Es ist nicht ungewöhnlich, dass wir bereits vor der förmlichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens für einen Mandanten tätig werden. In diesem Fall bestellen wir uns regelmäßig auch bei dem zuständigen Dienstherrn als Bevollmächtigte und Disziplinarverteidiger. Leider ist es aber dann auch nicht ungewöhnlich, dass uns die Mandanten eine Einleitungsverfügung zukommen lassen, von der wir nicht unterrichtet wurden. Das warf die aktuelle Frage auf, ob diese Zustellung richtig ist und wie aussagekräftig eigentlich eine Einleitungsverfügung sein muss.
1. Zustellung an den Kirchenbeamten?
Die Einleitungsverfügung durch Postzustellungsurkunde an den Kirchenbeamten zuzustellen ist unzulässig. Sicherlich bedarf die Verfügung im Hinblick auf die Fristsetzung des § 26 Abs. 3 DG.EKD der Zustellung. Diese ist allerdings nicht an den Beamten persönlich, sondern an die bevollmächtigten Disziplinarverteidiger zu richten. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 2 VVZG-EKD.
vgl. zum staatlichen Recht Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 20, Rn. 20.
Wird die Einleitungsverfügung allerdings erst durch die Weiterleitung des Beamten an die Verteidiger bekannt, kann dies unter Umständen den Fristenablauf und die Fristberechnung beeinflussen.
2. Welchen Inhalt muss eine Einleitungsverfügung haben?
Eine Einleitungsverfügung muss „hinreichend bestimmt“ sein. Dies ist erforderlich, um eine Anhörung des betroffenen Kirchenbeamten überhaupt durchzuführen und zugleich den Anforderungen des § 26 Abs. 1 DG.EKD zu genügen.
vgl. zum staatlichen Recht Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 20, Rn. 26.
Stellt die Einleitungsverfügung weder den Sachverhalt, noch seine rechtliche Würdigung dar, begegnet das erheblichen Bedenken. Insbesondere ist es unzulässig vollumfänglich auf einen beigefügten, formlosen Vermerk zu verweisen.
Im konkreten Fall, war der Aussteller des Vermerks auch nicht erkennbar. Das ergibt aber ein weiteres Problem:
Nach § 7 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 VVZG-EKD gilt wohl auch für die Einleitungsverfügung: „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Kirchenbehörde und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder der Behördenleiterin, seines oder ihres Vertreters oder seiner oder ihrer Vertreterin oder seines oder ihrer Beauftragten oder, soweit die Kirchenbehörde durch ein aus mehreren Personen bestehendes Organ geleitet wird, die Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder der zu seiner oder ihrer Vertretung berechtigten oder von ihm oder ihr beauftragten Person erkennen lassen.“
Gemessen an diesen Kriterien war allein die Einleitungsverfügung (2 Seiten) in hinreichende Form gegossen worden, allerdings ist sie – den formlosen Vermerk hinweggedacht – nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 24 Abs. 1 VVZG-EKD und es mangelt vollständig an einer Begründung, die aber gem. § 26 Abs. 1 VVZG-EKD zwingend erforderlich ist. (Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 2 Nr. 2 VVZG-EKD kann wegen der entgegenstehenden Formbindung des kirchlichen Disziplinarrechts nicht zur Anwendung kommen.)
3. Ergebnis
Ist ein Disziplinarverfahren bereits in rechtsfehlerhafter Form eingeleitet worden, können diese Fehler bis in ein späteres Klageverfahren „durchschlagen“. Sie sind dann ggf. als Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkammer zu rügen.