Kann man Gerichtskostenfreiheit teilen?, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 12.09.2023, Az. KVwG 2/2020

Viele kirchengerichtliche Verfahren sind von Hause aus gerichtskostenfrei. Das gilt für alle kirchlichen Disziplinarverfahren gem. § 80 S. 1 DG.EKD oder für alle Verwaltungsgerichtsverfahren dem Grunde nach gem. § 59 Abs. 2 VwGG.EKD, soweit nicht das Recht der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anders bestimmt. Dies ist etwa im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

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strukturprägende Grundsätze des kirchlichen Beamten- und Pfarrdienstrechts, insbesondere des Pfarrbesoldungsrechts, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 17.03.2020, Az. RVG 4/2019

Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD über die Pfarrbesoldung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entscheiden gehabt. Der Beschluss lehnt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, nutzt aber die Gelegenheit das Pfarrdienst- und vor allem Pfarrbesoldungsrecht noch einmal insgesamt einzuordnen. Auch wenn die Kirchen sich staatsfern und

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Corona und Kirchenrecht

Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden. Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich? Was ist aber – und das betrifft

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teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)

Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht

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sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)

Das landeskirchliche Recht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens kennt in den Kirchgemeinden Pfarrstellen die durch Entsendung der Landeskirche besetzt werden und Pfarrstellen auf die die Kirchengemeinden selbst eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten wählen können. Weil die betroffenen Kirchgemeinden die Entsendung eines Pfarrers/einer Pfarrerin durchaus als Eingriff in die Selbstorganisation empfinden, stellt sich die theoretische wie praktische

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kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017

Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm

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Besorgnis der Befangenheit eines Kirchenrichters, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)

Selten bieten kirchengerichtliche Verfahren Anlass dem Begriff und der Beteiligung des „kirchengesetzlichen Richters“ nachzugehen. Vorliegend hat nun das Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in einem Klage- und Eilverfahren Gelegenheit gehabt, die Frage der Befangenheit oder der Besorgnis der Befangenheit eines beisitzenden Kirchenrichters zu klären. In der Ausgangssituation ist die Klägerin eine Kirchengemeinde der beklagten Landeskirche.

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„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583

Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende

Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist