§§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungswidrig? Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die

Seminarangebote zum Kirchenrecht

Bereits seit über dreißig Jahren bearbeitet die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft anwaltlich die besonderen Gebiete des Verwaltungsrechts, neben dem Allgemeinen, also insbesondere auch das Kommunal-, Beamten-, Disziplinar- und Prozessrecht. Darüber hinaus auch das evangelische Kirchenbeamtenrecht, das kirchliche Disziplinarrecht und das Pfarrdienstrecht. Gerne möchten wir Ihnen anbieten, unsere Erfahrung und den Praxisbezug unserer Tätigkeit auch in praxisorientierten Seminaren

Anwalt für unbekannte Gesetze und Gesetzgeber | Kirchenrecht | Pressemitteilung 2015-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft Düsseldorf, den 26.02.2015 ::: Intro ::: Wir berichten wieder in unregelmäßigen Abständen über aktuelle Rechtsthemen und Anlässe und haben Sie zu diesem Zweck in unseren Medienverteiler aufgenommen. Wenn Sie sich von diesem Newsletter abmelden möchten, schreiben Sie bitte eine Email an hotstegs@hotstegs-recht.de. ::: Pressemitteilung 01/2015 ::: „Es gibt viele unbekannte Gesetze und unbekannte

Justizgewährungsanspruch für Geistliche auch gegen kirchliche Maßnahmen, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Leitsätze des Gerichts: 1. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungsanspruch gibt Geistlichen und Beamten einer Religionsgesellschaft das Recht zur Anrufung der staatlichen Gerichte, um dienstrechtliche Maßnahmen dieser Religionsgesellschaft ihnen gegenüber auf ihre Vereinbarkeit mit staatlichem Recht hin überprüfen zu lassen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 30. Oktober 2002 – BVerwG 2 C 23.01 – BVerwGE 117,

Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch für Geistliche und Kirchenbeamte eröffnet, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2014, Az. 2 C 19.12

Geist­li­che und Kir­chen­be­am­te kön­nen sich gegen dienst­recht­li­che Maß­nah­men ihrer Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft mit der Rüge, die Maß­nah­me ver­sto­ße gegen ele­men­ta­re Grund­sätze der staat­li­chen Rechts­ord­nung, grund­sätz­lich an die staat­li­chen Ver­wal­tungs­ge­rich­te wen­den. Die Prü­fung an Hand des kirch­li­chen Rechts da­ge­gen ist Sache der in­ner­kirch­li­chen Ge­rich­te. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den. Es hat aber die Klage eines

Terminvorschau Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014

BVerwG 2 C 19.12 (OVG Münster 5 A 1941/10; VG Düsseldorf 1 K 714/08) W-N. – Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf – ./. Evangelische Kirche im Rheinland – RA Redeker Sellner Dahs, Bonn – Der Kläger, ein evangelischer Theologe, wendet sich gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit als Pastor im Sonderdienst, das zuletzt bis zum

staatlicher Rechtsweg und kirchliche Fürsorgepflicht für (ausscheidende) Kirchenbeamte, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10

1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist für die Statusklage eines Kirchenbeamten gegeben. Die Eröffnung des Rechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährungsanspruch. 2. Bei der Nutzung der Dienstherrenbefugnisse handelt es sich um