wieder einmal: Durchsetzung kirchengerichtl. Kostenerstattung vor staatlichen Gerichten, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.09.2018, Az. 5 A 2145/17

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In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzen bestätigt, wonach kirchengerichtliche Kostenerstattungen vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden können.

Der Beklagte hatte vor den Kirchengerichten rechtskräftig verloren und war insbesondere gegen die Entscheidung des Kirchengerichtshofs der Ev. Kirche in Deutschland nicht mit einer – hier vom OVG NRW erwähnten – Feststellungsklage vorgegangen. Dennoch rügte er die Kostenerstattung und Kostenfestsetzung an die Gegenseite, auch mit inhaltlichen Erwägungen. Da das Kostenrecht der Ev. Kirche in aller Regel dem staatlichen Recht folgt (zu Ausnahmen und Risiken siehe aber insbesondere: „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583), bestand für die staatlichen Gerichte keine Veranlassung der Durchsetzung entgegenzutreten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde damit rechtskräftig.

Ein Ende des Rechtsstreits ist gleichwohl noch nicht in Sicht, weil der Betroffene auch die Zahlung auf staatliche Titel verweigert und ein Zwangsvollstreckungsverfahren bereits eingeleitet werden musste.

Das Gericht führt im Volltext aus:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.772,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, sie sei hinsichtlich des allein streitgegenständlichen Begehrens, im kirchengerichtlichen Verfahren entstandene Ansprüche auf Kostenerstattung zu erfüllen, zulässig und begründet. Der Beklagte habe seinerseits kein Begehren rechtshängig gemacht, festzustellen, dass ihm entgegen der vom Kirchengerichtshof vertretenen Auffassung wirksam ein Pfarramt übertragen worden sei. Er habe Entsprechendes in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatlichen Gerichte für die zwangsweise Durchsetzung kirchenrechtlich begründeter Ansprüche angerufen werden könnten. Die Klage sei auch begründet. Der Kostenerstattungsanspruch sei im kirchengerichtlichen Verfahren unanfechtbar festgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die staatlichen Gerichte darauf beschränkt, zu prüfen, ob die einschlägigen Regelungen und ihre Auslegung gegen fundamentale Verfassungsprinzipien des Art. 79 Abs. 3 GG, gegen das Willkürverbot oder gegen elementare rechtsstaatlich Verfahrensgarantien verstießen. Dies sei hier erkennbar nicht der Fall, da die kirchengerichtliche Kostenentscheidung mit den Prinzipen der staatlichen Prozessordnungen übereinstimme. Der Kirchengerichtshof habe auch ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum er für den Gegenstandswert die sogenannte „große Statusklage“ in Ansatz gebracht habe, und sich mit hiergegen erhobenen Einwänden des Beklagten auseinandergesetzt. Schließlich könne es auch nicht zu einer dem Beklagten günstigeren Entscheidung führen, wenn man im Rahmen der vorliegenden Klage zur Durchsetzung der Kostenforderung auch die getroffene Hauptsacheentscheidung an dem in kirchenrechtlichen Angelegenheiten anzulegenden Maßstab messen sollte. Denn jedenfalls sei es ohne weiteres von der autonomen Rechtssetzungsbefugnis der Kirchen umfasst, die Wirksamkeit der Übertragung einer Pfarrstelle nicht nur von der Aushändigung einer entsprechenden Urkunde, sondern zusätzlich von der Bestätigung der Kirchenleitung abhängig zu machen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch sei begründet.

Dem Beklagten gelingt es mit seinem Zulassungsvorbingen nicht, die – sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung darzulegen. Soweit er zunächst geltend macht, der Kläger sei genau wie jeder sonstige öffentlich-rechtliche Dienstherr an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden und könne sich nicht wie ein privater Arbeitgeber verhalten, setzt er sich schon mit der – zutreffenden – Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass den staatlichen Gerichten eine Überprüfung kirchengerichtlicher Entscheidungen nur in ganz begrenztem Maße zustehe. Insbesondere ist die Auffassung des Beklagten unzutreffend, dass Religionsgesellschaften, die nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, wegen Art. 1 Abs. 3 GG in gleichem Maße grundrechtlichen Bindungen unterliegen würden wie der deutsche Staat. Vielmehr führt die öffentlich-rechtliche Verfasstheit dieser Religionsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer vollständigen Bindung an die Grundrechte.

Vgl. umfassend zur Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftstatus BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 -‚ juris, Rn. 73 ff., insb. Rn. 94 f.

Gerade im Bereich des Dienstrechts der Geistlichen und Beamten, welches zum Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts einer Religionsgemeinschaft gehört, ist die Kontrolle der staatlichen Gerichte darauf beschränkt, ob die angegriffene Maßnahme gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien verstößt

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 -2 C 9.12-, juris, Rn. 23.

Mit dieser gefestigten Rechtsprechung setzt sich der Beklagte nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwieweit diese fortzuentwickeln sein bzw. auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollte.

Auch der Vortrag des Beklagten, die Fehler der kirchengerichtlichen Hauptsacheentscheidung müssten auf den nunmehr durch die Klägerin verfolgten Kostenerstattungsanspruch durchschlagen, begründet keine ernstlichen Zweifel. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, inwieweit im Rahmen einer auf Erwirkung eines Vollstreckungstitels zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gerichteten Klage,

zu deren Zulässigkeit vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 A 1384/12 -‚ juris, Rn. 28 ff.,

überhaupt Einwänden gegen die dem zugrundeliegende Hauptsacheentscheidung nachzugehen ist oder ob ein solcher Vortrag nur im Rahmen einer gegen die kirchengerichtliche Hauptsacheentscheidung gerichteten Feststellungsklage relevant ist.

Denn jedenfalls legt der Beklagte mit seinem Vortrag keinen Verstoß der Sachentscheidung des Kirchengerichtshofs gegen fundamentale Verfassungsprinzipien dar. Der Kirchengerichtshof hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht Inhaber der Pfarrstelle geworden, da es an der Bestätigung des Übernahmebeschlusses des Kirchenkreisverbandes durch die Kirchenleitung gefehlt habe. Diese Auffassung ist im Rahmen der beschränkten Überprüfung durch ein staatliches Gericht nicht zu beanstanden und entspricht, wie das kirchliche Verwaltungsgericht ausgeführt hatte, den kirchenrechtlich für diese Stelle normierten Genehmigungsvorbehalten und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Dieser Beurteilung des kirchlichen Rechts ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Auch wenn er von diesem Genehmigungserfordernis nichts gewusst haben sollte, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen fundamentale Verfassungsprinzipien. Zwar existiert ein entsprechender Vorbehalt im staatlichen Beamtenrecht nicht. Es entspricht jedoch der den Religionsgemeinschaften verliehenen Befugnis zur autonomen Rechtssetzung, sich bei der Ausgestaltung der kirchlichen Beamtenverhältnisse nicht an Prinzipien des staatlichen Beamtenrechts zu orientieren. Vielmehr kommt ihnen auch insoweit die durch das Grundgesetz geschützte Autonomie zu. In anderen Rechtsgebieten des staatlichen Rechts sind im Übrigen Genehmigungsvorbehalte durchaus üblich und es ist fernliegend, dass diese gegen grundlegende Verfassungsprinzipien verstoßen sollten.

Schließlich hat der Beklagte im Zulassungsverfahren keine Einwände gegen die Bestimmung des Gegenstandswerts durch den Kirchengerichtshofs geltend gemacht. Bedenken sind auch insoweit nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).