Durchsetzung der Rechtsanwaltskosten in einem kirchengerichtlichen Verfahren vor dem staatlichen Verwaltungsgericht möglich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2012, Az. 1 K 1665/11

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Eine ungewöhnliche Frage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in nun gleich drei Verfahren zu entscheiden: Wie kann die Kostenerstattung bei dem Gegner durchgesetzt werden, wenn der ursprüngliche Rechtsstreit nicht vor staatlichen, sondern vor kirchlichen Gerichten geführt wurde?

Das Gericht schloss sich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover an, wonach die staatlichen Gerichte auch in Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts berufen sind, über einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

Die Entscheidung vom 26.04.2012 (Az. 1 K 1665/11) lautet im Volltext:

 

Der Beklagte ist Pfarrer in der Justizvollzugsanstalt L. Die Klägerin ist Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde L1.

Der Beklagte stellte am 17. April 2010 bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland (zuvor Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1 VG 10/2010, zuvor VK 10/2010), Der Antrag war u.a. gegen die Klägerin gerichtet. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin ließ das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Beschluss vom 28. Mai 2010 den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren 1 VG 8/2010 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 – Verwaltungsgerichtsgesetz – (VwGG a.F.) als ihren Bevollmächtigten zu. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte es den Antrag des Beklagten ab und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte es auf 2.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte es u.a. auf, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin im Verwaltungskammerverfahren nicht beteiligtenfähig sei. Die gegen diesen Beschluss von dem Beklagten eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (zuvor Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland) mit Beschluss vom 12. August 2010 – VGH 20/10 (VK 10/2010) – zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens legte er dem Beklagten auf. Zur Begründung führte er u.a. aus, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, weil insoweit der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Der Antrag sei nicht gegen die Klägerin als Amtsträgerin der Kirche, sondern gegen sie persönlich gerichtet. Mithin liege keine kirchenrechtliche Verwaltungsstreitigkeit vor, namentlich keine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beklagten zur Kirche.

Auf Antrag der Klägerin vom 7. Juni 2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland am 21. September 2010 die von dem Beklagten für das Verfahren 1 VG 10/2010 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von § 70 VwGG a.F. i.V.m. § 12 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 9. Januar 1997, zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 15. Januar 2010 Verwaltungskammergesetz – (VwKG a.F.) auf 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab dem 9. Juni 2010 fest. Auf weiteren Antrag der Klägerin vom 25. August 2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland am 21. September 2010 die von dem Beklagten für das Verfahren VK 10/2010 / VGH 20/10 zu tragenden Kosten auf 330,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab dem 26. August 2010 fest.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Beklagte bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland hinsichtlich der Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 die Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der festgesetzten Kosten aufgefordert hatte, erließ das Amtsgericht I auf ihren Antrag vom 25. Oktober 2010 für die ausstehenden Kosten einen Mahnbescheid. Der Beklagte erhob gegen den Mahnbescheid Widerspruch, worauf das Verfahren auf entsprechenden Antrag der Klägerin an das Amtsgericht L abgegeben wurde (Az. 28 C 8/11). Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 hat das Amtsgericht L den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie könne aus den Kostenfestsetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht die Zwangsvollstreckung betreiben, da diese Entscheidungen keine Vollstreckungstitel im Sinne der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellten. Das Kirchenrecht könne wegen des staatlichen Gewaltmonopols nicht bestimmen, was ein Vollstreckungstitel im Sinne der staatlichen Rechtsordnung sei. Um dem Erstattungsberechtigten aus einem kirchengerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu geben, einen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Zahlung der entstandenen Prozesskosten zu erlangen, müsse daher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet sein. Dies folge aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht. Der Inhaber eines sich aus einem vorangegangenen kirchengerichtlichen Verfahren ergebenden Kostenerstattungsanspruchs sei auf die staatlichen Gerichte angewiesen, um den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen zu können. Innerkirchliche Möglichkeiten, die zu einer Titulierung und zur Schaffung eines durch staatliche Organe vollstreckbaren Titels führen könnten, bestünden nicht. Dies habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 – ausführlich dargelegt. Die kirchengerichtliche Kostengrundentscheidung sowie die Kostenfestsetzung seien dabei durch die staatlichen Gerichte nicht zu überprüfen. Die Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts beschränke sich darauf zu prüfen, ob die den Entscheidungen zu Grunde liegende kirchliche Rechtslage und das einschlägige Kirchenrecht sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen hielten. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung könne und dürfe im Hinblick auf das kirchenrechtliche Selbstbestimmungsrecht nicht stattfinden. Das staatliche Gericht könne sich insbesondere nicht damit befassen, ob die materielle Sachentscheidung zu Lasten des Beklagten richtig gewesen sei oder nicht. Ebenso wenig habe das Gericht zu prüfen, ob die Kostenentscheidung zutreffend sei. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten stehe ihr – der Klägerin – ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem in den kirchengerichtlichen Verfahren begründeten Prozessrechtsverhältnis zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Die vorliegende Streitigkeit betreffe eine innerkirchliche Angelegenheit. Die staatlichen Verwaltungsgerichte seien jedoch lediglich in kirchenrechtlichen Angelegenheiten mit Außenwirkung zuständig. Aus den Kostenfestsetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland könne nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Es handele sich nicht um Vollstreckungstitel im Sinne der Vorschriften der ZPO. Die Frage, ob kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidungen durch staatliche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden könnten, sei bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2001 – 4 M 20/00 – und den darauf folgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 – verwiesen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Justizgewährungspflicht des Staates berufen. Die Justizgewährungspflicht sei darauf gerichtet, den Zugang zu staatlichen Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter zu gewährleisten. Es müsse ein effektiver staatlicher Rechtsschutz sichergestellt werden. Den Staat treffe hingegen keine Garantenstellung für einen wirkungsvollen kirchengerichtlichen Rechtsschutz. Kraft ihres verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts könnten die Kirchen für ihre Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einrichten. Der Staat habe diese zu respektieren und darauf bei seiner eigenen Justizgewährung Rücksicht zu nehmen. Der Staat sei aber nicht verpflichtet, seinerseits den kirchlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorge. Ungeachtet der Frage nach der Eröffnung des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten stehe der Klägerin aber auch kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Zwar möge das zuständige Kirchengericht eine Kostengrundentscheidung zu seinem Nachteil getroffen haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen ihn zustehe. Üblicherweise seien im Rechtsverkehr die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten existierten nur dann, wenn es hierzu eine gesonderte Anspruchsgrundlage gäbe. Eine solche sei von der Klägerin bislang nicht vorgetragen worden. Ein Erstattungsanspruch scheide bereits deswegen aus, weil die Klägerin nach den kirchengerichtlichen Entscheidungen in den kirchengerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig gewesen sei. Ein Prozessrechtsverhältnis sei daher zwischen den Beteiligten nicht entstanden, sodass auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht komme. Soweit man einen Erstattungsanspruch dennoch bejahen wollte, müsste das staatliche Gericht jedenfalls die kirchengerichtlichen Entscheidungen vollständig überprüfen. Schließlich habe er aufgrund seiner Tätigkeit als evangelischer Pfarrer nicht vor den staatlichen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen können, sondern sei – obwohl er kein Vertrauen in die Kirchengerichte habe – gezwungen gewesen, die Kirchengerichte anzurufen.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 VG 10/2010 – hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland den Antrag des Beklagten vom 27. September 2010 auf Entscheidung des Gerichts gegen die Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2012 des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland – 0135/32-2011 –, geändert durch Beschluss vom 27. März 2012).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland zu dem Verfahren 1 VG 10/2010 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Für die Klage ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Justizgewährung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz i.V.m. Art. 92 Grundgesetz – GG –). Das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung – WRV) verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen steht dem nicht entgegen.

Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig und innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen umfasst dabei auch das Recht, ein eigenes Rechtsschutzsystem zu errichten und zu unterhalten,

vgl. v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 5. Aufl. 2005, Art. 137 WRV Rdn. 113 m.w.N.; Mager, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. III, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rdn. 33.

Das Verwaltungsgericht ist auch in Anerkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gleichwohl berufen, über den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch zu entscheiden. Auf der Grundlage der sog. Bereichslehre sind (nur) streitige Angelegenheiten, die den Bereich des kirchlichen Selbstverständnisses betreffen und damit Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmung sind (innerkirchlicher Bereich), der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Nur insoweit schmälere eine Überprüfungsmöglichkeit durch staatliche Gerichte die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit kirchlicher Gewalt. Die Frage, ob eine Angelegenheit dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen sei, entscheide sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen sei,

BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – 1 BvR 732/64 –, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 21. September 1976 – 2 BvR 350/75 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2008 – 2 BvR 717/08 , juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23/01 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 1985, DVBl. 1985, 1073. Zu dem Bereich innerkirchlicher Angelegenheiten werden daher neben Fragen der Verfassung und Organisation der Kirchen sowie deren geistig-religiöse Aufgaben das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit sowie das Dienstrecht gezählt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2007 – 1 K 3310/07 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2010 – 1 K 714/08 –, juris; s. auch die Übersicht bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 40 Rdn. 39 m.w.N.

Eine innerkirchliche Angelegenheit, die der Justizgewähr der staatlichen Gerichte entzogen wäre, liegt danach hier nicht vor. Die verfassungsrechtlich verbürgte kirchliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit wird durch eine Entscheidung des staatlichen Gerichts über den streitgegenständlichen auf staatlichem Recht beruhenden materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht eingeschränkt, denn die kirchengerichtlichen Entscheidungen bleiben von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die erhobene Leistungsklage unberührt. Das Gericht hebt mit seiner Entscheidung weder eine kirchengerichtliche Entscheidung auf noch ändert es eine solche ab. Erfordert der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts somit keine Einschränkung der staatlichen Justizhoheit, besteht keine Veranlassung, die hier anhängig gemachte Klage der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.

Sieht man, wie die Vertreter der sog. Abwägungslehre, in dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen keine Beschränkung der staatlichen Justizgewährungspflicht, sondern lediglich des Umfanges der Justiziabilität, können die staatlichen Gerichte ohnehin grundsätzlich über alle nach staatlichem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen – und damit auch über die hier geltend gemachte Leistungsklage – entscheiden, selbst wenn hierbei glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind.

Grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 –, juris; s. auch v. Campenhausen in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, Art. 137 WRV, 5. Aufl. 2005, Rdn. 138 ff., ders., ZevKR 45 (2000), S. 622, 625; Mager, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. III, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rdn. 41 f.; Magen, NVwZ 2002, 897 ff.

Auch der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Einer Auseinandersetzung, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGO vorliegen, bedarf es nicht, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 1. Februar 2011 hinsichtlich des Rechtsweges zu den (unterschiedlichen) staatlichen Gerichtsbarkeiten – anders als für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist – gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsrecht (GVG) bindend ist.

Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) klagebefugt, da es nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, dass ihr ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Ihr steht für die geltend gemachte Leistungsklage auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Sie hat keine Möglichkeit, für den von ihr verfolgten Zahlungsanspruch auf einfachere und schnellere Weise einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Insbesondere besteht für sie keine Möglichkeit, aus den kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen vom 21. September 2010 die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Denn das Kirchenrecht kann im Hinblick auf das Gewaltmonopol des Staates selbst keine Vollstreckungstitel schaffen.

Die Klägerin kann für die Vollstreckung der kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen auch nicht die Rechtshilfe der staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen. Eine dahingehende staatskirchenrechtliche Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch kann sich auch nicht aus Art. 35 Abs. 1 GG oder den einfach gesetzlichen Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe, etwa § 14 VwGO, §§ 156 ff. GVG ergeben, denn die Klägerin ist nicht in den Staat inkorporiert und daher weder eine Stelle des Bundes oder der Länder noch ein staatliches Gericht. Auch aus der Justizgewährungspflicht des Staates oder seiner Pflicht zum Schutz des kirchenrechtlichen Selbstbestimmungsrechts folgt ein solcher Anspruch nicht,

andere Auffassung Thiele, in: Dill/Reimers/Thiele (Hrsg.), Liber amicorum Gaertner, 2003, S. 673, 676 ff.

Vielmehr gebietet es die Trennung von Staat und Kirche als ein (weiteres) wesentliches Grundprinzip der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), dass der Staat kirchengerichtliche Entscheidungen nicht in staatlich vollstreckbare Titel überführt. Dem Staat obliegt keine Garantenstellung für die Effektuierung des kirchengerichtlichen Rechtsschutzes. Die Justizgewährungspflicht kann nur Bedeutung erlangen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, anstatt aus kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorzugehen, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vollstreckungsschuldner vor Gericht einklagt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 –, juris; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 M 20/00 –, NJW 2002, 1023 f.; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, juris; Ehlers, ZevKR 40 (2004), S. 496, 499 ff.

Der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs stehen auch nicht die kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen entgegen. Soweit in der Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, dass die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein kann, wenn die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können bzw. geltend gemacht worden sind,

vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 80/10 –, juris; BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 153/08 –, juris; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – VII ZB 95/09 –, juris,

folgt hieraus für die prozessuale Durchsetzbarkeit des hier geltend gemachten materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs keine Einschränkung.

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die für das Verhältnis zwischen einem staatlichen prozessualen Kostenerstattungsanspruch und einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelten Grundsätze überhaupt auf das Verhältnis zwischen einem auf kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen basierenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch und einem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch nach staatlichem Recht übertragen lassen. Denn die kirchengerichtliche Kostenfestsetzung stellt – anders als der Kostenfestsetzungsbeschluss eines staatlichen Gerichts – für den Kostengläubiger mangels Vollstreckungsmöglichkeit eben keine einfachere, aber gleich effektive Rechtsschutzmöglichkeit dar. Auch kommt die Begründung für die eingeschränkte Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, unterschiedliche Entscheidungen über den auf einem gleichen Sachverhalt beruhenden materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden, nicht zum Tragen. Denn die Entscheidung des staatlichen Gerichts über den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch lässt die kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen – wie dargelegt – unangetastet.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. August 2010 aus einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung zu.

Öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen sind durch ein spezifisches Näheverhältnis gekennzeichnet, innerhalb dessen einer privatrechtlichen Leistungsbeziehung vergleichbare Leistungs- und Obhutspflichten begründet werden,

vgl. Gurlit, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2006, § 34 Rdn. 1 f.; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 280 Rdn. 10 f.

Eine solche – im Hinblick auf den Status der Evangelischen Kirche im Rheinland als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) öffentlich-rechtliche – Sonderverbindung ist in den Prozessrechtsverhältnissen zu sehen, die durch die von dem Beklagten bei dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland initiierten Verfahren entstanden sind,

vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 –, juris.

Dass die Kirchengerichte den gegen die Klägerin gerichteten Antrag bereits als unzulässig abgelehnt haben, weil sie nicht beteiligtenfähig (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 28. Mai 2010 – 1 VG 10/2010) bzw. der Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht eröffnet sei (vgl. Beschluss des Verwaltungssenats bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. August 2010 – VGH 20/10 / VK 10/2010 –), ist insoweit unbeachtlich. Denn ein Prozessrechtsverhältnis wird – entgegen der Ansicht des Beklagten – schon allein durch die Erhebung der Klage bzw. durch Antragstellung begründet und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die Beteiligten prozess- oder beteiligtenfähig sind,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 154 Rdn. 3 m.w.N.

Aus dieser Sonderverbindung steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der in den kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen festgesetzten Kosten zu. Indem der Beklagte bei den Kirchengerichten um Rechtsschutz nachgesucht hat, hat er bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (konkludent) erklärt, die Entscheidungen der Kirchengerichte einschließlich der Kostengrund- und Kostenfestsetzungsentscheidung als bindend anzusehen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen,

vgl. auch VG Hannover, a.a.O.

Er hat somit ein Leistungsversprechen abgegeben, (auch) einer etwaigen vom Gericht festgestellten Kostentragungspflicht nachzukommen.

Der Hinweis des Beklagten, er sei – obwohl er kein Vertrauen in die Kirchengerichte habe – aufgrund seiner Tätigkeit als evangelischer Pfarrer gezwungen gewesen, die Kirchengerichte anzurufen, ist unbeachtlich. Die dortigen Anträge hat der Beklagte aus freiem Entschluss gestellt. Die Klägerin durfte in der Folge darauf vertrauen, dass der Beklagte die kirchengerichtlichen Entscheidungen akzeptieren und den hieraus resultierenden Verpflichtungen nachkommen werde. Ein – geheimer oder auch offen ausgesprochener – Vorbehalt des Beklagten stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches gegen den auch für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstößt und daher unbeachtlich ist,

vgl. zum Gedanken des venire contra factum proprium und der protestatio facto contraria non valet Grüneberg, in: Palandt, 71. Aufl. 2012, BGB, § 242 Rdn. 55 ff.

Indem sich die Klägerin auf die Verfahren vor den Kirchengerichten eingelassen hat, ohne deren Zuständigkeit zu rügen, hat sie das Leistungsversprechen des Beklagten nicht nur angenommen, sondern ist im Übrigen auch selbst (konkludent) die Verpflichtung eingegangen, den kirchengerichtlichen Entscheidungen nachzukommen. Im Fall eines Unterliegens der Klägerin in den kirchengerichtlichen Verfahren hätte somit auch dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zugestanden.

Soweit der Antragsgegner/Beklagte in einem kirchengerichtlichen Verfahren die Zuständigkeit des Kirchengerichts rügt, dürfte der Obsiegende allerdings wohl nur einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten geltend machen können.

Ob die kirchengerichtlichen Entscheidungen zu Recht ergangen sind, ist dabei von dem staatlichen Gericht nur eingeschränkt zu überprüfen. Zwar sind kirchengerichtliche Entscheidungen der Kontrolle staatlicher Gerichte im Hinblick auf den für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht geltenden Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes (vgl. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) nicht vollständig entzogen. Die kirchliche Eigenständigkeit und Selbstbestimmung gebieten es jedoch, den kirchengerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich auch für die staatlichen Gerichte Bindungswirkung zu verleihen, es sei denn, die Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipen der Rechtsordnung, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) oder dem ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben,

so für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 –, juris; zum kirchlichen Amtsrechts vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 –, juris; s. im Übrigen auch VG Hannover, a.a.O.; Rüfner, HdBStKirchR, Bd. II, 2. Aufl. 1995, S. 1081, 1090.

Der Prüfungsumfang der staatlichen Gerichte ist folglich auf die Einhaltung dieser Grundsätze beschränkt.

Hiervon ausgehend bestehen gegen die kirchengerichtlichen Entscheidungen keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die kirchengerichtlichen Entscheidungen in kirchengerichtlichen Verfahren zustande gekommen sind, die gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen hätten. Dass – wie § 66 Abs. 1 VwGG a.F. regelt – der Unterliegende grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen und dem Obsiegenden die entstandenen Kosten zu erstatten hat, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts dar,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 154 Rdn. 1, 3.

Da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in den Kostenfestsetzungsentscheidungen vom 21. September 2010 die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der von den Kirchengerichten festgesetzten Gegenstandswerte, des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und – hinsichtlich des Zinsanspruches – von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzt hat, sind auch die Kostenfestsetzungsentscheidungen unter Anwendung des dargelegten Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.

Aus den (rechtskräftigen) kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen folgt, dass der Beklagte an die Klägerin 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27. August 2010 zu zahlen hat (das Diskont-Überleitungsgesetz, auf das die kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen Bezug nimmt, wurde durch das Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz zum 4. April 2002 aufgehoben; an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungsgesetz ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB getreten). Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht damit auch der Höhe nach.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

 

Da der Beklagte offenbar nach Abschluss des kirchlichen Rechtswegs, sowie nach Durchführung des Mahn- und nun erstinstanzlichen Verfahrens keine Zahlungen leistete, ist zu erwarten, dass auch Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden wird. Allerdings ist das Urteil nun auch vorläufig vollstreckbar, sodass ggf. Zwangsmaßnahmen (erstmalig) zur Verfügung stünden.