teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)

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Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht geschehen war, hob das Verwaltungsgericht nunmehr den angefochtenen Bescheid im Hauptsacheverfahren teilweise auf.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Februar 2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2016 neu zu entscheiden. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte und die Beigeladene gesamtschuldnerisch zu einem Viertel. Die notwendigen Auslagen der Klägerin tragen die Beklagte und die Beigeladene gesamtschuldnerisch zu einem Viertel. Die notwendigen Auslagen der Beklagten und der Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils zu drei Vierteln. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre notwendigen Auslagen selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass es sich bei der vakanten 1. Pfarrstelle der Klägerin um eine Entsendestelle handelt, und gegen die Entsendung der Beigeladenen auf diese Stelle.

Die Beigeladene steht seit 1993 als Pfarrerin im Dienst der Beklagten. Ihr ist seit 2008 die mit der Pfarramtsleitung verbundene 2. Pfarrstelle der A-Kirchgemeinde mit Schwesterkirche übertragen. Nachdem es dort zu Spannungen kam und nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens versetzte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 3. November 2015 in den Wartestand. Auf ihre dagegen gerichtete Klage hob das Kirchliche Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2016 die Versetzung in den Wartestand auf (KVwG 4/2016); das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die 1. Pfarrstelle der Klägerin ist seit dem 1. Mai 2016 vakant. Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2016 die Wiederbesetzung der 1. Pfarrstelle mit einem Dienstumfang von 100 v. H. Zugleich stellte sie fest, dass diese Stelle eine nach § 12 Buchst. a) des Kirchengesetzes über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz – PfÜG -) durch das Landeskirchenamt im Wege der Entsendung zu besetzende Stelle sei. Diese Pfarrstelle sei im 2. Quartal die zweite vakante Stelle im Bereich der Beklagten. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Beklagte am 31. März 2016 noch nicht habe vorher sehen können, ob im 2. Quartal noch weitere Vakanzen auftreten. Zur Erstellung der endgültigen Begründung bat die Klägerin um Akteneinsicht, die die Beklagte verweigerte.

Die Beigeladene hat sich auf die streitgegenständliche Pfarrstelle beworben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Beigeladene zu entsenden und gab ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Erklärung nach § 14 PfÜG. Nachdem die Beigeladene einen Gastgottesdienst gehalten und an einer Sitzung des Kirchenvorstandes der Klägerin teilgenommen hatte, sprach diese sich gegen die Entsendung der Beigeladenen aus. Mit Schreiben vom 9. September 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Landeskirchenamt beschlossen habe, der Beigeladenen die 1. Pfarrstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu übertragen. Auch hiergegen erhob die Klägerin mit weiterem Scheiben vom 4. Oktober 2016 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 4. November 2016 begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2017 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 31. März 2016 und des Widerspruchsbescheides an. Der Widerspruch gegen die Entsendung der Beigeladenen sei unzulässig, weil ein Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht nach § 18 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG) nicht gegeben sei. Der Widerspruchsbescheid enthalte sich daher „jeder Erörterung der geltend gemachten Einwendungen“. Der Widerspruch gegen die Wiederbesetzung der Pfarrstelle im Wege des Entsendungsverfahrens sei ebenfalls unzulässig. Die Klägerin habe ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Im Übrigen sei die Einordnung der Stelle als Entsendungsstelle zutreffend, was sie näher begründete.

Am 22. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 31. März 2016 und 9. September 2016 verfolgte. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihr die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, wodurch es ihr nicht möglich sei nachzuprüfen, ob § 3 PfÜG bei der Bestimmung der 1. Pfarrstelle als Entsendungsstelle zutreffend angewandt worden sei. Im Übrigen sei es ausgeschlossen, dass bereits am 31. März 2016 abschließend feststeht, ob die 1. Pfarrstelle der Klägerin die zweite Pfarrstelle im 2. Quartal 2016 ist, die zur Besetzung ansteht. § 3 Abs. 1 PfÜG verlange eine nachträgliche Betrachtung und keine Prognose. Die Entscheidung der Beklagten sei auch aus weiteren Gründen verfahrensfehlerhaft. Nach § 18 KVwGG sei der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht zumindest gegen die Entscheidung, die Pfarrstelle im Wege der Entsendung wiederzubesetzen, eröffnet. Dies ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), von dem die Beklagte insoweit auch nicht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung entbunden sei. Jedenfalls seien beide Widersprüche zulässig. Ein gedeihliches Wirken der Beigeladenen in der Gemeinde der Klägerin sei nicht zu erwarten.

Sie beantragt,

Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2016 neu zu entscheiden.

Im Übrigen hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.

Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Bescheide und weist darauf hin, dass die Klägerin mit drei weiteren Gemeinden zum 1. Januar 2021 ein Kirchspiel bilden werde, dem voraussichtlich viereinhalb Pfarrstellen zugeordnet sein würden. Jedenfalls im Rahmen dessen werde eine angemessene Gestaltung der Dienstbereiche der Pfarrer möglich sein. Zum 1. Mai 2016 habe es neben den im Widerspruchsbescheid genannten Stellen keine weiteren vakanten Stellen gegeben.

Die mit Beschluss vom 29. April 2017 Beigeladene beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsweg zu dem Kirchlichen Verwaltungsgericht sei ausgeschlossen. Die Klägerin mache Mitwirkungsrechte geltend, die ihr im Entsendungsverfahren nicht zustünden.

Auf den Antrag der Klägerin hat das Kirchliche Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten wiederhergestellt, soweit mit ihm der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2016 zurückgewiesen wurde (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids). Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses (KVwG 2/2017, nach Wiederaufruf 4/2018), den Inhalt der Gerichtsakten zum Eil- und Hauptsacheverfahren, den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren KVwG 4/2016 sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges (1 Heftung) wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KVwGG einzustellen.

Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage gegen Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Mitteilung der Beklagten vom 9. September 2016, die Beigeladene auf die in Rede stehende 1. Pfarrstelle zu entsenden, zurückgewiesen wurde, ist zulässig. § 18 Abs. 2 Nr. 7 KVwGG steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Kirchliche Verwaltungsgericht nicht über Einwendungen der Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechts. Die mit Schreiben vom 9. September 2016 mitgeteilte Entscheidung, die Beigeladene auf die 1. Pfarrstelle der Antragstellerin zu entsenden, ist eine Entscheidung im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechts mit der Folge, dass das Kirchliche Verwaltungsgericht zur Prüfung der Einwendungen der Antragstellerin gegen die Entsendung nicht angerufen werden kann.

Ein solcher Rechtswegausschluss ist auch zulässig. Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bestimmt zur kirchlichen Rechtspflege nur, dass die Bildung kirchlicher Gerichte und anderer Organe der kirchlichen Rechtspflege, die Feststellung ihrer Zuständigkeiten sowie die Regelung ihrer Verfahren durch Kirchengesetz erfolgen (Art. 48). Der kirchliche Gesetzgeber war danach kirchenverfassungsrechtlich frei, für bestimmte Angelegenheiten keinen Rechtsschutz vorzusehen. Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Pfarrer befinden sich nach § 2 Abs. 1 Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche, nicht zu den Kirchgemeinden. Es ist deshalb keine Frage der Rechtsschutzgarantie, sondern eine der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzurechnende verwaltungsrechtliche Entscheidung, ob und inwieweit Kirchgemeinden Mitwirkungsrechte und ggf. Rechtsschutz im Verfahren um die Besetzung von Pfarrstellen gewährt werden.

Nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KVwGG findet gegen die Einwendungen der Klägerin aber ein Vorverfahren statt, in dem das Landeskirchenamt der Beklagten Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachzuprüfen hat. Diese Vorschrift gewährt der Kirchgemeinde ein vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf erneute Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde, soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 26 KVwGG gewahrt hat.

Die Klage ist im aufrechterhaltenden Umfang auch begründet. Die durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2017 erfolgte Weigerung der Beklagten, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entsendung der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin nachzuprüfen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem oben dargestellten Recht auf erneute Entscheidung des Landeskirchenamtes (§ 58 Abs. 4 Satz 1 KVwGG). Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. September 2016 ist zulässig. Er ist – nachdem der Bescheid vom 9. September 2016 keine Rechtsmittelbelehrung enthält – fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2 und 29 KVwGG). Die Beklagte hätte deshalb eine inhaltliche Nachprüfung nicht ablehnen dürfen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 72 und 75 KVwGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 75 KVwGG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO und § 708 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht nach § 63 Abs. 2 KVwGG kein Anlass.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Abs. 6, § 75 KVwGG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt das Gericht für die ursprünglich beklagte Entscheidung, dass die Besetzung der 1. Pfarrstelle im Wege des Entsendungsverfahrens erfolgt, sowie für die streitgegenständliche Entsendung der Beigeladenen auf diese Stelle jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 8 KVwGG).