p>Diese Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts zeichnen zwar ebensowenig wie die hergebrachten Grunds\u00e4tze des Berufsbeamtentums das verfassungsrechtlich gebotene Unterma\u00df staatlichen Schutzes nach. Gleichwohl bieten sie eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung des verfassungsrechtlichen Schutzminimums: Dieses h\u00e4ngt n\u00e4mlich auch von den allgemeinen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen ab,<\/p>\n<p>vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 14. Juni 1994 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201022\/88\" title=\"BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022\/88: Kindergeld\">1 BvR 1022\/88<\/a>-, juris, Rn. 71, zum Existenzminimum, und vom 13. November 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202201\/05\" title=\"2 BvR 2201\/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvR 2201\/05<\/a>-, juris, Rn. 14, m. w. N., zum Mindeststandard menschenw\u00fcrdigen Lebens,<\/p>\n<p>welche sich in den jeweils geltenden Befristungsgrenzen des allgemeinen Arbeitsrechts widerspiegeln. F\u00fcr das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gilt dies allerdings nicht. Die den Beamten damit einger\u00e4umte rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit dient vorrangig dem wirtschaftsunabh\u00e4ngigen Zweck, ihre Unabh\u00e4ngigkeit im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gew\u00e4hrleisten. Ein gewisses Indiz f\u00fcr einen Verfassungsversto\u00df ist daher erst dann anzunehmen, wenn neben den Grunds\u00e4tzen des Berufsbeamtentums auch das &#8211; niedrigere &#8211; Schutzniveau des Arbeitsrechts deutlich verfehlt wird.<\/p>\n<p><strong>Ausgehend davon wird das verfassungsrechtlich gebotene Mindestma\u00df sozialen Schutzes nach Auffassung des Senats unterschritten, wenn der f\u00fcr ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis bei einer Religionsgesellschaft gew\u00e4hrte Bestandsschutz zu Lasten des Dienstnehmers deutlich von den typuspr\u00e4genden Grunds\u00e4tzen des staatlichen Beamtenrechts und den allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts abweicht und die Religionsgesellschaft dies auch nicht in anderer Weise angemessen sozial abfedert.<\/strong> Von dem verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Selbstbestimmungsrecht k\u00f6nnte eine solche Unterschreitung allenfalls dann noch gedeckt sein, wenn die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde einen Bezug zum kirchlichen Verk\u00fcndigungsauftrag haben.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Festlegung einer bestimmten, von vornherein feststehenden Besch\u00e4ftigungsh\u00f6chstdauer &#8211;<\/p>\n<p>vgl. insoweit BAG, Urteil vom 11. Juli 20077 AZR 322\/06-, juris, Rn, 22, sowie \u00a7 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 1999\/70\/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge, ABI. L 175, S. 43-<\/p>\n<p>reicht demgegen\u00fcber f\u00fcr sich allein nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen zu gen\u00fcgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei unter Einbeziehung vorangegangener Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse beim gleichen Arbeitgeber\/Dienstherm um einen au\u00dfergew\u00f6hnlich langen Zeitraum handelt.<\/p>\n<p>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben verletzt die Entscheidung der Beklagten, den Kl\u00e4ger im Anschluss an den vorausgegangenen zehnj\u00e4hrigen Sonderdienst nicht weiterzubesch\u00e4ftigen, ohne ihm ein &#8211; \u00fcber das gezahlte \u00dcbergangsgeld von f\u00fcnfeinhalb Monatsgeh\u00e4ltern hinausgehendes &#8211; angemessenes \u00dcberbr\u00fcckungsgeld zu gew\u00e4hren, ihn in seinem Grundrecht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a>. Der den Pastoren im Sonderdienst nach dem Recht der Beklagten einger\u00e4umte Bestandsschutz bleibt erheblich hinter dem Bestandsschutz der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse von Beamten und Arbeitnehmern zur\u00fcck (1). Die Beklagte hat keine kompensatorischen Regelungen getroffen, die diese Schlechterstellung auch nur ann\u00e4hernd auffangen (2). Der geistig-religi\u00f6se Auftrag der Evangelischen Kirche vermag das Unterschreiten des sozialen Mindeststandards auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Selbstverst\u00e4ndnisses nicht zu rechtfertigen (3).<\/p>\n<p>(1) (a) Eine Beamtenernennung auf Zeit f\u00fcr zweimal f\u00fcnf Jahre verletzte evident das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> verankerte Lebenszeitprinzip, wenn sie im staatlichen Beamtenrecht zu dem hier angegebenen Zweck vorgesehen w\u00fcrde. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den &#8222;F\u00fchrungs\u00e4mtern auf Zeit&#8220; geh\u00f6rt das Lebenszeitprinzip zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesenspr\u00e4genden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu ber\u00fccksichtigen, sondern zu beachten sind. Ausnahmen sind nur in Bereichen zul\u00e4ssig, in denen die besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben eine Begr\u00fcndung von Beamtenverh\u00e4ltnissen auf Zeit erfordern. Das gilt z.B. f\u00fcr kommunale Wahlbeamte und f\u00fcr politische Beamte.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008, &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvL%2011\/07\" title=\"BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11\/07: Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verf...\">2 BvL 11\/07<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20121,205\" title=\"BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11\/07: Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verf...\">BVerfGE 121,205<\/a>, 219 ff.<\/p>\n<p>F\u00fcr Pastoren, die als ordinierte Theologen mit Anstellungsf\u00e4higkeit bei der Kirche besch\u00e4ftigt werden, sind keine Sachgesetzlichkeiten oder Besonderheiten der wahrgenommenen Aufgaben ersichtlich, die eine Besch\u00e4ftigung im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit erfordern k\u00f6nnten. Die Beklagte hat den zweimal f\u00fcr je f\u00fcnf Jahre m\u00f6glichen, nicht weiter verl\u00e4ngerbaren Sonderdienst 1985 als eine Art Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme geschaffen. Damit sollte vermieden werden, dass Theologen aufgrund der seinerzeit geringen Anzahl freier Pfarrstellen nach ihrer Ausbildung eine Stelle au\u00dferhalb des kirchlichen Dienstes suchen mussten. Ihnen sollte zum einen eine Besch\u00e4ftigung gegeben und zum anderen die befristete M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, sich aus einer Besch\u00e4ftigung auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Die Natur der damit \u00fcbertragenen pastoralen Dienste (\u00a7 2 Abs. 1 SDG) erfordert es jedoch ebensowenig wie eine besondere &#8222;Sachgesetzlichkeit&#8220;, diese lediglich befristet zu \u00fcbertragen. Es bestanden keine spezifisch religi\u00f6sen Einw\u00e4nde dagegen, den wenigen Stelleninhabern, die innerhalb von zehn Jahren nicht in eine Pfarrstelle gew\u00e4hlt w\u00fcrden, dieses &#8211; geringerwertige &#8211; Dienstverh\u00e4ltnis zu belassen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Selbstverst\u00e4ndnisses der Beklagten kann der Einwand nicht durchdringen, eine unbefristete Besch\u00e4ftigung der Pastoren im Sonderdienst sei mit Grundstrukturen des kirchlichen Dienstrechts unvereinbar gewesen. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, gerade das Sonderdienstgesetz habe diese Grundstrukturen durchbrochen, indem es ausnahmsweise befristete Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnisse f\u00fcr Pastoren erm\u00f6glicht habe. Diese Sichtweise leuchtet ohne weiteres ein, zumal das mit der Ordination anvertraute Amt der \u00f6ffentlichen Wortverk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung grunds\u00e4tzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Sie tr\u00e4gt aber ersichtlich nicht den gew\u00fcnschten Schluss. Pastoren im Sonderdienst in Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnisse auf Lebenszeit zu berufen, w\u00e4re ausgehend vom Vorbringen der Beklagten nicht mit Grundstrukturen ihres Dienstrechts, sondern lediglich mit der befristeten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung unvereinbar gewesen. Eine derartige Zielsetzung ist dem staatlichen Beamtenrecht allerdings fremd.<\/p>\n<p>Die befristete T\u00e4tigkeit als Pastor im Sonderdienst ist ferner nicht erforderlich, um die Eignung der Betroffenen f\u00fcr eine Berufung zum Pfarrer zu erproben. Daf\u00fcr stehen auch im Kirchenbeamtenrecht andere Instrumente zur Verf\u00fcgung. Hierzu dient das Pfarrdienstverh\u00e4ltnis auf Probe (bzw. im Hilfsdienst), das bei Bew\u00e4hrung zur Zuerkennung der Anstellungsf\u00e4higkeit f\u00fchrt. Mit Erlangung der Anstellungsf\u00e4higkeit hat sich der ordinierte Theologe f\u00fcr die Berufung zum Pfarrer auf Lebenszeit qualifiziert. Dies hatte der Kl\u00e4ger bereits vor erstmaliger Berufung in das Sonderdienstverh\u00e4ltnis erreicht.<\/p>\n<p>(b) Auch von den arbeitsrechtlich zul\u00e4ssigen Befristungsm\u00f6glichkeiten ist die Beklagte zum Nachteil der Pastoren im Sonderdienst deutlich abgewichen. Der bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses als Pastor im Sonderdienst erforderliche Sachgrund h\u00e4tte &#8211; jedenfalls &#8211; f\u00fcr die ma\u00dfgebliche letzte Befristung auf f\u00fcnf Jahre nicht vorgelegen (dazu unten (aa)). Eine sachgrundlose Befristung mit einer Dauer von insgesamt zehn Jahren weicht erheblich von den arbeitsrechtlich zul\u00e4ssigen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ab (dazu unten (bb)).<\/p>\n<p>(aa) Ein Sachgrund f\u00fcr die Befristung der weiteren Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers als Pastor im Sonderdienst auf f\u00fcnf Jahre liegt jedenfalls nicht vor, nachdem dieser bereits zuvor f\u00fcnf Jahre als solcher bei der Beklagten besch\u00e4ftigt war.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Kirchen bei der Gestaltung ihrer Arbeitsvertr\u00e4ge an die Regelungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 TzBfG<\/a> gebunden. Danach ist eine Befristung regelm\u00e4\u00dfig nur zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Von diesen Bestimmungen d\u00fcrfen die Kirchen &#8211; auch soweit diese einer abweichenden Regelung durch Tarifvertrag zug\u00e4nglich sind &#8211; nicht durch eigene Arbeitsrechtsregelungen (auf dem sog. Dritten Weg) zuungunsten der kirchlichen Arbeitnehmer abweichen.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2009-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20710\/07\" title=\"BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710\/07: Befristung - Tarif&ouml;ffnungsklausel - Kirche\">7 AZR 710\/07<\/a>-, juris, Rn. 3136.<\/p>\n<p>Allerdings w\u00e4re die Wirksamkeit einer im Juli 1999 vereinbarten Befristung nicht nach \u00a7 14 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG zu beurteilen, sondern nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, im Wesentlichen richterrechtlich gepr\u00e4gten Rechtslage. Auch danach h\u00e4tte die Befristung jedoch einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedurft, weil dem Kl\u00e4ger durch die Befristung der ihm ansonsten zustehende gesetzliche K\u00fcndigungsschutz vorenthalten worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2005, &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20250\/04\" title=\"BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250\/04: Zweckbefristung; ABM-Vertrag\">7 AZR 250\/04<\/a> -, juris, Rn. 22, 24.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zun\u00e4chst selbst davon ausgegangen, dass es bezogen auf die allgemeine Ausgestaltung der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der Pastoren im Sonderdienst &#8211; keinen eine Befristung rechtfertigenden Sachgrund gibt. Dies ergibt sich sinngem\u00e4\u00df aus der Begr\u00fcndung zum Entwurf einer \u00c4nderung des Sonderdienstgesetzes zur Erm\u00f6glichung von privatrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnissen (LS 2008 Drucksache 6). Mit diesem \u00c4nderungsgesetz vom 11. Januar 2008 (KABI. S. 152) wurde in das Sonderdienstgesetz ein neuer \u00a7 5 Abs. 3 eingef\u00fcgt, der es Pastoren im Sonderdienst erm\u00f6glichte, auf eigenen Antrag in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt zu werden. Aus der Begr\u00fcndung hierzu geht hervor, dass eine befristete privatrechtliche Anstellung f\u00fcr die gesamte Dauer des Sonderdienstes nach Auffassung der Beklagten nicht in Betracht gekommen sei. Hierf\u00fcr habe es an einem Sachgrund im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14<\/a> Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gefehlt. F\u00fcr die letzten zwei Jahre halte man dagegen ein befristetes Angestelltenverh\u00e4ltnis f\u00fcr m\u00f6glich, weil zu diesem Zeitpunkt das Ende des Arbeitsbedarfs absehbar sei. Sinn dieser Umwandlungsm\u00f6glichkeit auf Antrag der Betroffenen war es, diesen &#8211; vor dem Hintergrund der mittlerweile bekannt gewordenen sozialen H\u00e4rten &#8211; nach Auslaufen des Sonderdienstverh\u00e4ltnisses zumindest noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld f\u00fcr 12 Monate zu verschaffen.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren sowie die \u00dcberpr\u00fcfung weiterer, allenfalls sinngem\u00e4\u00df geltend gemachter Sachgr\u00fcnde f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 TzBfG<\/a> zugrunde liegende Gedanke, auf den die Beklagte nunmehr verweist, kann das zuletzt mit dem Kl\u00e4ger begr\u00fcndete Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit schon deshalb nicht rechtfertigen, weil dieses weder unmittelbar an die Ausbildung, noch an den Hilfsdienst anschloss. Vorausgegangen war vielmehr bereits ein f\u00fcnfj\u00e4hriger befristeter Sonderdienst. Auf den genannten Sachgrund kann indes nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gest\u00fctzt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschlie\u00dft. Zu einer Vertragsverl\u00e4ngerung berechtigt er nicht.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20795\/06\" title=\"BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 795\/06: Befristeter Arbeitsvertrag - Anschluss an Ausbildung\">7 AZR 795\/06<\/a>-, juris, Rn. 19 ff,<\/p>\n<p>Ein sachlicher Grund kann auch nicht in dem Vorbringen der Beklagten gesehen werden, es handele sich um eine Art Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme. Zwar war nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die kalenderm\u00e4\u00dfige Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_III\/260.html\">\u00a7\u00a7 260<\/a> ff. SGB III zugewiesen war und die vereinbarte Vertragsdauer mit der Dauer der Zuweisung \u00fcbereinstimmte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw\u00e4gung, dass der Arbeitgeber die Einstellung des ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmers im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte F\u00f6rderungszusage vorgenommen hat, ohne die er entweder keinen oder einen leistungsf\u00e4higeren Arbeitnehmer eingestellt h\u00e4tte. Die Befristungskontrolle ist bei ABM-Vertr\u00e4gen auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, ob die Laufzeit des Arbeitsvertrags am konkreten F\u00f6rderungszeitraum orientiert ist.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2005, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20250\/04\" title=\"BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250\/04: Zweckbefristung; ABM-Vertrag\">7 AZR 250\/04<\/a>-, juris, Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1982, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20622\/80\" title=\"BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622\/80: Befristung und Arbeitsbeschaffungsma&szlig;nahmen nach &sect;&sect; 91 ff. AFG\">7 AZR 622\/80<\/a>-, juris, zur Vorg\u00e4ngerregelung.<\/p>\n<p>Eine Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor. Abgesehen davon, dass die Sonderdienststellen nicht von dritter Seite gef\u00f6rdert wurden, standen dem Bundesarbeitsgericht bei der genannten Rechtsprechung Ma\u00dfnahmen mit einer Dauer von l\u00e4ngstens drei Jahren vor Augen. Auf diesen Zeitraum war die F\u00f6rderung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_III\/267.html\">\u00a7 267 SGB III<\/a> n\u00e4mlich begrenzt. Bei der hier in Rede stehenden Zeitdauer von insgesamt zehn Jahren kann dagegen von einer blo\u00dfen Arbeitsbeschaffungsma\u00dfnahme die der \u00dcberbr\u00fcckung oder vor\u00fcbergehenden Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient, keine Rede mehr sein. Es ging der Beklagten im \u00dcbrigen auch darum, eine zeitweise \u00dcberzahl an Absolventen der Theologie nicht sogleich an andere Arbeitgeber zu verlieren, sondern f\u00fcr sp\u00e4tere m\u00f6gliche &#8222;Mangeljahre&#8216; m\u00f6glichst lange der Kirche zu erhalten. Dadurch konnte sie sich deren pastorale Dienste zun\u00e4chst langfristig f\u00fcr eine wesentlich geringere Besoldung sichern, als sie Pfarrern zusteht. Dementsprechend wird der Sonderdienst auf der Internetseite der Beklagten auch als Personalplanungsma\u00dfnahme&#8220; bezeichnet.<\/p>\n<p>Vgl. www.ekir.de\/www\/ueber-uns\/sonderdienst9749.php<\/p>\n<p>Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden ist die zuletzt erfolgte Befristung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, die Besch\u00e4ftigung habe sozialen Belangen des Kl\u00e4gers gedient. Auf den Sachgrund der sozialen \u00dcberbr\u00fcckung kann sich die Beklagte nicht mehr berufen, nachdem sie den Kl\u00e4ger bereits zuvor f\u00fcnf Jahre lang zu diesem Zweck besch\u00e4ftigt haben will. Die gew\u00e4hlte Dauer der Besch\u00e4ftigung muss sich am Sachgrund f\u00fcr die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 26. August 1988, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20101\/88\" title=\"BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101\/88: Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung\">7 AZR 101\/88<\/a> -\u201a juris, Rn. 24 ff.<\/p>\n<p>Eine weitere auf f\u00fcnf Jahre befristete &#8222;soziale \u00dcberbr\u00fcckung&#8216; zuzulassen, verkehrte jedoch den sozialen Hintergrund sowie den Ausnahmecharakter dieser Rechtfertigung in sein Gegenteil: Ein befristetes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit einer derartigen Gesamtdauer schafft mehr soziale Probleme als es l\u00f6st. Es l\u00e4sst den Besch\u00e4ftigten mit einer sehr speziellen Ausbildung in eine berufliche Sackgasse laufen, weil eine Neuorientierung in dem dann erreichten fortgeschrittenen Alter wesentlich schwerer zu verwirklichen ist als in der ersten Phase des Berufslebens. Derartige Fallgestaltungen hatte das Bundesarbeitsgericht auch nicht im Blick, als es &#8211; h\u00e4ufig im unmittelbaren Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung &#8211; deutlich k\u00fcrzere Befristungen zur sozialen \u00dcberbr\u00fcckung gebilligt hat.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteile vom 3. Oktober 1984, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20132\/83\" title=\"BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132\/83: Arbeitsverh&auml;ltnis: Befristung aus sozialen Gr&uuml;nden\">7 AZR 132\/83<\/a>-, juris, Rn. 14 ff. und vom 19. August 1992, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20493\/91\" title=\"BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 493\/91: Voraussetzungen f&uuml;r das Bestehen eines befristeten bzw. unbefri...\">7 AZR 493\/91<\/a> -\u201a juris, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 29. Oktober 1986, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20204\/85\" title=\"BAG, 29.10.1986 - 7 AZR 204\/85: Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages bei Wahrnehmu...\">7 AZR 204\/85<\/a>-, juris, Rn. 23 ff., vom 7. Juli 1999, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20232\/98\" title=\"BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 232\/98: Befristeter Arbeitsvertrag - sozialer &Uuml;berbr&uuml;ckungszweck als Sa...\">7 AZR 232\/98<\/a>-\u201a Rn. 16 ff., und vom 17. Januar 2007, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%2020\/06\" title=\"BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20\/06: Befristung - Vor&uuml;bergehender betrieblicher Bedarf\">7 AZR 20\/06<\/a>-, juris, Rn. 32 ff., sowie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drs.%2014\/4374\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz &uuml;ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr&auml;ge und zur &Auml;nde...\">BT-Drs. 14\/4374<\/a>, S.19.<\/p>\n<p>In der vorliegenden Situation h\u00e4tten allenfalls einzelfallbezogene soziale Erw\u00e4gungen, die gerade die Person des Kl\u00e4gers betreffen, eine (weitere) Befristung aus sozialen Gr\u00fcnden rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteile vom 24. Februar 1988, -7 AZR &#8211; 454\/87-, juris, Rn. 29 ff., 32, und vom 24. August 2011, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20368\/10\" title=\"BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 368\/10: Befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis - Anschluss an Ausbildung oder St...\">7 AZR 368\/10<\/a>-, juris, Rn. 28.<\/p>\n<p>Derartige Erw\u00e4gungen hat die Beklagte indes nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der von der Beklagten angegebene Zweck des Sonderdienstes im Wesentlichen mit den Gr\u00fcnden \u00fcbereinstimmt, aus denen der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der sachgrundlosen Besch\u00e4ftigung f\u00fcr bis zu zwei Jahre geschaffen hat: Diese dient zum einen dem Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber und schafft zum anderen f\u00fcr viele Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und &#8211; wie hier ohne Gew\u00e4hr &#8211; eine Br\u00fccke zur Dauerbesch\u00e4ftigung (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drs.%2014\/4374\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz &uuml;ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr&auml;ge und zur &Auml;nde...\">BT-Drs. 14\/4374<\/a>,S. 14).<\/p>\n<p>(bb) Eine sachgrundlose Befristung mit einer Dauer von insgesamt zehn Jahren weicht erheblich von den arbeitsrechtlich zul\u00e4ssigen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ab. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG<\/a> erlaubt die sachgrundlose Befristung allenfalls bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Nichts anderes galt zum hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der letzten Berufung des Kl\u00e4gers in das Sonderdienstverh\u00e4ltnis im Juli 1999 (vgl. \u00a7 1 BeschFG 1996 sowie <a href=\"https:\/\/dejure.org\/Drucksachen\/Bundestag\/BT-Drs.%2014\/4374#Seite=13\" title=\"Bundestagsdrucksache zu: Gesetz &uuml;ber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr&auml;ge und zur &Auml;nde...\">BT-Drs. 14\/4374, S. 13<\/a>, 19). Hinter diesem Bestandsschutz bleibt das Sonderdienstgesetz erheblich zur\u00fcck. Ohne Erfolg wendet die Beklagte dagegen ein, auch im allgemeinen Arbeitsrecht bestehe die M\u00f6glichkeit, die Anzahl der Verl\u00e4ngerungen oder die H\u00f6chstdauer der Befristung durch Tarifvertrag gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG<\/a> abweichend von Satz 1 der Vorschrift festzulegen. Die M\u00f6glichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen war nach dem 1999 geltenden BeschFG 1996 nicht tarifdispositiv ausgestaltet. Ungeachtet dessen kann aus einem derartigen Vorbehalt nicht geschlossen werden, das Mindestma\u00df staatlichen Schutzes sei auch bei einer Befristung mit einer beliebig h\u00f6heren Gesamtdauer niemals unterschritten. Der Abweichungsm\u00f6glichkeit durch Tarifvertrag liegt n\u00e4mlich die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass tarifliche Vereinbarungen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TzBfG\/14.html\" title=\"&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung\">\u00a7 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG<\/a> nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerseite, sondern nur einvernehmlich und nicht ohne eine angemessene Kompensation der Arbeitgeberseite abgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20710\/07\" title=\"BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710\/07: Befristung - Tarif&ouml;ffnungsklausel - Kirche\">7 AZR 710\/07<\/a> -\u201a juris, Rn. 45 f.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht, der die Arbeitsgerichte als Grundrechtsadressaten zu gen\u00fcgen haben, gebietet es diesen au\u00dferdem, auch tarifvertraglich normierte Befristungen einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Beschluss vom 17. Juni 2009, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20112\/08\" title=\"7 AZR 112\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">7 AZR 112\/08<\/a>(A)-, juris, Rn. 17, m.w.N.<\/p>\n<p>(2) Die Beklagte hat keine kompensatorischen Regelungen sozialer Absicherung getroffen, die diese deutliche Schlechterstellung der Pastoren im Sonderdienst in einer ihrer Situation auch nur ann\u00e4hernd angemessenen Weise auffangen. Am Beispiel des Soldatenrechts, das Dienstverh\u00e4ltnisse auf Zeit sogar bis zu einer Dauer von 25 Jahren erm\u00f6glicht (\u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 SG), wird deutlich, dass der verfassungsrechtlich geforderte soziale Mindestschutz in Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen nicht zwingend durch einen Bestandsschutz im engen Sinne gew\u00e4hrleistet werden muss. Er kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Eingliederung in eine sp\u00e4tere andere T\u00e4tigkeit durch finanzielle Hilfen und ggf. weitere flankierende Ma\u00dfnahmen erleichtert wird. Das Soldatenversorgungsgesetz sieht derartige Hilfen in erheblichem Umfang vor: Sie umfassen zun\u00e4chst eine dienstbegleitende Berufsf\u00f6rderung (\u00a7 3 ff. SVG), Eingliederungsma\u00dfnahmen sowie deutliche Erleichterungen, nach Beendigung eines langj\u00e4hrigen Soldatenverh\u00e4ltnisses in den \u00f6ffentlichen Dienst \u00fcbernommen zu werden (\u00a7 7ff. SVG). Ferner sind finanzielle Starthilfen in Form von \u00dcbergangsbeihilfe, \u00dcbergangsgeb\u00fchrnissen und Ausgleichsbez\u00fcgen vorgesehen, die den Lebensunterhalt f\u00fcr einen erheblichen \u00dcbergangszeitraum, der sich bei einer Dienstzeit von \u00fcber zehn Jahren auf mehrere Jahre bel\u00e4uft, angemessen sichern (\u00a7 11 ff. SVG).<\/p>\n<p>Eine ad\u00e4quate soziale Absicherung muss sich angesichts der nur einfach-rechtlichen Qualit\u00e4t der soldatenrechtlichen Vorschriften und der in vielerlei Hinsicht fehlenden Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Dienstverh\u00e4ltnisse zwar nicht an diesen orientieren. Sie m\u00fcsste aber der Dauer und den Besonderheiten des bisherigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses &#8211; namentlich der speziellen Ausbildung der davon betroffenen Personen &#8211; angemessen Rechnung tragen. Das Studium der Theologie mit anschlie\u00dfendem Vikariat ist von Anfang an auf eine sp\u00e4tere seelsorgerliche T\u00e4tigkeit bei der Kirche ausgerichtet. Dieser Befund hat die Beklagte 1985 dazu veranlasst, mit dem Sonderdienstgesetz eine zeitlich umf\u00e4ngliche Mitverantwortung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung des \u00dcberschusses an ausgebildeten Theologen zu \u00fcbernehmen. Nach einer mehr als zehnj\u00e4hrigen Besch\u00e4ftigung betroffener Personen im Pastorenamt kann sie diese Verantwortung nicht mehr nahezu g\u00e4nzlich von sich weisen, wenn einzelne Theologen keine Pfarrstelle gefunden haben. Die seelsorgerliche T\u00e4tigkeit hat in der staatlichen Verwaltung und freien Wirtschaft keine Entsprechung. Sie wird umso alternativloser, je l\u00e4nger sie ausge\u00fcbt wird. Nach mehr als zehnj\u00e4hriger Dauer dieser T\u00e4tigkeit ist es f\u00fcr einen Betroffenen aufgrund des erreichten Alters und der sehr speziellen Ausbildung nur noch unter gro\u00dfen Schwierigkeiten m\u00f6glich, einen neuen Arbeitsplatz au\u00dferhalb des kirchlichen Bereichs zu finden. Mit zunehmender Dauer der Besch\u00e4ftigung und dadurch wachsender Abh\u00e4ngigkeit des Besch\u00e4ftigten w\u00e4chst aber auch die soziale Verantwortung des Besch\u00e4ftigungsgebers.<\/p>\n<p>Vgl. zu diesen Aspekten EGMR, Urteil vom 23. September 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1620\/03\" title=\"1620\/03 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">1620\/03<\/a> -1 juris, Rn. 73; BAG, Urteil vom 21. Januar 1987, -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20265\/85\" title=\"BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 265\/85: Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses bei mehrf...\">7 AZR 265\/85<\/a> -\u201a juris, Rn. 29.<\/p>\n<p>Die auch der Beklagten obliegende F\u00fcrsorgepflicht gebietet es daher, den Pastoren, die nach zehnj\u00e4hrigem Sonderdienst nicht in eine Pfarrstelle gew\u00e4hlt wurden, f\u00fcr ihre weitere Berufst\u00e4tigkeit eine praktisch wirksame Hilfe zu leisten. Dies erfordert &#8211; soweit eine Fortbesch\u00e4ftigung im Einzelfall nicht in Betracht kommt &#8211; zumindest, den Lebensunterhalt f\u00fcr eine solche \u00dcbergangszeit weiter zu sichern, wie sie f\u00fcr eine berufliche Neuorientierung bei der gebotenen Mitwirkung der Betroffenen f\u00fcr erforderlich gehalten werden darf.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird das Sonderdienstgesetz der Beklagten nicht gerecht. Weder das Gesetz selbst noch die hierzu ergangenen Ausf\u00fchrungsbestimmungen (KABI. 1993,223) sehen Regelungen vor, die den Pastoren, die w\u00e4hrend ihrer Sonderdienstzeit keine Pfarrstelle gefunden haben, etwa eine anderweitige Anschlussbesch\u00e4ftigung bei der Beklagten erleichtern, eine anschlie\u00dfende berufliche Eingliederung im au\u00dferkirchlichen Bereich f\u00f6rdern oder Zeiten der T\u00e4tigkeits- oder Besch\u00e4ftigungssuche angemessen finanziell absichern. Tats\u00e4chlich gezahlt wurde dem Kl\u00e4ger lediglich ein \u00dcbergangsgeld f\u00fcr f\u00fcnfeinhalb Monate. Dieses wurde zu einem Teil bereits dadurch wieder aufgezehrt, dass er sich auch f\u00fcr den bisher von der Beihilfe getragenen Anteil der Krankheitskosten versichern musste. Die ihm telefonisch zun\u00e4chst angebotene &#8222;Anschubfinanzierung&#8220; in Form einer \u00dcbernahme von 50% der Personalkosten f\u00fcr drei Jahre war auf eine Stellenerrichtung im kirchlichen Bereich beschr\u00e4nkt, f\u00fcr die sich jedoch kein Tr\u00e4ger fand. Zudem wurde dieses Angebot zuletzt nicht aufrecht erhalten. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat dar\u00fcber hinaus auf zahlreiche finanzielle Nachteile hingewiesen, die den Kl\u00e4ger gerade deshalb tr\u00e4fen, weil er im \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis und nicht im Angestelltenverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt gewesen sei (kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, kein nachtr\u00e4glicher Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse, kein Anspruch auf F\u00f6rderung als &#8218;Ich-AG&#8216;). Auch vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt die Weiterzahlung von nur f\u00fcnfeinhalb Monatsgeh\u00e4ltern den verfassungsrechtlichen Anforderungen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/12.html\" title=\"Art. 12 GG\">Art. 12 Abs. 1 GG<\/a> i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip hier nicht.<\/p>\n<p>(3) <strong>Der geistig-religi\u00f6se Auftrag der Kirche vermag das Unterschreiten des sozialen Mindeststandards nicht zu rechtfertigen. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abw\u00e4gung zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und dem Schrankenzweck f\u00e4llt zu Lasten der Beklagten aus.<\/strong> In der zitierten Gesetzesbegr\u00fcndung hat die Beklagte selbst einger\u00e4umt, dass es einen &#8222;Sachgrund&#8220; f\u00fcr eine Befristung des Sonderdienstverh\u00e4ltnisses auf insgesamt zehn Jahre nicht gibt. Das blo\u00dfe Flexibilisierungsinteresse steht mit dem Verk\u00fcndigungsauftrag in keinem Zusammenhang.<\/p>\n<p>Vgl. BAG, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2009-7 AZR 710107-, juris, Rn. 36; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201703\/83\" title=\"BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703\/83: Loyalit&auml;tspflicht\">2 BvR 1703\/83<\/a> u. a. -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2070,138\" title=\"BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703\/83: Loyalit&auml;tspflicht\">BVerfGE 70,138<\/a>,170.<\/p>\n<p>Die staatlichen Gerichte sind auch nicht aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Beklagten verpflichtet, deren Entscheidung hinzunehmen, einem \u00dcberschuss an ausgebildeten Theologen ohne eine soziale Mindestsicherung eine auf zehn Jahre befristete Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten zu wollen. Soweit diese zumindest auch altruistische Motivation im weiteren Sinne einen Bezug zum kirchlichen Selbstverst\u00e4ndnis aufweist, rechtfertigt dies nicht das Fehlen einer sozialen Mindestsicherung nach Ablauf dieser Besch\u00e4ftigung. Insoweit w\u00fcrde ausgeblendet, dass die nach einem so langen Besch\u00e4ftigungszeitraum erforderliche soziale Absicherung bei fehlendem Einstehen der Beklagten von der staatlichen Gemeinschaft in Gestalt von Sozialleistungen aufgebracht werden m\u00fcsste. Daf\u00fcr ist keine religi\u00f6s begr\u00fcndete Rechtfertigung ersichtlich.<\/p>\n<p>cc) Nach allem ist die Beklagte verpflichtet, \u00fcber die Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers vom 9. August 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Einen gerade auf Berufung in ein Kirchenbeamtenverh\u00e4ltnis oder erneute Besch\u00e4ftigung in anderer Form gerichteten Anspruch hat der Kl\u00e4ger dabei nicht. Dies w\u00e4re lediglich eine von mehreren M\u00f6glichkeiten, die Verletzung staatlichen Rechts durch den Bescheid vom 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2006 zu beheben. Alternativ kommt auch die nachtr\u00e4gliche Zahlung eines \u00dcbergangsgeldes in Betracht, das \u00fcber die bereits gezahlten f\u00fcnfeinhalb Monatsgeh\u00e4lter hinausgeht. Bei dessen Bemessung ist &#8211; wenngleich hier nur noch r\u00fcckblickend &#8211; zu ber\u00fccksichtigen, dass es Zeiten einer ggf. erforderlichen beruflichen Weiterbildung und der anschlie\u00dfenden T\u00e4tigkeits- bzw. Besch\u00e4ftigungssuche angemessen finanziell absichern muss. Ausgehend davon h\u00e4lt der Senat ein \u00dcberbr\u00fcckungsgeld in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von etwa zwei Jahresbruttogeh\u00e4ltern f\u00fcr angemessen, auf das der bereits gezahlte Betrag anzurechnen w\u00e4re. <strong>Soweit es f\u00fcr einen derartigen sozialen Ausgleich nach dem Recht der Beklagten einer Rechtsgrundlage bedarf, ist die Beklagte von Verfassungs wegen verpflichtet, eine solche zu schaffen.<\/strong><\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/132.html\" title=\"&sect; 132 VwGO [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist f\u00fcr die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Er\u00f6ffnung des Rechtswegs folgt aus \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgew\u00e4hrungsanspruch. 2. 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