Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05

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Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21. September 2015 gegen Kirchenverwaltungsdirektorin A. als Beamtenbeisitzerin wird für begründet erklärt.

Gründe:

Der Beklagte lehnt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. September 2015 Kirchenverwaltungsdirektorin A., die in vorliegender Sache als Beamtenbeisitzerin zur Entscheidung berufen ist, als befangen ab.

Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende gem. § 54 Abs. 1 Satz DG.EKD ohne die beisitzenden Mitglieder alleine.

Das zulässig angebrachte Gesuch ist begründet.

Ein Sachverhalt, der die abgelehnte Richterin gem. § 53 DG.EKD kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausschließt, liegt nicht vor.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO, der gem. den §§ 7 Abs. 1 DG.EKD, 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteillichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweisen fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (ständige Rechtsprechung, so zuletzt etwa BGH NJW-RR 2014, 1469). Dabei kann die Ablehnung in einer Gesamtschau auch dann begründet sein, wenn sie sich auf mehrere Gründe stützt, die für sich betrachtet (noch) nicht ausreichen.

Diese Gesamtschau ergibt hier, dass das Ablehnungsgesuch begründet ist.

1.
Die abgelehnte Beamtenbeisitzerin ist in ihrem Hauptamt als Kirchenbeamtin Referatsleiterin im Oberkirchenrat. Der Oberkirchenrat ist gem. § 3 Satz 1 AG.DG disziplinaraufsichtsführende Stelle für den Beklagten und damit auf Klägerseite am vorliegenden Verfahren beteiligt. Das wirft aus der Sicht des Beklagten die Frage auf, ob die Richterin die Loyalität gegenüber ihrer Behörde von der Aufgabenstellung als Richterin der Disziplinarkammer ausreichend trennen kann. Dabei darf die Fähigkeit zur Trennung von ehrenamtlichen Richtern nicht in gleichem Maß wie von Berufsrichtern erwartet werden.

Gleichwohl rechtfertigt allein dieser Umstand die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil der Oberkirchenrat eine Behörde mit über 400 Mitarbeitern ist und die Richterin in einem ganz anderen Arbeitsbereich als die Disziplinaraufsicht tätig ist. Während für Disziplinarsachen das Dezernat 6 (Dienst- und Arbeitsrecht) und dort das Referat 6.1 (Dienstrecht) zuständig ist, arbeitet sie in dem Dezernat X, wo sie das Referat Y leitet, [wird ausgeführt]. Auch ihr Vorgesetzter ist nicht für das Disziplinarverfahren zuständig. Besondere dienstliche oder gar persönliche Verbindungen zwischen diesen unterschiedlichen Arbeitsbereichen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sie liegen angesichts der Größe des Oberkirchenrats auch nicht nahe. Die vom Beklagtenvertreter aufgeworfene Frage nach einer Vorbefassung hat die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung glaubhaft verneint. Allein der Umstand, dass ihr Vorgesetzter als Mitglied des Kollegiums an der einleitenden Beschlussfassung mitgewirkt hat, reicht ebenfalls nicht aus. Dass die Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch den Briefkopf des Oberkirchenrats verwendet hat, ist unbeachtlich, da es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, das auch der vom Unterzeichner erbetenen Kurzfristigkeit geschuldet gewesen sein könnte.

[2. nähere Ausführungen zum Dienstverhältnis des Beklagten]

3.
Dass der Beklagtenvertreter sich jetzt in einer Weise über die Richterin geäußert hat, die dieser Anlass geben könnte, sich persönlich herabgesetzt zu fühlen, vermag dem Gesuch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen (zum eigenen Verhalten der ablehnenden Partei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. A., § 42 ZPO, Rn. 29 mwN).

4.
Einer besonderen Bewertung bedarf, dass die „Schnittstelle“ zwischen dem Arbeitsbereich der Richterin und [dem Arbeitsbereich des Beklagten] erhöhtes Gewicht hat. [wird näher ausgeführt] Zwar lassen dienstliche Beziehungen von Berufsrichtern zu einer Partei im allgemeinen keine Voreingenommenheit besorgen, wenn es sich nicht um ein besonders enges, auf die persönliche Beziehung ausstrahlendes Verhältnis handelt (für viele BGH NStZ-RR 2013, 86; Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 24. April 2013, RiZ 4/12; vgl. auch Vollkommer in Zöller aaO, § 42 ZPO, Rn. 12, 13 mwN). Auch hier ist aber zweifelhaft, ob die für Berufsrichter entwickelten Grundsätze voll auf ehrenamtliche Richter ohne entsprechende Ausbildung und Erfahrung übertragen werden können. Festzuhalten ist, dass für eine Nähe im Sinne dieser Rechtsprechung hier nichts ersichtlich ist.

5.
Damit liegt eine Reihe von Gründen vor, die für sich betrachtet nicht durchgreifen, in ihrer Gesamtschau aber doch Gewicht haben. Irgendwelche Anhaltspunkte für persönliche Motive der abgelehnten Richterin gibt es entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters nicht. Der Unterzeichner hat keine Zweifel, dass die abgelehnte Richterin sich nach Kräften bemühen würde, ohne Rücksicht auf den Standpunkt ihrer Behörde und ohne Rücksicht darauf entscheiden, wer künftig für die Rechnungsprüfung verantwortlich ist. Dennoch hat der Beklagte unter den festgestellten Umständen Grund zur Frage, ob das der abgelehnten Richterin auch gelingen wird. Das reicht aus.

Aus diesen Gründen ist die vom Beklagten vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit in einer Gesamtschau begründet.