Hotstegs, Robert, Endgültig keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren, DVBl 2019, 1618ff

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Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV

  1. Der Disziplinarsenat und der Verwaltungssenat bilden nicht verschiedene eigenständige Gerichte, sondern lediglich unterschiedliche Spruchkörper des einen Kirchengerichtshofs. Ein eigenständiger Disziplinarhof und ein eigenständiger Verwaltungsgerichtshof bestehen jedenfalls seit 2011 nicht mehr.
  2. Ein Verweisungsbeschluss ist nur erforderlich, wenn ein Verfahren von einem Gericht an ein anderes Gericht abgegeben werden soll, hingegen ist die Abgabe eines Verfahrens innerhalb eines Gerichts von einem Spruchkörper an den anderen formlos möglich.

vollständiger Artikel und Download: https://shop.wolterskluwer-online.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht/wirtschaftliche-betaetigung-der-oeffentlichen-hand/56355924-dvbl-deutsches-verwaltungsblatt-heft-24-2019.html